Grenzüberschreitende Erbschaften: Abwicklung vereinfacht
16.07.12

Europäisches Reformvorhaben über grenzüberschreitenden Erbschaften
Der Justizministerrat der Europäischen Union hat am 7.6.2012 eine europäische Verordnung zur Erleichterung der Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen im Europarecht („Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses“) verabschiedet.
Derzeit gelten in den Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Erbrechtsregelungen bei grenzüberschreitenden Erbschaften in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht. Die einzelnen nationalen Rechtsordnungen innerhalb Europas sehen für die Abwicklung einer Erbschaft unterschiedliche Anknüpfungen, wie Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Belegenheitsort des Vermögens vor. Diese Situation bereitet oft bei internationalen Erbschaften Schwierigkeiten für die Erben.
Vergleich des französischen und deutschen Erbrechts
Als Beispiel können das deutsche und das französische Erbrecht im Vergleich genannt werden.
- Das deutsche Recht sieht vor, dass für alle deutschen Staatangehörigen die Bestimmungen des deutschen Erbrechts gelten. Verstirbt nach dieser Regelung ein Deutscher in Spanien, wo er seinen letzten Wohnsitz hatte, findet das deutsche Recht Anwendung;
- Nach französischem Erbrecht ist grundsätzlich (unter Vorbehalt von Ausnahmen) der letzte Wohnsitz des Erblassers maßgeblich zur Bestimmung des anwendbaren Rechts.
Ziel der europäischen Verordnung: grenzüberschreitende Erbschaften vereinfachen und vereinheitlichen
Zur Vermeidung von Konflikten zwischen mehreren, möglicherweise anwendbaren Rechtsordnungen innerhalb der EU schafft die EU-Verordnung im Europarecht einheitliche, für alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geltende erbrechtliche Regelungen. Hiermit soll in Zukunft die Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen, unter anderem von deutsch-französischen Erbschaften, wesentlich vereinfacht werden.
Die Verordnung sieht einheitliche Regeln über das anwendbare Recht, die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Zuständigkeit der Notare vor. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes soll dabei das einzige Kriterium sein.
Die Europäische Verordnung zur Erleichterung der Abwicklung von grenzüberschreitenden Erbfällen in Europa führt außerdem ein europäisches Nachlasszeugnis im Europarecht, das als Erbschein in allen EU-Mitgliedstaaten gelten soll, wird ebenso zur Vereinfachung der internationalen Erbschaften beitragen. Darüber hinaus bedeutet die Ausstellung des europäischen Nachlasszeugnisses eine Ersparnis für die Erben. Das Nachlasszeugnis ersetzt allerdings nicht den nationalen Erbschein, der nach wie vor die Eigenschaft eines Erben nach nationalem Recht bescheinigt.
Leider müssen wir uns für die Anwendung dieser EU-Verordnung zum Thema Erbrecht bis 2015 gedulden, denn die Verordnung tritt erst dann in Kraft. Der Prozess von den ersten Anstrengungen der Europäischen Kommission zu diesem Thema bis hin zur Einführung dieser wichtigen Reform sollte somit zehn Jahre gedauert haben.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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2 Antworten an « Grenzüberschreitende Erbschaften: Abwicklung vereinfacht »
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Wir sind in den deutsch-französischen Beziehungen spezialisiert und beschränken uns aus diesem Grund auf diese beiden Länder in Europa.
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Hier wird nur das Erbrecht innerhalb der EU behandelt Wie sieht es aus wenn die Schweiz oder Dänemark oder Canada oder die USA betroffen sind, weil in diesen Ländern 1. die Erblasserin oder 2. die Kinder mit jeweils deutschem Pass leben?