Variable Arbeitsvergütung in Frankreich für Vertriebsmitarbeiter

19.03.12
Den variablen Anteil der Arbeitnehmervergütung genau festlegen
Den variablen Anteil der Arbeitnehmervergütung genau festlegen
Den variablen Anteil der Arbeitnehmervergütung genau festlegen

Im französischen Arbeitsrecht kann sich die Vergütung des Arbeitnehmers aus mehreren Teilen zusammensetzen. Zahlreiche französische Arbeitsverträge sehen, insbesondere für Vertriebsmitarbeiter, einen festen und einen variablen Lohnanteil vor. Die variable Vergütung ist oft mit bezifferbaren und/oder qualitativen Zielen verbunden, die vom Arbeitnehmer zu erreichen sind. Dieser variable Anteil wird mitunter jedes Jahr vom Arbeitgeber oder durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer festgelegt.

Zwei neue Urteile des Kassationshofs haben die Verpflichtungen des Arbeitgebers in Frankreich bezüglich der Festlegung der jährlichen Ziele eines Arbeitnehmers, von denen seine variable Vergütung abhängt, verstärkt.

Entscheidung des französischen Kassationshofs über die Nicht-Festsetzung der jährlichen Ziele des französischen Arbeitnehmers

Im ersten Urteil des französischen Kassationshofs (Sozialkammer, 29. Juni 2011) ging es um einen jährlichen Vergütungsbrief, der von dem französischen Arbeitnehmer bei seiner Einstellung überreicht worden war. Dieser Brief legte den festen Anteil der Vergütung im ersten Jahr sowie die zu erreichenden Ziele, um Anspruch auf eine variable Vergütung zu erhalten, fest. Die Ziele sollten dann jedes Jahr festgelegt werden. Eine Klausel dieses Vergütungsbriefs sah vor, dass die Ziele aufgrund von bestimmten Ereignissen sowie konjunkturellen Schwankungen verändert werden konnten.

Einige Jahre nach seiner Einstellung stellte der französische Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsvertrags fest („prise d’acte“), weil seine Ziele für die Jahre, die seiner Einstellung folgten, nicht festgelegt worden waren. Der Arbeitgeber hatte zur Verteidigung gegen seinen Arbeitnehmer vorgetragen, dass, im Falle des Fehlens der jährlichen Festlegung der Ziele, die vorhergehenden Ziele weiter galten. So habe der Arbeitnehmer nicht das Recht, seinen Arbeitsvertrag aus diesem Grund zu kündigen.

Der Kassationshof hat im vorliegenden Urteil eine harte Linie vertreten, indem er urteilte, dass der Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsvertrages feststellen konnte. Er hat entschieden, dass, wenn der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorsieht, dass die Ziele, von denen die variable Vergütung des Arbeitnehmers abhängt, jedes Jahr festgelegt werden, die Ermangelung der Zielfestlegung eine Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Grund begründet, die der Arbeitnehmer feststellen darf.

Entscheidung des Kassationshofs über die Festsetzung der variablen Vergütung des französischen Arbeitnehmers

In der zweiten Entscheidung (Kassationshof, Sozialkammer, 29. Juni 2011) stand die variable Vergütung des Arbeitnehmers ebenfalls zur Debatte. Diejenigen Bestandteile des Vertrages, die eine Ermittlung der variablen Vergütung des Arbeitnehmers erlaubten, waren in englischer Sprache verfasst.

Der Kassationshof hat in seinem Urteil vom 29. Juni 2011 entschieden, dass das Dokument, in dem die variable Vergütung des Arbeitnehmers fixiert wird, in französischer Sprache verfasst sein muss, sobald es Ziele definiert. Ist dies nicht der Fall, so kann das Dokument nicht gegen den Arbeitnehmer verwendet werden.

Unter Berücksichtigung der strengen Konsequenzen für den Arbeitgeber im Fall von Ungenauigkeiten bezüglich der variablen Vergütung sowie der Vertragselemente, die diese variable Vergütung bestimmen, ist es mehr als je zuvor ratsam, die Klauseln über die variable Vergütung in einem dem französischen Arbeitsrecht unterworfenen Arbeitsvertrag mit Vorsicht zu verfassen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?