Pauschale Überstundenvergütung

13.04.21
Pauschale Überstundenvergütung
Pauschale Überstundenvergütung
Pauschale Überstundenvergütung

Einige Mitarbeiter tragen eine große Verantwortung mit schwer planbaren Aufgaben. Sie gehören zu den Mitarbeitern, die eine gewisse Flexibilität bei ihren Arbeitszeiten benötigen. Meistens bieten die Arbeitgeber ihnen eine attraktive Vergütung, da mit dieser Vergütung die Mehrarbeit abgegolten ist. Anlässlich eines Rechtsstreits, in dem ein Arbeitnehmer die Abgeltung seiner Überstunden bestritt, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 23.09.2020 14 Sa 296/20) die Gelegenheit gehabt, an die Grundregeln zu Überstunden im deutschen Arbeitsrecht betreffend die Arbeitszeit zu erinnern.

Die pauschale Vergütung der Überstunden im Fix-Gehalt

Konkret geht es in der Gerichtsentscheidung um einen Mitarbeiter, der als Gebietsverkaufsleiter angestellt worden ist. Laut seinem Arbeitsvertrag bekommt er 6.657,08 EUR monatlich sowie eine jährliche Prämie und ein Dienstwagen zur Privatnutzung. Laut dem Arbeitsvertrag wird „mit dem Gehalt etwaige Mehrarbeit, soweit sie gelegentlich oder regelmäßig anfällt, abgegolten“.

Dem Arbeitgeber wird gekündigt und er macht vor Gericht geltend, dass er in den letzten Jahren 3.010,5 Überstunden geleistet habe, die mit einem Stundensatz von 38,41 EUR brutto zu vergüten seien. Damit sei ihm eine Summe von 115.633,30 EUR geschuldet.

Kann der Mitarbeiter die Bezahlung von Überstunden verlangen, wenn sein Arbeitsvertrag eine pauschale Vergütung von Überstunden -ohne Berechnung– vorsieht? Das Gericht hat den Fall mithilfe der ständigen Rechtsprechung vollständig geprüft.

Gültigkeit der Klausel über die pauschale Vergütung von Überstunden

Die Richter erklären, dass eine pauschale Vergütung von Überstunden vereinbart werden darf, solange die entsprechende Klausel klar und verständlich ist. Es bedeutet, dass der Arbeitsvertrag klarstellen soll:

  • welche Arbeitsleistungen von der Vergütung erfasst sind und
  • in welchem zeitlichen Umfang diese Leistungen vergütet werden.

Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, zu erkennen, was er als Gegenleistung für die vereinbarte Vergütung leisten muss. Das Gericht entscheidet im konkreten Fall, dass die Klausel des Arbeitsvertrags nicht transparent genug ist, da der Umfang der erfassten Überstunden nicht klar und verständlich ist.  Ein Anspruch auf die Vergütung der Überstunden ist daher nicht ausgeschlossen.

Stillschweigende vereinbarte Überstunden

In einem zweiten Schritt prüfen die Richter, ob eine stillschweigende Mehrarbeitsvergütung festgestellt werden kann. Eine Vergütungserwartung der Überstunden muss objektiv geprüft werden. Das heißt, dass die persönliche Meinung nicht berücksichtigt wird. Das Gericht beruft sich auf die ständige Rechtsprechung, die besagt, dass die objektive Vergütungserwartung fehlt, wenn der Mitarbeiter zu den Besserverdienern gehört, da er nach Erfüllung seiner Aufgaben und nicht nach einem Stundensoll zu beurteilen ist. Dies ist der Fall, wenn die Entlohnung die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet. Da die Entlohnung (Vergütung und Entgeltleistungen) des Mitarbeiters diese Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, kann keine Vergütungserwartung für Mehrarbeit festgestellt werden.

Das Gericht gibt allerdings an, dass das Ausschließen der Vergütungserwartung nur die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeitbetrifft. Der Mitarbeiter ist berechtigt, zu erwarten, dass die Vergütung maximal die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit, d. h. 48 Stunden wöchentlich, abdeckt. Es ist ein Schutz für den Arbeitnehmer, da keine pauschale Vergütung von Überstunden oberhalb der gesetzlichen Grenze vereinbart werden darf.

Das Gericht entscheidet, dass die Überstunden über 48 Stunden pro Woche vergütet werden müssen, da das Ausschließen der Vergütungserwartung davon nicht betroffen ist und da der Mitarbeiter, angesichts der ihm zugeteilten Aufgaben, nicht die Möglichkeit hatte, den übermäßigen Überstundenanfall zu verhindern.

Die Beweislast der Überstunden

Es genügt, wenn der Arbeitnehmer vorlegen kann, an welchem Tag und um welche Uhrzeit (Start- und Endzeit) er gearbeitet hat. Werden diese Aussagen vom Arbeitgeber nicht widersprechen, gelten sie als zugestanden. Falls diese Überstunden streitig sind, muss der Arbeitnehmer in der Lage sein, darzulegen, welche konkrete Arbeit er geleistet hat. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast und muss beweisen, dass die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren.

Das Gericht entscheidet am 23.09.2020, dass die konkreten Angaben des Arbeitnehmers sehr detailliert und deswegen ausreichend sind. Außerdem kann kein zulässiger Widerspruch des Arbeitgebers festgestellt werden, da dieser nur vorlegt, dass die Beweislast des Arbeitnehmers nicht ausreicht. Die Richter sind der Meinung, dass die Überstunden geduldet worden sind, da der Arbeitgeber von diesen Kenntnis hatte und sie entgegengenommen hat. Die Überstunden gelten als entstanden und der Arbeitgeber muss die Überstunden oberhalb der 48 Stundengrenze pro Woche vergüten.

Falls die pauschale Vergütung für nichtig erklärt wird, müssen alle Überstunden vergütet werden. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, um zu vermeiden, dass Sie im Nachhinein alle Überstunden Ihres Mitarbeiters vergüten müssen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Fotomanufaktur JL

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