Arbeitsvertragskündigung durch den Generaldirektor der SAS

17.01.11
Junge Entscheidung über die Vollmacht des französischen Generaldirektoren zur Mitarbeiterkündigung
Junge Entscheidung über die Vollmacht des französischen Generaldirektoren zur Mitarbeiterkündigung
Junge Entscheidung über die Vollmacht des französischen Generaldirektoren zur Mitarbeiterkündigung

Die jungen Entscheidungen zu der Vertretungsmacht des Generaldirektors der SAS in Frage gestellt

Die Große Kammer des französischen Kassationshofs („chambre mixte de la Cour de Cassation“) hat in zwei Urteilen vom 19.11.2010 der eigenwilligen Rechtsprechung der Berufungsgerichte Paris und Versailles bezüglich des Kündigungsverfahrens in der SAS (société par actions simplifiée) ein Ende gesetzt. Wir berichteten in unserem Beitrag vom 31.10. 2010 darüber.

Zur Erinnerung: Die Richter hatten damals insbesondere Folgendes entschieden: „Gemäß dernBestimmungen des Artikels L.227-6 des Handelsgesetzbuches müssen im Falle einer wirksamen Kündigung das Kündigungsschreiben entweder vom Präsidenten der Gesellschaft oder von einer Person ausgehen, die durch die in den Satzungen vorgesehene Vollmachtserteilung zum Aussprechen von Kündigungen bevollmächtigt ist. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften der (französischen) vereinfachten Aktiengesellschaft, im Gegensatz zu anderen Gesellschaftsformen, verfügt der Präsident über die vollständige Vertretungsmacht, die üblicherweise zwischen den verschiedenen Organen aufgeteilt ist und verweist für eventuell andere Vorschriften auf die Satzungen“.

Darf der Generaldirektor der französischen vereinfachten Aktiengesellschaft Arbeitnhemer kündigen, wenn keine entpsrechende Satzungsbestimmung vorliegt?

Laut dieser Stellungnahme, welche in unserem Artikel von Oktober 2010 kritisiert wurde, konnten lediglich der Präsident oder eine Person, die durch die in der Satzung vorgesehene Vollmachterteilung bevollmächtigt wurde, eine Kündigung aussprechen. Daher konnte der Generaldirektor einen Arbeitnehmer nicht kündigen, wenn die Satzung ihn dafür nicht ausdrücklich bevollmächtigte. Diese fraglichen Gerichtsentscheidungen stellten das Statut des Generaldirektors in seiner Eigenschaft als gesetzlichen Vertreter der SAS und die Vollmachtserteilungen in der SAS in Frage.

Erfreulicherweise hat die Große Kammer des Kassationshofs diese Rechtslage bereinigt. Die Urteile der Berufungsgerichte wurden durch drei Kammern des Kassationshofs (2. Zivilkammer, Handels- und Sozialkammer) in einer gemeinsamen Entscheidung aufgehoben. Diese Entscheidung durch die Große Kammer deutet auf die erhebliche Tragweite der rechtlichen Problematik im französischen Gesellschaftsrecht sowie im französischen Arbeitsrecht  hin.

Der Kassationshof hat unter Bezugnahme auf Art. L227-6 des Handelsgesetzbuchs Folgendes entschieden: „Die vereinfachte Aktiengesellschaft wird gegenüber Dritten durch seinen Präsidenten und – wenn die Satzung es vorsieht- durch einen Generaldirektoren oder einen delegierten Generaldirektoren, deren Ernennung veröffentlicht wird, vertreten; diese Regel schließt nicht die Möglichkeit für diese gesetzlichen Vertreter aus, einem Dritten eine Vollmacht für bestimmte Handlungen – wie die Einstellung oder die Kündigung von Arbeitnehmern der Gesellschaft – zu erteilen“.

Infolgedessen können der Präsident und der Generaldirektor der französischen SAS einige ihrer Befugnisse delegieren, insbesondere ihre Befugnis, französische Arbeitnehmer zu kündigen . Der Kassationshof hat ausdrücklich dem Generaldirektor, der durch die Satzung die Vertretungsmacht der Gesellschaft erhält, im selben Maße wie dem Präsidenten die Eigenschaft des gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft anerkannt.

Der Kassationshof hat außerdem entschieden, dass „keine Bestimmung die schriftliche Bevollmächtigung zur Kündigung eines Arbeitnehmers zwingend vorschreibt: Sie kann konkludent sein und sich aus den Aufgaben eines Mittarbeiters, der das Kündigungsverfahren leitet, ergeben“ . Im vorliegenden Fall wurde der Personalleiter, der mit der Betreuung des Personals betraut war, de facto als bevollmächtigt zur Kündigung der Arbeitnehmer angesehen.

Folglich hat der Kassationshof die Unterscheidung zwischen der Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter der SAS und der Bevollmächtigung geklärt: Der Präsident und gegebenenfalls der Generaldirektor sind die gesetzlichen Vertreter der SAS. Sie können einen Dritten bevollmächtigen, einige ihrer Befugnisse für bestimmte Handlungen auszuüben, ohne dass die Bevollmächtigungvon der Satzung vorgesehen oder schriftlich erteilt wird.

Daher können sich die französischen Arbeitnehmer nicht mehr auf die falsche Auslegung einiger Berufungsgerichte berufen, um die Rechtswirksamkeit ihrer Kündigungen zu rügen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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