Sozialplan und Antrag auf Beihilfe eines Steuerberaters
14.12.15

Zuziehung eines Steuerberaters im Rahmen des Sozialplans und Finanzierungsablehnung
Artikel L. 1233-34 des Arbeitsgesetzbuches sieht nach französischem Arbeitsrecht für den Betriebsrat die Möglichkeit der Mitarbeit eines Steuerberaters im Falle der geplanten Kündigung von mindestens zehn Arbeitnehmern in einem Betrieb mit mehr als 50 Beschäftigten innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Tagen vor.
In einem Urteil vom 21.10.2015 hat das oberste französische Verwaltungsgericht über die Folgen der Ablehnung durch den Insolvenzverwalter der Finanzierung durch den Arbeitgeber einer von den Personalvertretern beantragten Steuerberatungsmaßnahme befunden. Im vorliegenden Fall hat die sog. einheitliche Personalvertretung (délégation unique) die Mitarbeit eines französischen Steuerberaters auf Kosten des Arbeitgebers beantragt, was vom Insolvenzverwalter abgelehnt wurde. Tatsächlich befand sich der Arbeitgeber in der Insolvenz. Der einheitlichen Personalvertretung wurden somit die ihr aus dem Artikel L. 1233-34 des Arbeitsgesetzbuches zustehenden Rechte verwehrt.
Kann der Betriebsrat eine Stellungnahme anlässlich seiner Anhörung abgeben, wenn er nicht über die Mitarbeit des Steuerberaters verfügt?
Das Gericht hat erstmal den Grundsatz, nach dem die Verwaltung, wenn die Mitarbeit eines Steuerberaters nach Artikel L. 1233-34 des Arbeitsgesetzbuches beantragt wurde, dazu verpflichtet ist nachzuprüfen, ob der Steuerberater sein Amt unter Bedingungen, die dem Betriebsrat ermöglichen seine Stellungnahmen in voller Kenntnis der Sachlage zu formulieren, erfüllen konnte. Daraus kann gefolgert werden, dass das Verfahren über die Anhörung des Betriebsrates grundsätzlich als unwirksam erklärt werden muss, wenn die Personalvertreter nicht Imstande waren, ihre Stellungnahme in Kenntnis der Sachlage zu formulieren, insbesondere wenn die Kostenübernahme der Steuerberatungsmaßnahme durch den Arbeitnehmer abgelehnt wurde. Die Rechtsunwirksamkeit des Anhörungsverfahrens der Personalvertreter führt außerdem durch einen Domino-Effekt zur Ablehnung der Genehmigung des Sozialplans.
Im vorliegenden Fall hat das oberste Verwaltungsgericht jedoch nachgeprüft, ob die einheitliche Personaldelegierung letztendlich tatsächlich daran gehindert wurde ihre Stellungnahmen in voller Kenntnis der Sachlage zu formulieren. Das Gericht hat in dieser Hinsicht hervorgehoben, dass sich aus der Akte ergab, dass der Sozialplan und die Anzahl der Kündigungen zum Zeitpunkt der Beantragung der Steuerberatung durch die einheitliche Personaldelegierung bereits vom Handelsgericht bestimmt worden waren.
Das Gericht gibt außerdem an, dass der Steuerberater, der letztendlich von der einheitlichen Personaldelegierung auf deren Kosten ernannt wurde, an dem Verfahren teilgenommen hatte und, da er ungehindert über die erforderlichen Unterlagen verfügen konnte, er nicht durch die Tatsache, dass seine Kosten nicht vom Insolvenzverwalter übernommen wurden, daran gehindert wurde, sein Amt ordnungsgemäß zu erfüllen.
Nach Ansicht des Gerichtes war die einheitliche Personaldelegierung trotz Ablehnung der Kostenübernahme der von ihr beantragten Steuerberatungsmaßnahme durch den Arbeitgeber in diesen Bedingungen imstande ihre Stellungnahme in voller Kenntnis der Sachlage zu formulieren.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten
Bilder: Andrey Popov, herreneck