Produkthaftung: genaue Bestimmung des Ursprungs des Produktmangels ist unerlässlich

29.08.18
Produkthaftung: Die genaue Bestimmung des Ursprungs eines Produktmangels ist unerlässlich
Produkthaftung: Die genaue Bestimmung des Ursprungs eines Produktmangels ist unerlässlich
Produkthaftung: Die genaue Bestimmung des Ursprungs eines Produktmangels ist unerlässlich

Haftung für mangelhafte Produkte

Das französische Recht der Produkthaftung sieht auf Grundlage des Europarechts eine verschuldensunabhängige Haftung der Hersteller vor, falls ihr Produkt einen Schaden verursacht, und zwar unabhängig vom Bestehen eines Vertrages zwischen Hersteller und Schadensopfer. Diese Regel dient dem Schutz der Opfer von dieser Art des Schadens. In der Tat können die Ursachen für diese Art des Schadens sehr unterschiedlich sein und reichen von einer groben Fahrlässigkeit des Herstellers bis hin zu einem zufälligen Unfall im Einzelfall, unabhängig von jeglicher Fahrlässigkeit oder jeglichem Fehler. Um die Haftung des Herstellers auszulösen, müssen jedoch die Ursachen der Mängel analysiert und identifiziert werden.

Das Gutachten kann die Ursache des durch ein Produkt verursachten Schadens nicht mit Sicherheit feststellen

Der Kassationshof hatte Gelegenheit, in einem Urteil vom 27.06.2018 zu dieser Problematik Stellung zu beziehen. Nach dem Brand in einer Metzgerei hatte die mietende Gesellschaft die Ernennung eines Sachverständigen im Beweisverfahren erreicht. Der Auftrag dieses Sachverständigen bestand einerseits darin, die Ursachen des Schadensfalls zu bestimmen, und andererseits darin, den daraus resultierenden Schaden zu bewerten.

Die geschädigte Gesellschaft verklagte anschließend die Herstellerfirma des Schalt- und Steuerungskastens der in den Räumlichkeiten eingebauten Kühlräume. Der Ausgangspunkt des Feuers war laut dem Sachverständigen in der Tat eine Anschlussklemme dieses Kastens. Der Hersteller des Kastens war somit vom Berufungsgericht verurteilt worden, den Schaden zu ersetzen.

Allerdings konnte der Sachverständige nicht bestimmen, ob das Feuer von einer Anschlussklemme innerhalb oder außerhalb des Kastens ausgegangen war. In der Annahme einer Anschlussklemme innerhalb des Kastens wäre dessen Hersteller für den Brand haftbar. Bei einem Ausgang des Feuers von einer Anschlussklemme außerhalb des Kastens, könnte der Installateur des Kastens jedoch ebenfalls haftbar sein. Somit war es unmöglich, mit Sicherheit festzustellen, ob das Feuer auf einen Mangel, der seinen Ursprung im Apparat hat, oder auf die Arbeit des Installateurs zurückzuführen ist.

Nicht belegter Mangel des Produkts des Herstellers

Aus diesem Grund haben die Richter des Kassationshofs das Urteil des Berufungsgerichts, das die Haftbarkeit des Herstellers des Schalt- und Steuerungskastens entschieden hatte, aufgehoben. Die Tatsache, dass ein Schaden entstanden war, war nicht Gegenstand der Diskussion, da der entstandene Brand eindeutig erkennen ließ, dass ein das Produkt betreffender Mangel die Produktsicherheit bei dessen Nutzung beeinträchtigt hatte. Die anderen beiden wesentlichen Merkmale, um die Haftung des Herstellers auszulösen, waren jedoch nicht nachgewiesen. In der Tat war der Mangel nicht mit Sicherheit nachgewiesen, da der Sachverständige nicht bestimmen konnte, welche Klemme fehlerhaft war. Es bestand also Ungewissheit im Hinblick darauf, welche Klemme den Brand ausgelöst hatte. Da er den Mangel nicht nachweisen konnte, konnte der Sachverständige auch keinen Zusammenhang zwischen diesem Mangel und dem entstandenen Schaden, der somit auch ungewiss ist, nachweisen. Die Voraussetzungen für eine Klage wegen französischer Produkthaftung waren somit nicht erfüllt.

Diese doppelte Ungewissheit betraf zwei unterschiedliche Gesellschaften. Somit hat die Argumentation des Klägers, die sich auf das Sachverständigengutachten stützte, die Richter des Kassationshofs nicht überzeugt.

Der Kassationshof erinnert somit daran, dass das Opfer eines mangelhaften Produkts einer starken Beweislast unterliegt, um die Haftung des Herstellers des mangelhaften Produkts auszulösen. Es ist also umso wichtiger, im Rahmen des Beweisverfahrens einen sehr kompetenten Sachverständigen zu haben.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: burnsuff2003

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