Die Freistellung des Mitarbeiters von der Arbeit muss begründet sein
03.11.21

Die Freistellung ist keine willkürliche Entscheidung des Arbeitsgebers
Auch Kliniken können ohne berechtigte Gründe eine Chefärztin nicht einfach freistellen. Die Freistellung einer Arbeitnehmerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis bedarf nach deutschem Arbeitsrecht auf Arbeitgeberseite eines besonders schutzwürdigen Interesses an der Nichtbeschäftigung. Es handelte sich allerdings im konkreten Fall der Chefärtzin um den Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit, namentlich vorliegend der Teilnahme an bestimmten Meetings.
Darüber hat nun das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven mit Beschluss vom 11.03.2021 (Aktz. 3 Ga 302/21) entschieden.
Freistellung der Mitarbeiterin nach einem Streit mit dem Arbeitgeber
Die Arbeitnehmerin ist als Chefärztin in einer Klinik tätig. Im Januar 2021 forderte der Verwaltungsleiter der Klinik die Arbeitnehmerin zum Verzicht auf ihre Position als Chefärztin auf. Daneben sollte die Arbeitnehmerin nicht mehr zu dem regelmäßig stattfindenden „Medical Board“ (Forum zum Austausch zwischen der Krankenhausverwaltung und den Chefärzt_innen und diesen untereinander) eingeladen werden. Auf ihre Ablehnung des Verzichts auf ihre Stelle hin stellte die Klinik die Arbeitnehmerin sofortig frei. Die Arbeitnehmerin legte daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, um weiter an dem Medical Board teilnehmen zu dürfen. Die Arbeitnehmerin war der Ansicht, dass es diskriminierend sei, dass sie nicht mehr am Medical Board teilnehmen solle. Sie behauptete, ihre Teilnahme sei unerlässlich für den Erhalt „des notwendigen ärztlichen Input für Managemententscheidungen“. Auch ergebe sich dies aus dem bestehenden Beschäftigungsanspruch. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Gemäß § 91a ZPO sind diese unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu verteilen. Deshalb hatte das Gericht darüber zu befinden, wie die Entscheidung in der Sache ausgefallen wäre, wenn keine Erledigung eingetreten wäre. Dies ging zu Lasten der Klinik.
Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis
Laut dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven stehe der Arbeitnehmerin im ungekündigten Arbeitsverhältnis, neben einem Anspruch auf Zahlung der Vergütung, auch ein solcher auf tatsächliche Beschäftigung zu. Im bestehenden Arbeitsverhältnis gilt dies allerdings dann nicht, wenn überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, etwa bei:
- Wegfall der Vertrauensgrundlage,
- Auftragsmangel oder
- einer demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmerin aus Gründen der Wahrung von Betriebsgeheimnissen.
Vorliegend konnte das Arbeitsgericht solche wichtigen Gründe nicht erkennen.
Der Anspruch auf Beschäftigung umfasst auch die Teilnahme am Medical Board
Grundsätzlich habe eine Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeitszuweisung, es sei denn, diese sei ausdrücklich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart. Die Teilnahme am Medical Board betreffe jedoch den Kernbereich der Aufgaben der Mitarbeiterin als Chefärztin, so das Arbeitsgericht. Auch wenn die Teilnahme nicht ausdrücklich Teil der Dienstaufgaben sei, habe die Arbeitnehmerin ausreichend die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit zur Erfüllung der ihr obliegenden Organisationspflichten dargelegt. Der Kammer erschien es nicht ausgeschlossen, dass im Medical Board auch Aspekte besprochen werden, die eine unmittelbare Auswirkung auf die medizinische Letztverantwortung der Arbeitnehmerin haben.
Vermutung eines Verfügungsgrundes bei offensichtlichem Bestehen des Beschäftigungsanspruchs
Wenn offensichtlich ein Beschäftigungsanspruch besteht, erfordere das Gebot effektiven Rechtsschutzes es, dass auf einen entsprechenden Antrag eines Arbeitnehmers auf Beschäftigung hin die Gerichte ausnahmsweise eingreifen. Dies gelte, obwohl von der Arbeitnehmerin kein über den Rechtsverlust selbst hinausgehendes gesteigertes Interesse am Erlass einer einstweiligen Verfügung über den Beschäftigungsanspruch mit Befriedigungswirkung dargelegt worden sei. Vorliegend bestehe unstreitig ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien für das keine Beendigungstatbestände ersichtlich seien.
Praxishinweis für Arbeitgeber
Die Arbeitsgerichte und auch das Bundesarbeitsgericht stellen hohe Anforderungen an das Vorliegen schutzwürdiger Interessen, die einer Beschäftigung des Mitarbeiters entgegenstehen. Diese müssen in jedem Einzelfall auf ihre Gerichtsfestigkeit streng geprüft werden, um eine Niederlage in einem Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten
Bild: Robert Kneschke