Gerichtlicher Vergleich ohne protokollierte Verhandlung möglich
05.12.17

Grundsatz des gerichtlichen Vergleichs mit mündlicher Verhandlung
Vergleiche in deutschen Gerichtsverfahren sind keine Seltenheit, sondern häufig die Regel zum Zweck der schnelleren, kostengünstigeren Einigung der Parteien sowie Entlastung der Gerichte. Dieser Vergleich kann sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung vor Gericht protokolliert werden. Bislang war es üblich, dass für Vereinbarungen, die einer notariellen Beurkundung bedürfen ein solcher Vergleich bei einer mündlichen Verhandlung protokolliert werden musste. In einer neuen Entscheidung vom 01.02.2017 urteilte jüngst der Bundesgerichtshof, dass eine solche Verhandlung mit Protokollierung bei notarieller Beurkundung nicht mehr notwendig ist, sondern der Vergleich auch im schriftlichen Vorverfahren geschlossen werden kann.
Verzicht auf Zugewinnauszahlung – ein nicht protokollierter Scheidungsfolgenvergleich
Die Ehe eines verheirateten Paares wurde mit Beschluss des Familiengerichts geschieden. Im Rahmen der Scheidung schlossen die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich, der die Ausgleichszahlungen aus höheren Zugewinnen in der Ehe ausschloss. Dieser Vergleich wurde jedoch nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung protokolliert, sondern im schriftlichen Verfahren anhand von Schriftsätzen geschlossen und durch das Gericht festgestellt.
Im Familienrecht bedarf der Vergleich über Regelung der Scheidungsfolgen der notariellen Beurkundung. Dies sieht § 1378 Abs. 3 BGB zwingend vor. Diese Regelung gilt jedoch für außerhalb von Gerichtsverfahren geschlossene Vereinbarungen. Für Vergleiche in Gerichtsverfahren sieht 127a BGB vor, dass die notarielle Beurkundung durch die Erklärung der Parteien im Sitzungsprotokoll ersetzt wird. Werden also im Rahmen eines Gerichtsverfahrens Vereinbarungen getroffen, müssen und können diese nicht vom Gericht notariell beurkundet werden, da das Beurkundungsgesetz die Möglichkeit der notariellen Beurkundung durch die Gerichte nicht vorsieht.
Jedoch bezieht sich §127a BGB seinem Wortlaut nach auf den Vergleich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, bei denen die Erklärungen der Parteien zu Protokoll genommen wurden. Der Vergleich im schriftlichen Verfahren durch Gerichtsbeschluss ist von diesem Wortlaut nicht erfasst und würde daher für die notarielle Beurkundung der Scheidungsregelung keinen Ersatz bieten. Deshalb hielt eine der Parteien die Scheidungsregelung für unwirksam und erklärte vor Gericht die Anfechtung.
Die Vereinbarung im schriftlichen Verfahren ist rechtswirksam
Die Anfechtung blieb vor allen Instanzen erfolglos. Der BGH ist in seinem Urteil der Ansicht, dass die Vorschrift analog anzuwenden ist. Die Voraussetzung, um eine Vorschrift analog anzuwenden, sind eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers und eine vergleichbare Interessenlage der Parteien.
Planwidrig ist eine Regelungslücke insbesondere dann, wenn sich aus näheren Umständen ergibt, dass der Gesetzgeber den Bedarf einer Regelung übersehen hat. Hier ist laut BGH zu berücksichtigen, dass bei der Einführung der Vorschrift des § 127a BGB nichts zu ihrer Anwendbarkeit in den Gesetzesmaterialien zu finden war. Des Weiteren sieht das Gesetz an anderer Stelle vor, dass jeder Vergleich, egal ob aus der mündlichen Verhandlung oder aus dem schriftlichen Verfahren auch vollstreckbar sein soll. Dies würde dann keinen Sinn machen, wenn der schriftliche Vergleich unwirksam wäre.
Der Schutz der Parteien ist mit schriftlichem Verfahren hinreichend gedeckt, so entscheidet der BGH
Eine vergleichbare Interessenlage ist laut BGH ebenfalls gegeben. Der gerichtliche Vergleich soll nämlich die notarielle Beurkundung ersetzen. Eine notarielle Beurkundung soll die Parteien bei Abschluss einer Vereinbarung insbesondere vor Übereilung beim Abschluss wichtiger Verträge (zum Beispiel Grundstückskauf) schützen und zusätzlich als Beweis dienen.
Der Schutz vor Übereilung ist beim schriftlichen Vergleich, der durch ein Gericht festgestellt wird, ausreichend gewahrt. Vielleicht, so der BGH, ist der Schutz vor Übereilung hier sogar besser gewährleistet als beim Vergleich im Rahmen der Verhandlung, da beim Verfassen eines Schriftsatzes eine Inanspruchnahme ausführlicher rechtlicher Beratung jeder Zeit möglich ist und zudem meist im Rahmen anwaltlicher Vertretung erfolgt. Bei einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung kann dieser auch spontan und ohne genauere Vorbereitung abgeschlossen und protokolliert werden. Der Beweisfunktion ist damit genüge getan, dass der Vergleich durch das Gericht abschließend in öffentlicher Urkunde festgestellt wird.
Die Gerichtspraxis erlebt also zukünftig eine wesentliche Vereinfachung: Um einen Vergleich zu schließen, der gleichzeitig den Anforderungen einer notariellen Beurkundung gerecht wird, muss das Gericht keine mündliche Verhandlung mehr terminieren, sondern kann dies in Zusammenarbeit mit den Parteien im Schriftverkehr feststellen.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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