Gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrages wegen Stress am Arbeitsplatz?
04.10.17

Bedingungen für eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrages
Ein Arbeitsunfall, der durch den Stress eines Arbeitnehmers bedingt ist, kann eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Verschulden des Arbeitgebers rechtfertigen. Dies scheint zumindest aus einem Urteil des französischen Kassationshofs (Cour de cassation) vom 05.07.2017 hervorzugehen.
Die gerichtliche Auflösung ist eine besondere Art der Vertragsauflösung im französischen Arbeitsrecht, die es dem Arbeitnehmer in der Regel erlaubt, eine Beendigung des Arbeitsvertrages durch den richterlichen Beschluss des Arbeitsgerichts zu beantragen. Die Verstöße des Arbeitgebers müssen allerdings schwerwiegend genug sein.
Die Beurteilung der Schwere der Verstöße liegt im Ermessen der Richter. Es ist hervorzuheben, dass sich durch die Rechtsprechung Lösungen ergeben, jedoch bei drei Themen wiederkehrend die Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden:
- Vertragsänderungen, die dem Arbeitnehmer aufgezwungen werden
- Nichtbeachtung der arbeitsvertraglichen Pflichten
- Verletzung der Pflicht zur Herbeibringung eines Erfolges (obligation de résultat)
Wenn die Beschwerden gerechtfertigt sind, hat eine gerichtliche Auflösung die gleichen Auswirkungen wie eine ungerechtfertigte Kündigung. Wenn die vom Arbeitnehmer genannten Verstöße jedoch nicht festgestellt werden, muss der Richter die Klage des Arbeitnehmers abweisen.
Stress am Arbeitsplatz, gegen den der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen getroffen hat?
Ein kürzlich ergangenes Urteil des französischen Kassationshofs vom 05.07.2017 hat die Rechtsprechung zur gerichtlichen Auflösung im Zusammenhang mit der Pflicht zu Herbeibringung des Erfolges der Sicherheit des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestätigt.
Eine Arbeitnehmerin verlangte die gerichtliche Auflösung ihres Vertrages wegen einem Verstoß gegen diese Pflicht. Die Arbeitnehmerin hatte eine leitende Aufgabe in der Erdölindustrie. Sie war in der Gesellschaft mit der Erfüllung der EU-Standards für den Kraftstoff beauftragt. Diese Verantwortung hatte einen großen Stress bei der Angestellten verursacht. Sie erlitt einen Schwächeanfall während der Arbeitszeit. Anschließend wurde sie krankgeschrieben. Die Diagnose für die Ursache ihres Schwächeanfalls lautete „arbeitsbedingter Stress“. Nachdem die Arbeitnehmerin die gerichtliche Auflösung beantragt hatte, wurde ihr gekündigt.
Das Berufungsgericht hat ihren Antrag auf gerichtliche Auflösung abgewiesen. Das Gericht war in der Tat der Meinung, dass die Pflicht zur Herbeibringung eines Erfolges, die das Treffen notwendiger Maßnahmen durch den Arbeitgeber zum Schutz des Arbeitnehmers beinhaltet und bei Nichtbeachtung zu einer gerichtlichen Auflösung wegen Verschulden des Arbeitgebers führt, eingehalten wurde. Der Arbeitgeber hatte tatsächlich besondere Vorkehrungen zu diesem Zweck getroffen. In einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag hatte der Arbeitgeber vorgesehen, dass die Arbeitnehmerin sich im Falle von Schwierigkeiten an ihre Vorgesetzten wenden sollte, um die Vereinbarkeit ihrer Arbeitslast mit ihrer Arbeitszeit zu prüfen. Die Arbeitnehmerin hat nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Die Bekämpfung von Stress am Arbeitsplatz beinhaltet das Ergreifen von allen vorbeugenden Maßnahmen
Der Kassationshof hat das Urteil aufgehoben. Das Gericht erachtet die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorgesehene Klausel als nicht ausreichend, um die Pflicht zur Herbeibringung eines Erfolges zu erfüllen. Die Richter sind der Meinung, dass der Arbeitgeber nicht alle vorbeugenden Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, um die körperliche und seelische Gesundheit der Arbeitnehmerin zu schützen und somit nicht ausreichend proaktiv gehandelt hat.
Die gerichtliche Auflösung kann folglich beschlossen werden, da ein ausreichend schwerwiegender Verstoß festgestellt wurde, nämlich die Verletzung der Pflicht zur Herbeibringung eines Erfolges.
Der Beschluss des Kassationshofs steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsauffassung des Gerichts zu diesem Thema. Der Kassationshof hatte bereits 2016 entschieden, dass die Verletzung der Pflicht zur Herbeibringung eines Erfolges zu einer gerichtlichen Auflösung wegen Verschulden des Arbeitgebers führen kann. So bleibt der Kassationshof im Übrigen seiner Einschätzung der Pflicht zur Herbeibringung eines Erfolges treu, wonach es nicht ausreicht, wenn der Arbeitgeber lediglich vorbeugende Maßnahmen trifft, sondern dass er alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des Arbeitnehmers treffen muss.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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