Muttergesellschaft Mit-Arbeitgeberin im französischen Arbeitsrecht

10.01.14
Mitbeschäftigung der ausländischen Muttergesellschaft
Mitbeschäftigung der ausländischen Muttergesellschaft
Mitbeschäftigung der ausländischen Muttergesellschaft

Die französischen Richter haben erneut das Konzept der „Mitbeschäftigung“ im französischen Arbeitsrecht in einem Urteil erwähnt. Wir haben bereits in einem vorherigen Artikel von diesem neuen Trend in der Rechtsprechung über das Arbeitsrecht in Frankreich berichtet.

Versuch von Arbeitnehmern, die Muttergesellschaft ihres Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen

In einer Angelegenheit, die dem Kassationshof („Cour de cassation“) vorlegt wurde, hatten 51 Arbeitnehmer ein Eilverfahren vor dem französischen Arbeitsgericht eingeleitet, um die Zahlung der Löhne und eine Vorauszahlung von Schadenersatz gesamtschuldnerisch durch den Arbeitgeber und die Muttergesellschaft des Arbeitgebers zu erhalten.

In erster Instanz wurde lediglich der Arbeitgeber verurteilt. Die Muttergesellschaft wurde nicht verurteilt, da es nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht bewiesen sei, dass die Muttergesellschaft „Mit-Arbeitgeberin“ („co-employeur“) war und in jedem Fall die Mit-Beschäftigung ernsthaft bestritten werden konnte. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben. Es hat festgestellt, dass der Arbeitgeber die 100%-ige Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft war, die Produkte der Tochtergesellschaft ausschließlich von der Muttergesellschaft vertrieben wurden und dass die Nicht-Zahlung der ausstehenden Löhne somit eine rechtswidrige Handlung darstellte. Das Berufungsgericht war daher der Meinung, dass die Muttergesellschaft hätte eingreifen müssen, um diese rechtswidrige Handlung einzustellen. Die gesamtschuldnerische Verurteilung der beiden Gesellschaften war für das Berufungsgericht eine Sicherungsmaßnahme, die letztendlich die Zahlung der Löhne ermöglichen sollte.

Gegen das Urteil des deutschen Berufungsgerichts wurde Revision eingelegt.

Keine Mit-Beschäftigung für eine ausländische Muttergesellschaft aufgrund ihrer Stellung als Muttergesellschaft

In einem Urteil vom 25.9.2013 hat die Sozialkammer des Kassationshofs daran erinnert, dass eine Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch mit ihrer Tochtergesellschaft zur Zahlung der Löhne der Arbeitnehmer der Tochtergesellschaft verurteilt werden kann, unter der Voraussetzung dass die Gesamtschuld begründet wird Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe allein genügt nicht, um die die Gesamtschuld der Gesellschaften dieser Unternehmensgruppe gegenüber dem Arbeitnehmer zu begründen.

In der vorliegenden Angelegenheit konnte die Muttergesellschaft in Anbetracht der unzureichenden Beweislage für ihre Stelle als „Mit-Arbeitgeber“ nicht verurteilt werden. Gemäß aktueller Rechtsprechung des Kassationshofs, kann eine Muttergesellschaft also nicht im Eilverfahren verurteilt werden, die Löhne der Arbeitnehmer einer ihrer Tochtergesellschaften  zu zahlen, wenn nicht bewiesen ist, dass sie „Mit-Arbeitgeberin“ ist.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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