Einseitige Änderung der Vergütung und Kündigung nach französischem Arbeitsrecht
Veröffentlicht am 15.09.14

Der Kassationshof hat am 12.6.2014 zwei wichtige Urteile im französischen Arbeitsrecht bezüglich der gerichtlichen Kündigung des Arbeitsvertrages zu Lasten des Arbeitgebers aufgrund einer Änderung der Vergütung des Arbeitnehmers gefällt.
Erster Fall:Rückwirkende Änderung der Provisionstabelle des französischen Außendienstmitarbeiters
In der ersten Angelegenheit wurde der Vertriebsmitarbeiter einer Gesellschaft am 1.6.2007 eingestellt. Die Vergütung des Vertriebsmitarbeiters bestand aus einem festen Teil, der um eine variable Vergütung in der Form einer Provision ergänzt wurde. Die Berechnung der variablen Vergütung ergab sich aus einer seinem Arbeitsvertrag angehängten Tabellen . Sein Arbeitgeber bat ihm am 10.03.2008 eine zum 1. Januar des Vorjahres rückwirkende Zusatzvereinbarung an. Die Änderung wurde vom Arbeitnehmer abgelehnt. Die Änderung wurde dennoch durch den Arbeitgeber umgesetzt.
Der Arbeitnehmer hat fast drei Jahre später am 15.2.2011 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben, um die einseitige Änderung seines Arbeitsvertrag zu bemängeln und hat beantragt, dass sein Arbeitsvertrag zu Lasten des Arbeitgebers durch das Gericht gekündigt wird.
Die Anträge des Arbeitnehmers wurden von den Richtern der zwei ersten Instanzen sowie des Kassationshofs abgewiesen. Die vom Arbeitgeber umgesetzte Änderung habe keinen ungünstigen Einfluss auf die Höhe der vom Arbeitnehmer über mehrere Jahre erhaltenen Vergütung. Aus diesem Grund hindere diese Änderung nicht die Fortführung des Arbeitsvertrages. Die Höhe des variablen Anteils der dem Arbeitnehmer gezahlten Vergütung war tatsächlich höher als der Betrag, der bezahlt werden würde, wenn die Tabelle des Jahres 2007 zur Anwendung gekommen wäre. Die Verletzung seitens des Arbeitgebers war für den Arbeitnehmer nicht schädlich und konnte nicht als hinreichend gravierend betrachtet werden, um eine gerichtliche Kündigung zu rechtfertigen.
Zweiter Fall: Minderung des Provisionssatzes des VRPs
In einer zweiten, vergleichbaren Angelegenheit und in einer Entscheidung vom selben Tag hat der Kassationshof eine vergleichbare Entscheidung für einen reisenden Angestellte (sog. „VRP“) gefällt.
In der vorliegenden Angelegenheit hat ein Arbeitgeber den französischen Vertriebsmitarbeiter über eine Minderung seines Provisionssatzes von 33% auf 25% im Jahre 2005 informiert. Am 25.3.2009 hat der Arbeitnehmer die Änderung seines französischen Arbeitsvertrages bemängelt und Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, damit die gerichtliche Kündigung seines Arbeitsvertrages zu Lasten seines Arbeitgebers ausgesprochen wird.
Das Berufungsgericht, gefolgt vom Kassationshof, hat seinen Antrag abgewiesen. Der Kassationshof hat bestätigt, dass « die Lohnforderung aufgrund der einseitigen Änderung des Arbeitsvertrages einen sehr kleinen Anteil der Vergütung darstelle“ und dass „diese Verletzung des Arbeitgebers nicht die Fortführung des Arbeitsvertrages hindere“.
Die Rechtsprechung fordert nunmehr, um eine gerichtliche Kündigung eines Arbeitsvertrages zu Lasten des Arbeitgebers auszusprechen, dass die Verletzung des Arbeitgebers gravierend genug ist, um die Fortführung des Arbeitsvertrages unmöglich zu machen. Dies war nach Ansicht des Kassationshofs in den zwei obengenannten Angelegenheiten nicht der Fall.
Durch diese zwei Urteile hat der Kassationshof die französische Rechsprechung zu der einseitigen Änderung des Gehalts des französischen Mitarbeiters zugunsten des Arbeitgebers aufgelockert.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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