Produkthaftung und gerichtliche Zuständigkeit beim Kauf

25.02.14
Französisches Gericht
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Der EuGH klärt eine Frage der gerichtlichen Zustaendigkeit im Europarecht

In dieser Angelegenheit kaufte ein Oesterreicher bei einem oesterreichischen Fahrradhaendler ein Fahrrad eines deutschen Herstellers. Der Kaeufer des Fahrrads hatte mit diesem Fahrrad einen Unfall in Deutschland. Vor den oesterreichischen Gerichten hat er die deutsche Firma auf Schadensersatz in Höhe von EUR 21.200 auf der Rechtsgrundlage der Produkthaftung in Anspruch genommen. Dabei ging der Käufer davon aus, dass der Unfall einen Herstellungsmangel des Fahrrads zur Ursache hatte.

Um die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte zu rechtfertigen, hat der Käufer geltend gemacht, dass das zuständige Gericht das Gericht des Orts sei, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Der Käufer ging dabei davon aus, dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses in Österreich ist, da das Fahrrad dort in den Verkehr gebracht und dem Endverbraucher zur Verfügung gestellt wurde. Die deutsche Firma hat die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte jedoch kritisiert. Der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses wäre vielmehr in Deutschland, da die Herstellung in Deutschland stattfand und das Produkt ebenfalls in Deutschland in den Verkehr gebracht wurde, und zwar durch die Versendung des Produkts von Firmensitz der deutschen Firma zum österreichischen Händler.

Die österreichischen Gerichte haben sich weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren zuständig erklärt.

Der europäische Richter hat den Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, bei der Haftung für fehlerhafte Produkte bestimmt

Ist die Formulierung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ bei der Haftung für fehlerhafte Produkte dahingehend auszulegen, dass der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort des Herstellersitzes, der Ort des Inverkehrbringen des Produktes oder der Ort des Erwerbs des Produkts durch den Benutzer ist?

Der EuGH hat darauf in seiner Entscheidung vom 16.01.2014 geantwortet. Er hat nach Europarecht entschieden, dass „in dem Fall, dass die Haftung eines Herstellers für ein fehlerhaftes Produkt geltend gemacht wird, der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem das betreffende Produkt hergestellt wurde.“

Der EuGH hatte bereits im Jahr 2009 die Gelegenheit, sich über dieses Thema zu äußern. Er hatte angegeben, dass im Bereich der Haftung für fehlerhafte Produkte der Ort des den Schaden verursachenden Ereignisses der Ort ist, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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