Unternehmenskauf in Frankreich: Informationspflicht der Arbeitnehmer

30.10.14
Information für Arbeitnehmer in Frankreich
Information für Arbeitnehmer in Frankreich
Information für Arbeitnehmer in Frankreich

Eine bedeutende Neuregelung im französischen Recht ab 1. November 2014

Das französische Gesetz betreffend ein soziales und solidarisches Wirtschaftssystems (loi relative à l’économie sociale et solidaire) vom 31. Juli 2014 hat neue Pflichten zu Lasten des Arbeitgebers im Rahmen des Erwerbs eines französischen Unternehmens eingeführt.

Auch nach dem bisherigen französischen Arbeitsrecht muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer über einen geplanten Unternehmensverkauf unterrichten. Diese Pflicht betrifft allerdings nur Unternehmen, die einen Betriebsrat haben. Außerdem ist die Verpflichtung auf eine Unterrichtung sowie Erörterung beschränkt.

Pflicht zur Information der Mitarbeiter alle drei Jahre

Das Gesetz hat eine allgemeine Vorgabe zur Information der Arbeitnehmer in Unternehmen mit weniger als 250 Angestellten eingeführt, egal ob sie einen Betriebsrat haben oder nicht

Die Information muss mindestens alle drei Jahre stattfinden.

Dabei muss der Arbeitgeber den rechtlichen Rahmen einer Übernahme des Unternehmens durch die Angestellten darstellen. Hierbei muss auf die Vorteile, Schwierigkeiten und das Bestehen möglicher Förderprogramme hingewiesen werden.

Eine Durchführungs-Verordnung wird den rechtlichen Rahmen der neuen Informationspflicht näher darstellen. Sie ist zum Tage der Verfassung unseres Beitrags nicht erschienen.

Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern beim französischen Unternehmenskauf

Ferner bestimmt das neue Gesetz, dass Unternehmen mit weniger als 50 Angestellten sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die die Wahl für einen Betriebsrat organisieren müssen, nunmehr zur Information ihrer Arbeitnehmer im Fall des Asset-Deals bzw. des Share-Deals (mindestens 50% der Geschäftsanteile bzw. Aktien übertragen) verpflichtet sind.

Einige Fälle des Unternehmenskaufs in Frankreich sind nicht im Anwendungsbereich des neuen Gesetzes.

Die Arbeitnehmer müssen spätestens zwei Monate vor der geplanten Unternehmensübernahme über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden, damit sie ein eigenes Übernahmeangebot unterbreiten können. Das Unterrichtungsverfahren unterscheidet sich danach, ob dem Unternehmen mehr oder weniger als 50 Arbeitnehmer angehören.

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Die Arbeitnehmer sind berechtigt, dabei den Beistand von Experten in Anspruch zu nehmen.

Nehmen die Arbeitnehmer diese Möglichkeit in Anspruch, haben Sie die Unternehmensleitung darüber zu informieren.

Eine Durchführungs-Verordnung vom 28.10.2014 ist gerade erschienen, welche gewisse Punkte präzisiert. Der genaue Umfang der Informationspflicht ist allerdings leider nicht in dieser knapp verfassten Durchführungs-Verordnung klargestellt.

Die Fristen und Rechtsfolgen

Der Unternehmenskauf kann frühestens zwei Monate und spätestens zwei Jahre nach der Information der Arbeitnehmer erfolgen. Der Kauf kann jedoch ausnahmsweise vor Ablauf der zweimonatigen Frist eintreten, wenn alle Arbeitnehmer ausdrücklich erklärt haben, dass sie kein Angebot zur Unternehmensübernahme abgeben möchten.

Die Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der neuen Informationspflichten zu Gunsten der Arbeitnehmer sind besonders streng. Jeder der Angestellten hat das Recht die Nichtigkeit der Anteilsabtretung geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Unternehmensübernahme bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem alle Arbeitnehmer über die Übernahme in Kenntnis gesetzt wurden.

Es ist derzeit insofern höchste Vorsicht bei allen Unternehmenskäufen in Frankreich geboten als sich in der Praxis viele Fragen bezüglich des Informationsrechts der Arbeitnehmer stellen und der Übernahmeprozess dadurch auch verkompliziert wird.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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