Gültigkeit einer Gerichtstandklausel in der Europäischen Union

26.09.16
AGB und Gerichtsstand
Gültigkeit einer Gerichtstandklausel in der Europäischen Union
AGB und Gerichtsstand

Gilt die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines internationalen Vertrages enthaltene Gerichtstandvereinbarung?

In einem jungen Gerichtsurteil vom 07.07.2016 hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Voraussetzungen zur Gültigkeit einer Gerichtstandvereinbarung in der Europäischen Union geklärt.

Im dem dem europäischen Gericht vorliegenden Fall hatten eine ungarische und eine französische Firma einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag verwies auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der ungarischen Firma, die im Falle einer Streitigkeit zwischen den zwei Parteien die Zuständigkeit der Gerichte in Paris vorsah. Als es zwischen den Vertragsparteien zum Streit kam, hat die ungarische Firma jedoch im Gegensatz zu dem, was die allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmen, bei den ungarischen Gerichten Klage erhoben. Die Zuständigkeit der ungarischen Gerichte wurde daraufhin von der französischen Firma bestritten.

Die Sache wurde an den europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens verwiesen, der über die Übereinstimmung dieser Gerichtstandklausel mit Artikel 23 §1 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates der Europäischen Union bezüglich des Gerichtsstandes, der Anerkennung und der Vollstreckung der Urteile im Zivil- und Handelsrecht urteilen sollte.

Das Gericht musste sich insbesondere über die Gültigkeit einer in den AGBs des Lieferanten vorgesehenen Gerichtstandklausel aussprechen, auf die in den beim Abschluss der Verträge übermittelten Vertragsunterlagen verwiesen wurde und die die Zuständigkeit von Gerichten einer Stadt in einem Land bestimmen.

Gültigkeit der Gerichtstandklausel bei Wirksamkeit der sie enthaltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGBs und zuständiges Gericht in EuropaErwartungsgemäß beantwortet der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage damit, dass diese Klausel rechtsgültig ist und bestätigt somit die in den vorigen Gerichtsentscheidungen festgelegte Rechtsprechung. Daraus folgt, dass die Gerichtstandklausel gültig und somit Dritten gegenüber wirksam ist, wenn eine Gerichtstandklausel in den im Vertrag angegebenen AGBs enthalten ist und diese AGBs bei Abschluss des Vertrages übermittelt werden.

Kurz gefasst ist eine Gerichtsstandklausel somit unter Kaufleuten unter zwei Bedingungen rechtswirksam:

  • Es wird im Vertrag auf die AGBs verwiesen, in denen die Gerichtstandklausel enthalten ist;
  • Die AGBs werden beim Abschluss des Vertrages an die andere Partei übermittelt.

Die Richter wollen somit offensichtlich die Rechtssicherheit zu der noch streitigen Frage der Wirksamkeit der Gerichtstandklausel gegenüber Dritten im Rahmen der internationalen Verträge im B to B-Geschäft innerhalb der Europäischen Union verstärken.

Die Bestimmung des zuständigen Gerichtes in der Gerichtstandklausel

Für die Bestimmung des Gerichtes ist der einfache Verweis auf die zuständigen Gerichte einer Stadt in einem Mitgliedstaat ohne weitere Angaben (im vorliegenden Fall durch die Formulierung: „die Gerichte von Paris“), laut des Gerichtshofes der Europäischen Union ausreichend und gilt als solche als Gerichtstandklausel.

Der Richter erinnert daran, dass „es ausreicht, wenn die Klausel die objektiven Merkmale zur Bestimmung des Gerichtes oder der Gerichte angibt, die über die entstandenen oder zu entstehenden Streitigkeiten urteilen sollen und über die sich die Parteien geeinigt haben“ und, dass „diese Merkmale gegebenenfalls mithilfe der besonderen Umstände des Falles umgesetzt werden können und außerdem mit genügend Präzision anzugeben sind, damit das angerufene Gericht bestimmen kann, ob es zuständig ist“.

Der Gerichtshof der Europäischen Union weist ebenfalls darauf hin, dass die genaue Bestimmung des zuständigen Gerichtes in einem solchen Fall von den nationalen Verfahrensregeln des betroffenen europäischen Staates abhängt.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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