Änderung durch den Arbeitgeber des Arbeitsvertrages über die pauschalierte Arbeitszeit
27.11.17

Entscheidung der Richter über die Arbeitszeit eines Arbeitnehmervertreters
Vor kurzem hat der französische Kassationshof in einem Urteil vom 13.09.2017 daran erinnert, dass geschützte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber besonders geschützt werden müssen.
Im gegenständlichen Verfahren handelte es sich in der Tat um einen als Vertreter der Arbeitnehmer geschützten Arbeitnehmer im Sinne des französischen Arbeitsrechts. Er war von der Gesellschaft Aldi als Filialleiter eingestellt worden. Zunächst war er zum Betriebsratsmitglied der Gesellschaft und anschließend zum Gewerkschaftsvertreter gewählt worden.
Mitteilung bei Änderung der Vereinbarung zur Stundenpauschale mit dem Arbeitgeber
Im Jahr 2001 haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine Stundenpauschale abgeschlossen, welche die Bestimmungen des Tarifvertrages des Großhandels, der bei der Gesellschaft Aldi Anwendung findet, beachtet. Diese Vereinbarung über eine Stundenpauschale sieht eine Pauschale von 1.920 Stunden vor, welche einer tatsächlichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden einschließlich 5 % bezahlter Pausenzeiten entspricht.
Die Gesellschaft Aldi sah mit Besorgnis, dass zahlreiche dieser Vereinbarungen über Stundenpauschalen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Arbeitnehmern von den Gerichten für ungültig erklärt wurden. Diesen Arbeitnehmern wurde Recht gegeben, da sie nachweisen konnten, nicht über eine echte Eigenständigkeit in Bezug auf ihren Zeitplan zu verfügen. Um zu vermeiden, dass dieser Filialleiter ebenfalls seine Vereinbarung zur Stundenpauschale bestreitet, hat die Gesellschaft Aldi entschieden, ihm eine Änderung seines Arbeitsvertrages vorzuschlagen. In diesem Sinne hat Aldi den Filialleiter mit einem Schreiben vom 30.04.2012 darüber informiert, dass er ab Juni 2012 auf der Grundlage einer 35-Stunden-Woche arbeiten wird. Diese Kürzung der Arbeitszeit würde mit einer Vergütung auf Basis des im Tarifvertrag vorgesehenen Stundenlohns einhergehen.
Anfechtung durch den Arbeitnehmer der Änderung seines Arbeitsvertrages
Der Arbeitnehmer ist der Meinung, dass der Arbeitgeber ihm eine Kürzung seines wöchentlichen Stundenvolumens und seiner Vergütung aufgezwungen hat und entscheidet sich, diese Änderung seines Arbeitsvertrages vor Gericht anfechten zu lassen.
Das Berufungsgericht gibt dem Arbeitgeber Recht und befindet, dass dieser den Arbeitsvertrag des Filialleiters ändern durfte. In der Tat ist der Arbeitgeber laut Berufungsgericht Nîmes berechtigt, dem Arbeitnehmer eine Änderung des Arbeitsvertrages vorzuschlagen, und zwar in Anbetracht der zahlreichen Vereinbarungen über Stundenpauschalen, die kürzlich von Gerichten ungültig erklärt worden sind. Das Gericht fügt hinzu, dass der Arbeitgeber die allgemeinen Bestimmungen, also 35 Wochenstunden mit Überstunden, wählen durfte, da sich der Arbeitnehmer für keine der vorgeschlagenen Lösungen entschieden hatte.
Der französische Kassationshof trifft in dieser Angelegenheit eine sehr klare Entscheidung und steht somit im klaren Widerspruch mit der Ansicht der ersten Richter: Einem Arbeitnehmervertreter darf keine Änderung seines Arbeitsvertrages oder seiner Arbeitsbedingungen aufgezwungen werden.
Dem Arbeitgeber bleiben zwei Möglichkeiten, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, eine Änderung seines Arbeitsvertrages oder seiner Arbeitsbedingungen zu akzeptieren:
- Die Situation auf sich beruhen lassen und den Arbeitsvertrag/die Arbeitsbedingungen des geschützten Arbeitnehmers nicht ändern;
- Oder eine Erlaubnis der Arbeitsaufsicht einholen, um den Arbeitsvertrag zu beenden
Eine Lösung, die von den allgemeinen Grundsätzen abweicht
Diese Lösung weicht stark von den allgemeinen Bestimmungen für nicht geschützte Arbeitnehmer ab. Für nicht geschützte Arbeitnehmer gibt es weniger strenge Regelungen.
Die Änderung des Arbeitsvertrages bezieht sich auf einen wesentlichen Bestandteil der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Folglich muss dieser Änderung von beiden Parteien zugstimmt werden. Wenn es um einen nebensächlichen Bestandteil der Arbeitsbeziehung geht, spricht man von einer Änderung der Arbeitsbedingungen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Zustimmung des Arbeitnehmers offiziell einzuholen.
Auch in diesem Fall entscheidet sich der Kassationshof somit, unterschiedliche Regelungen bei geschützten und nicht geschützten Arbeitnehmern anzuwenden, um die erstgenannten so gut es geht zu schützen.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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Bild: Bits and Splits