Verpfändung der Lagerbestände der französischen Firma: Neue Gesetzgebung ab dem 01.04.2016

29.03.16
Lagerbestand
Lagerbestand
Lagerbestand

Die Verpfändung des Lagers in Frankreich durch Banken soll künftig einfacher werden

Wenn ein französisches Unternehmen Finanzmittel benötigt und hohe Lagerbestände hat, kann es sich als nützlich erweisen, Kreditgebern eine Sicherheit über diese Bestände anzubieten. Die französische Gesetzgebung hat diese Möglichkeit im Jahr 2006 eingeführt. Die Verpfändung der Bestände bleibt allerdings den Kreditinstituten im Rahmen der Kreditvergabe im beruflichen Umfeld vorbehalten. Die Kreditinstitute können somit in Betracht ziehen, von der französischen Darlehensnehmerin eine Verpfändung der Gesamtheit oder eines Teils ihrer Bestände anzufordern, um die Rückzahlung des Darlehens zu sichern.

Obschon diese Art von Verpfändung für das Geschäftsleben von Nutzen ist, haben die Unternehmen in der Praxis von der Verpfändung des Lagers selten Gebrauch gemacht, wahrscheinlich aufgrund einer fehlenden Flexibilität der Regelung. Tatsächlich bekam die Regelung bei ihrer Umsetzung scharfe Kritiken von der Jurisprudenz. Die neue französische Verordnung Nr. 2016-56 vom 29.01.2016 hat die Handhabung dieser speziellen Verpfändung deutlich vereinfacht, indem sie diese der gemeinrechtlichen Verpfändung angenähert hat. Es werden in diesem Artikel die wesentlichen Abänderungen der Regelung der Verpfändung der Bestände vorgestellt.

Die Verpfändung der Lagerbestände unterliegt in Frankreich einem gewissen Formalismus

In der zwischen dem Schuldner und dem Pfandgläubiger unterzeichneten schriftlichen Vereinbarung zur Bestellung der Sicherheit sind gewisse Hinweise, wie die genaue Beschreibung der verpfändeten Lagerbestände sowie deren genauen Lagerungsort, zwingend anzugeben.

Sind die verpfändeten Gegenstände nicht im Besitz des Schuldners, kann dennoch eine Verpfändung erfolgen. Der Vertrag hat gegebenenfalls die Personalien des Besitzers genau anzugeben.

Die Auswahl zwischen der Verpfändung der Bestände und der allgemeinen Verpfändung ist von nun an möglich

Über diese Annäherung dieser beiden Pfändungsregelungen hinaus ist von nun an im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die Parteien die Möglichkeit haben, entweder von der allgemeinen Verpfändung der körperlichen beweglichen Gegenstände oder von der speziellen Verpfändung der Lagerbestände Gebrauch zu machen. Die neue Gesetzgebung hat somit einer Rechtsprechung, die den Vertragspartnern bisher eine solche Auswahl verwehrte, ein Ende gesetzt.

Die Verpfändung der Lagerbestände mit Besitznahme ist endlich zulässig

Die neuen französischen Gesetzesbestimmungen über die Verpfändung der Lagerbestände sieht die Möglichkeit der Bestellung einer Verpfändung mit Besitznahme durch den Pfandgläubiger vor, was bisher nicht möglich war: Die Regel war die Sicherungsübereignung. Die Vertragsparteien haben die Wahl und können zusammen die genauen Bedingungen der Besitznahme verhandeln. Der Gläubiger verfügt über ein Zurückbehaltungsrecht, das ihm die Beibehaltung der verpfändeten Gegenstände ermöglicht, solange die Forderung nicht beglichen ist.

Die neue Möglichkeit, im Vorfeld vertraglich vorzusehen, dass der Gläubiger sich die verpfändeten Gegenstände im Falle des Ausfalls des Schuldners aneignen kann

Anfangs war diese Möglichkeit ausgeschlossen. Die Verordnung vom 29.01.2016 setzt diesem Verbot ein Ende. Der Gläubiger und der Schuldner können somit bezüglich der ab dem 01.04.2016 bestellten Verpfändungen eine solche Vereinbarung abschließen.

Der Pfandgläubiger ist im Falle einer Wertminderung der verpfändeten Bestände besser gesichert

Die Abwertung der Vorraete als SicherheitDie Absicherung des Pfandgläubigers der Vorräte wird tatsächlich durch die Verordnung vom 29.01.2016 verstärkt. So darf im Falle der Minderung des Bestandwertes von mindestens 10% der Gläubiger, nachdem er den Schuldner in Verzug gesetzt hat, die Wiederherstellung der Sicherheit bzw. die Rückerstattung eines Teils der ausgeliehenen Summen fordern, die im Verhältnis zur festgestellten Wertminderung berechnet werden.

Wie dies bereits der Fall war, darf der Gläubiger unter gewissen Bedingungen im Falle einer Wertminderung der gepfändeten Bestände um 20 % und mehr die vollständige Rückerstattung der Forderung verlangen. Es ist allerdings für die Vertragspartner von nun an möglich höhere Schwellen vorzusehen. Diese neue rechtliche Regelung wird für die nach dem 01.04.2016 abgeschlossenen Verträge gelten.

Da die Gläubiger von nun an die Möglichkeit haben, im Falle von Verpfändungen der Bestände eines Unternehmens zwischen den allgemeinen Regeln des Pfandrechts und der für die Bestände speziellen Regelungen zu wählen, ist aufgrund des damit einhergehenden Formalismus ungewiss, ob sie sich für die Bestandsverpfändung entscheiden werden. In gewisser Weise kann die in Bezug auf die Wertminderung der Bestände gebotene Absicherung jedoch einen Anreiz darstellen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bilder : Jürgen Fälchle, nvphotographie

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?