Berücksichtigung der Krankheitstage bei der Berechnung der Kündigungsabfindung?
10.07.17

Thematik im Zusammenhang mit der Bemessungsgrundlage für die Abfindung
In einem Urteil vom 23. Mai 2017 entscheidet der Sozialsenat des französischen Kassationshofs über die Frage der Bemessungsgrundlage der Kündigungsabfindung, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Krankheitsperiode entlassen wird.
Das Gesetz sieht im französischen Arbeitsrecht lediglich allgemeine Bestimmungen vor, um die Abfindung des Arbeitnehmers im Falle einer Kündigung zu berechnen. Das Gesetz legt nur fest, dass die Gehälter, die der Berechnung der Abfindungssumme zugrunde liegen, dem Durchschnitt der letzten zwölf oder drei Monate vor der Kündigung entsprechen, wobei die Berechnung, die für den Arbeitnehmer vorteilhafter ist, übernommen wird.
Die Rechtsprechung hat diese Bestimmungen entsprechend vervollständigt, insbesondere im Fall einer Kündigung wegen Arbeitsunfähigkeit nach Krankheitsperiode des Arbeitnehmers.
Bisher gab es keine einstimmige Entscheidung Dementsprechend hat der Kassationshof je nach Fall unterschiedliche Bemessungsgrundlagen berücksichtigt:
- Entweder wurde das durchschnittliche Gehalt mit einschließlich der Krankheitsperiode berechnet, wodurch die Summe durch das geminderte Gehalt während der Krankheitsperiode niedriger war
- oder es wurden nur die Monate vor der Krankheitsperiode mitberechnet, wodurch der Arbeitnehmer einen Vorteil hatte.
Über diese Frage wurde lange gestritten.
Die ersten Richter berücksichtigen die Krankheitsperiode für die Berechnung der Kündigungsabfindung
In diesem Urteil vom 23. Mai 2017 wurde eine Arbeitnehmerin am 11. Oktober 2010 arbeitsunfähig (inapte) erklärt und am 23. Oktober 2010 gekündigt. Die Arbeitnehmerin klagte gegen die Berechnungsweise ihrer Kündigungsabfindung. Sie war der Meinung, dass nur die Gehälter vor ihrer Krankheitsperiode mitberechnet werden sollten.
Das Berufungsgericht (Cour d’Appel) von Nîmes hatte die Klage zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Gehälter während der Krankheitsperiode mitberechnet werden müssen, um die Abfindungssumme zu ermitteln.
Die Bemessungsgrundlage für die Kündigungsabfindung laut Kassationshof
Der Kassationshof hebt das Urteil des Berufungsgerichts auf und entscheidet, dass „das Referenzgehalt, das der Berechnung der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Abfindung zugrunde liegt, für den Arbeitnehmer am vorteilhaftesten ermittelt werden muss, entweder mit den Gehältern der zwölf oder der drei letzten Monate vor der Krankheitsperiode.“
Die Entscheidung des Kassationshofs dient dem übergeordneten Ziel, den gekündigten Arbeitnehmer immer besser zu schützen. Außerdem bekräftigt diese Entscheidung, den Willen, gegen die Diskriminierung bei der Kündigung des krankgeschriebenen Arbeitnehmers anzugehen, indem dieser eine höhere Kündigungsabfindung erhalten kann. Fraglich ist aber, ob man diese Entscheidung auch anwenden kann, wenn die Kündigung nicht nach einer durchgehenden Krankheitsperiode, sondern nach mehreren kurzen nicht zusammenhängenden Krankheitsperioden stattfindet.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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