Luxusartikel und Verkaufsverbot über „Marketplace“

19.12.17
Luxusware auf dem Marketplace
Luxusware auf dem Marketplace
Luxusware auf dem Marketplace

Verkaufsverbot für Luxusartikel auf Amazon

In einem Urteil vom 06.12.2017 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, 6.Dezember 2017, C-320/16 Coty Germany) geurteilt, dass ein Anbieter von Luxusartikeln seinen Vertragshändlern untersagen kann, die Artikel auf der Online-Verkaufsplattform eines Dritten, wie beispielsweise Amazon, anzubieten.

Im genannten Fall hat ein Anbieter von Luxuskosmetika mit Sitz in Deutschland ein Verfahren vor deutschen Gerichten gegen einen seiner Vertragshändler aufgrund eines vertraglichen Verbots, sichtbar über Drittunternehmen die vertragsgegenständlichen Artikel im Internet anzubieten, eingeleitet. Im vorliegenden Fall vertrieb der Händler die Artikel trotz des vertraglichen Verbots über die Plattform „Amazon.de“.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieser Vertragsklausel im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union an den EuGH gewandt.

Vertragshändler und Begründung des Verbots durch den luxuriösen Charakter des Artikels

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist in seinem Urteil zunächst darauf hin, dass sich die Qualität der Luxusartikel nicht nur aus ihren Materialeigenschaften, sondern auch durch ihre Optik und ihren Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht, ergibt. Das Gericht ergänzt, dass diese luxuriöse Ausstrahlung einen wesentlichen Bestandteil dieser Artikel darstellt, damit sie sich in den Augen der Verbraucher von anderen, ähnlichen Artikeln unterscheiden und dass eine Schädigung dieser luxuriösen Ausstrahlung somit ihre Qualität beeinträchtigt.

Der EuGH stellt ferner fest, dass das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union einer Vertragsklausel, die im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems von Luxusartikeln ein Verbot für Vertragshändler vorsieht, für den Online-Verkauf der betroffenen Artikel sichtlich von Dritt-Plattformen Gebrauch zu machen, nicht entgegen-steht, unter dem Vorbehalt, die folgenden drei kumulativen Bedingungen zu beachten:

  • Die Klausel muss den Schutz des Luxus-Images der betroffenen Artikel zum Zweck haben;
  • Die Klausel muss in gleicher Weise auf alle möglichen Verkäufer angewandt werden und in nicht-diskriminierender Weise;
  • Schließlich muss die Klausel im Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

Im vorliegenden Fall befindet der EuGH, dass die streitgegenständliche Vertragsklausel dem Zweck dient, das Luxus-Image und den Prestigecharakter der betroffenen Artikel zu schützen.

Er stellt des Weiteren fest, dass diese Klausel laut der durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main übermittelten Akte objektiv und einheitlich ist und nicht diskriminierend auf alle Vertragshändler Anwendung findet.

Die den Vertragshändlern auferlegte Verpflichtung, die vertragsgegenständlichen Artikel im Internet ausschließlich über ihre eigenen Online-Shops zu verkaufen und das ihnen gegenüber ausgesprochene Verbot, sichtlich über Dritt-Plattformen zu verkaufen, sei angemessen, um das Luxus-Image der betroffenen Artikel zu schützen. In der Tat merkt der EuGH an, dass der Anbieter beim Online-Verkauf von Luxusartikeln über Plattformen, die nicht zum selektiven Vertriebssystem dieser Artikel gehören, keine Möglichkeit hat, die Verkaufsbedingungen der betroffenen Artikel zu kontrollieren. Somit besteht laut Gerichtshof die Gefahr einer Beeinträchtigung bei der Produktpräsentation auf diesen Plattformen, welche das Luxus-Image und den Prestigecharakter der Artikel schädigen könnte.

In Anbetracht dieser Elemente entscheidet der EuGH, jedoch unter Vorbehalt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die streitgegenständliche Vertragsklausel rechtmäßig ist. Dieses Urteil ist besonders interessant unter dem Aspekt der passiven Entwicklung des E-Commerce auf den großen Plattformen wie Amazon und der großen Versuchung für Händler, davon Gebrauch zu machen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: Sylvia

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