Erreichen ein Stundenlohn von 7 Euro und ein Zuschlag den gesetzlichen Mindestlohn?

12.12.17
Mindestlohn unter 8,50 Euro
Mindestlohn unter 8,50 Euro
Mindestlohn unter 8,50 Euro

Der Tariflohn als Grundlage zur Berechnung von Zuschlägen und Urlaubsgeld

Das Anrechnen von Nachtzuschlägen und Urlaubsgeld auf den Mindestlohn ist unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der anwendbare Tarifvertrag den vereinbarten Tariflohn als Berechnungsgrundlage dafür nennt. So entschied das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung zum Mindestlohn am 20.09.2017 in einem neuen Grundsatzurteil.

Eine langjährige Arbeitnehmerin, die seit über 30 Jahren in ihrem Betrieb als Montagekraft arbeitete, verklagte ihren Arbeitgeber auf Restzahlung ihres Arbeitslohns. Der gültige Tarifvertrag „Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie“ (kurz: MTV) sah einen Arbeitslohn von 7 € die Stunde vor. Ferner gestattete der Tarifvertrag den Arbeitnehmern einen Zuschlag von 25 % des tatsächlichen Stundenverdienstes für Nachtarbeit sowie ein Urlaubsentgelt, welches der Höhe nach dem 1,5-fachen durchschnittlichen Arbeitsverdienst entsprach.

Für Januar 2015 erhielt die Arbeitnehmerin erstmalig Zulagen, um dem zum 01.01.2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € die Stunde gerecht zu werden. Für ihre fünf im Januar geleisteten Nachtstunden erhielt die Arbeitnehmerin den Zuschlag in Höhe von 25 % – jedoch auf Grundlage des tariflichen Arbeitslohns von 7 € und nicht auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns. Durch den Nachtzuschlag entstand ein Stundenlohn von 8,75 €, womit der Arbeitgeber die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns als erfüllt sah. Des Weiteren bekam die Arbeitnehmerin das tariflich vereinbarte Urlaubsgeld nicht ausgezahlt, da der Arbeitgeber dieses auf ihren Differenzbetrag zwischen den vereinbarten 7 € im Tarifvertrag und dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € anrechnete, da hier – so der Arbeitgeber – auf Grund des Urlaubs keine besonderen Leistungen vergütet werden.

Die Arbeitnehmerin klagte auf Auszahlung des restlichen Nachtzuschlags sowie des Urlaubsgeldes und bekam in beiden Punkten in allen drei Instanzen Recht, zuletzt vom BAG, welches in der Sache ein Grundsatzurteil fällte.

Anrechnung von tariflichen Zuschlägen und Urlaubsgeld auf Mindestlohn unzulässig

Zunächst stellte das BAG klar, dass die Arbeitnehmerin sich nicht auf den Tariflohn von 7 € verweisen lassen muss, der mit angeblichen Zulagen auf Mindestlohn-Niveau gebracht wird. Die Übergangsregelung, wonach Tarifverträge bis zum 31.12.2017 ihre Gültigkeit behalten, ist nicht anwendbar, da es an der allgemeinen Verbindlichkeit in der gesamten Branche fehle. Also findet der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € uneingeschränkt Anwendung. Damit geht einher, dass etwaige prozentuale Zuschläge auf Grundlage von 8,50 € zu berechnen sind und nicht auf Grundlage von ursprünglich vereinbarten 7 €. Das BAG sieht den gesetzlichen Mindestlohn vorliegend als Erhöhung der regelmäßigen Vergütung an. Sämtliche Zuschläge sind in dem MTV-Tarifvertrag auch in der Vergangenheit auf Grundlage etwaiger Grundlohnerhöhungen berechnet worden. In dem gesetzlichen Mindestlohn, der zwischen beiden Parteien die tarifliche Vereinbarung ersetzt, kann nichts Anderes gelten. Der Arbeitnehmerin stand also inklusive Nachtzuschlag ein Stundenlohn von 10,62 € zu und damit 1,87 € mehr pro Stunde als ausgezahlt.

Aus der Begründung folgt gleichfalls, dass die Zahlung eines erhöhten Urlaubsgeldes nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden darf. Vorliegend sah der Tarifvertrag vor, dass bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur das Urlaubsentgelt auf Grundlage dieses neuen Verdienstes zu berechnen ist. Dadurch, dass (wie geurteilt) der gesetzliche Mindestlohn neu einschlägig ist und damit eine dauerhafte Verdiensterhöhung vorliegt, ergibt sich aus dem Tarifvertrag selbst, dass das erhöhte Urlaubsentgelt ebenso nicht der Anrechnung unterliegen darf.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: pressmaster

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?