Die „Mit-Beschäftigung“ im Konzern aufgrund der finanziellen Verstrickung?
24.04.17

Die „Mit-Beschäftigung“ in der Unternehmensgruppe
In einem Urteil vom 07.03.2017 hat die Sozialkammer des französischen Kassationshofes ihre Rechtsprechung bzgl. der „Mit-Beschäftigung“ (co-emploi) bestätigt.
Zur Erinnerung kann ein Arbeitnehmer geltend machen, dass er ein Arbeitsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern hat. Dieses aus der Rechtsprechung stammende Rechtskonstrukt des französischen Arbeitsrechts wird „Mit-Beschäftigung“ genannt und begründet Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber einem zweiten Arbeitgeber, obwohl dieser nicht im Arbeitsvertrag bzw. auf den Lohnzetteln erwähnt wird.
In einem Konzern kann es Situationen der Mit-Beschäftigung geben:
- entweder wenn der Arbeitnehmer im Rahmen desselben Arbeitsvertrages gegenüber mehreren Arbeitsgebern weisungsgebunden ist oder
- wenn zwischen dem Arbeitgeber und einer anderen Person eine Interessengemeinschaft, die Vermischung der Tätigkeiten bzw. der Leitungen vorliegt.
Die finanzielle Abhängigkeit der Tochter- gegenüber ihrer Muttergesellschaft als Kriterium der Mit-Beschäftigung für das französische Berufungsgericht
In diesem Urteil vom 07.03.2017 wurden 3 Arbeitnehmer, Frau X., Herr Y. und Herr Z. jeweils am 03.08.2000, am 15.02.2001 und am 09.04.2004 bei der Firma Grand Casino de Beaulieu eingestellt.
Diese Firma entsprach einem Casino und gehörte einem Konzern mit der Firma Sa Groupe Partouche als Muttergesellschaft an. Die Arbeitgeber-Firma befand sich ab 15.07.2010 im Sanierungsverfahren und hinterher, durch ein Urteil vom 06.10.2010, im Abwicklungsverfahren. Bei dieser Gelegenheit wurden die Arbeitnehmer aus betriebsbedingtem Grund am 19.10.2010 und 08.11.2010 entlassen. Die Arbeitnehmer haben beim Arbeitsgericht die gesamtschuldnerische Verurteilung der zwei Firmen aufgrund der Arbeitsverhältnisse mit mehreren Arbeitgebern beantragt.
Das Berufungsgericht von Aix-en-Provence hat der Klage der Arbeitnehmer stattgegeben und die Firmen gesamtschuldnerisch verurteilt. Die Firma Groupe Partouche wurde mit der Firma Grand Casino de Beaulieu gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Kündigungsentschädigungen an die Arbeitnehmer verurteilt.
Die rechtliche Bewertung dieser Situation als Mit-Beschäftigung begründet das Berufungsgericht von Aix-en-Provence folgendermaßen:
- Die Firma Groupe Partouche wurde systematisch in den Gesellschaftsorganen der Tochtergesellschaften der Gesellschaftsgruppe vertreten. Die Tochtergesellschaften haben in einer Vereinbarung anerkannt, dass die Firma Groupe Partouche die führende Firma innerhalb des Konzerns war, sie innerhalb der Führungsorgane aller Firmen der Unternehmensgruppe über Vertreter verfügte und sie faktisch über diese Vertreter Führungs- und Entscheidungsbefugnisse ausübte;
- Die Muttergesellschaft und die Firma Grand Casino de Beaulieu waren einander durch eine Cash-Pool-Vereinbarung sowie eine Management-Vereinbarung gegen Vergütung verpflichtet. Diese letzte Vereinbarung sah Dienstleistungen der Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft auf Abruf und gegen eine pauschale Vergütung zur Unterstützung in sämtlichen beruflichen Bereichen des Unternehmens (insbesondere in den Bereichen Kommunikation, Entwicklungsstrategie, Projektfinanzierung, Cash-Pooling, Personalverwaltung, IT-Support) vor;
- Die Firma Groupe Partouche hatte ihre Tochtergesellschaft bzgl. der Rückzahlungsfähigkeit der Letzteren finanziell auf erhebliche Weise unterstützt, wodurch sie ihre Tätigkeit mehrere Jahre vor deren Einstellung fortführen konnte.
Endgültige Anerkennung der Mit-Beschäftigung in den Gesellschaftsgruppen im Einzelfall
Der Kassationshof war im Gegensatz zum Berufungsgericht von Aix-en-Provence der Ansicht, dass keine Mit-Beschäftigung in dieser Fallkonstellation bestand.
So hat der Kassationshof an seine Definition eines solchen Arbeitsverhältnisses mit zwei Arbeitgebern erinnert und im vorliegenden Fall betont, dass man keine Vermengung von Interessen, der Tätigkeit oder der Führung feststellen konnte, die sich durch eine Einmischung der Muttergesellschaft im HR- und Wirtschaftsmanagement der Tochtergesellschaft ausgedrückt hätte.
Der Kassationshof hat nach wie vor eine sehr einschränkende Definition des Begriffs der Mit-Beschäftigung nach französischem Arbeitsrecht, welcher nur im Ausnahmefall bei besonderen Sachverhalten Anwendung finden sollte. So zum Beispiel, wenn die Muttergesellschaft 100% der Tochtergesellschaft hält und dabei selbst einer Unternehmensgruppe angehört, dessen gesetzlicher Vertreter innerhalb der Muttergesellschaft die gleiche Tätigkeit ausübt. Darüber hinaus ist der exklusive Tätigkeitsbereich der Gesellschaften im Konzern identisch, die Gesellschaften verfügen über einen gemeinsamen Kundenstamm, Lieferanten und Dienstleister und die Muttergesellschaft hat das Konjunkturprogramm der Tochtergesellschaft erstellt, finanziert und umgesetzt und dessen Führung einem durch die Holding ernannten Berater anvertraut (französischer BGH, Sozialkammer vom 20.02.2016).
Offensichtlich hat sich das oberste Gericht Frankreichs im Arbeitsrecht verboten, das Risiko der „Mit-Beschäftigung“ auf den Konzern auszubreiten, wenn der Konzern in üblicher Weise funktioniert.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten
Bild: adimas