Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bei Einbeziehung von AGB mittels „click-wrapping“

14.04.20
Klaick Wrapping mit AGBs
Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bei Einbeziehung von AGB mittels „click-wrapping“
Klaick Wrapping mit AGBs

Fast jeder kennt sie, kaum einer liest sie – die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Doch so gerne und oft man sie auch überlesen mag – ihre Bedeutung in der Praxis ist nicht zu unterschätzen, denn sie stellen das wohl am häufigsten verwendete Mittel zur Vertragsgestaltung dar. In seinem Urteil vom 21. Mai 2015 entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Klick für die Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht.

Kauf online mit Annahme der AGBs mit einem click

Im vorliegenden Fall vor Gericht geht es um einen Rechtsstreit zwischen einem einem Online-Händler und einem deutschen Autohändler über AGB. Der Autohändler kaufte ein Elektroauto zu einem sehr guten Preis über eine Webseite eines Unternehmens mit Sitz in Deutschland. Der Verkäufer stornierte den Kauf mit der Begründung, dass das Fahrzeug vor der Lieferung beschädigt worden sei.

Der Käufer klagte auf Übereignung des Autos, weil er glaubte, die Stornierung wäre eine vorgeschobene Behauptung der Verkäuferin, um den für sie aufgrund des niedrigen Preises ungünstigen Kaufvertrag zu beseitigen. Er reichte die Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der Verkäuferin in Deutschland ein. Die Zuständigkeit des Gerichts wurde jedoch von der Beklagten bestritten, die sich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung in ihren AGB berief, welche die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Leuven (Belgien) vorschrieb. Zudem sei die Muttergesellschaft mit Sitz in Belgien die Vertragspartnerin des Käufers. Dies sei dem Autohändler auch bewusst gewesen, weil er sich eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer ausstellen lies und den Kaufpreis an belgisches Konto überwies.

Annahme von AGB mittels „click-wrapping“

Die Kernfrage des Urteils ist die Annahme von AGB – und der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung – mittels „click-wrapping“. Beim sogenannten „click-wrapping“ akzeptieren Kunden durch Anklicken eines Kästchens oder ähnliches auf der Webseite die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch im vorliegenden Fall akzeptierte der Autokäufer per Mausklick auf der Website des Verkäufers dessen AGB. Der Kläger bestritt jedoch die Wirksamkeit der Annahme der AGB und damit der Gerichtsstandsvereinbarung und argumentierte, diese würde nicht den europarechtlichen Vorgaben der sog. Brüssel-I-VO entsprechen, die eine Schriftform voraussetzen. Diese sei nicht gewahrt, denn die Seite mit den AGB würde sich bei der Registrierung oder vor einem Vertragsabschluss nicht automatisch öffnen. Vielmehr sei ein zweiter Klick nötig, um die AGB in einem zweiten Fenster zu öffnen.

Das deutsche Gericht wandte sich mit einer Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof, um diesen mittels Auslegung des Art. 23 II der EU-Verordnung, feststellen zu lassen, ob die „click-wrapping“-Technik, über die der Käufer die AGB mittels eines zweiten Klicks in einem neuen Fenster einsehen kann, dessen Anforderungen genügt.

Click-wrapping – ein Klick reicht

Der Europäische Gerichtshof erklärte die Annahme von AGB und damit der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung mittels „click-wrapping“ für wirksam. Ausschlaggebend sei, dass das Ausdrucken und Speichern der AGB auch bei der „click-wrapping“-Technik möglich sei (auch wenn faktisch niemand tatsächlich die AGB speichert oder ausdruckt). Dass sich die AGB bei der Registrierung oder Geschäftsvorgängen nicht automatisch öffnen, sei unerheblich. Die Richter begründen diese Entscheidung damit, dass in den Artikel eine Konkretisierung des Schriftformerfordernisses eingearbeitet wurde, um die Entwicklung von neuen Kommunikationstechniken zu berücksichtigen. Sinn dieses neuen Absatzes war es, durch die Gleichstellung gewisser Formen der elektronischen Übermittlung mit der Schriftform, den elektronischen Vertragsabschluss zu erleichtern.

Stärkung des elektronischen Geschäftsverkehrs

Mit dem Urteil schafft der EuGH Rechtssicherheit bezüglich der bereits vielfach angewandten „click-wrapping“-Technik zur Annahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch die Vereinfachung von Vertragsabschlüssen wird so der elektronische Geschäftsverkehr gestärkt.

Zu beachten ist, dass es sich bei dem Urteil um eine Geschäftsbeziehung zwischen zwei Unternehmern (B2B) handelt. Im Rahmen eines Verbrauchergeschäftes (B2C) reiche es nicht aus, dass die Informationen nur über einen Link zugänglich seien. Hier gelten strengere Voraussetzungen einer anderen Verordnung, denn das Gesetz geht stets davon aus, dass ein Unternehmer, der üblicherweise im Geschäftsleben vielerfahren ist, weniger schutzbedürftig ist als ein Verbraucher. In der Praxis ist es also wichtig beim „click-wrapping“ zwischen B2B- und B2C Geschäftsverkehr zu unterscheiden. Dies spielt vor allem für Unternehmer eine Rolle, die ihr Angebot sowohl an Geschäftskunden als auch an Verbraucher richten. Auf Nummer sicher gehen Online-Händler also, wenn sie sich an die gesetzlichen Vorschriften für Verbraucherverträge halten.

Wann ist die Einbeziehung von AGB im deutschen Recht wirksam?

Wie der beschriebene Fall verdeutlicht, ist bei der Frage der wirksamen Einbeziehung von AGB zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Geschäftsbeziehung zwischen Geschäftsleuten untereinander oder zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handelt.

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch schreibt für Verbraucherverträge folgendes vor:

  • Der Unternehmer muss den Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen
  • Der Kunde muss die AGB zur Kenntnis nehmen können
  • Der Kunde muss sich mit den AGB eiverstanden erklären

Wie genau die Darstellung auf der Webseite erfolgt (Checkbox mit Häkchen, einfacher Hinweis, dass die AGB gelten) ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und daher Geschmackssache. Jedoch stellt die Checkbox eine unmissverständliche und damit sichere Lösung dar, weil eventuelle Diskussionen über die Eindeutigkeit des Hinweises vermieden werden können.

Für die Einbeziehung von AGB in Verträge zwischen Unternehmern gibt es keine speziellen Bestimmungen. Auch hier gilt: der Unternehmer muss seinem Vertragspartner die Möglichkeit verschaffen, die AGB einzusehen. Mangels Schutzbedürftigkeit des Unternehmers genügt laut Bundesgerichtshof jedoch der Hinweis, dass die AGB auf Wunsch zugesandt werden. Die AGB müssen also nicht zwingend beigefügt werden. Es ist stets durch Auslegung zu ermitteln, ob ein objektiver, typischer Unternehmer an der Stelle des Vertragspartners die Geltung der AGB hätte erkennen können.

AGB müssen übrigens nicht nur wirksam in den Vertrag einbezogen werden, sondern auch inhaltliche Anforderungen erfüllen. Bei Verbraucherverträgen sind diese wieder strenger.

Wann ist die Einbeziehung von AGB im französischen Recht wirksam?

Auch im französischen Recht wird zwischen Unternehmer- und Verbraucherverträgen unterschieden. Das französische Zivilrecht ebenso schreib vor, dass der Kunde über das Vorliegen von AGB informiert werden und diese beim Vertragsabschluss akzeptieren muss (art. 1119 Code Civil). Bei einem im Internet geschlossenen Vertrag muss darüber hinaus eine Speicherung der AGB möglich sein. Auch hier reicht ein einfacher Klick, um die AGB anzunehmen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: tippapatt

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