Verweis auf der Vorderseite eines Vertragsdokuments auf die AGBs auf der Rückseite

29.12.15
Leasing eines Kopiereres und AGB
Leasing eines Kopiereres und AGB
Leasing eines Kopiereres und AGB

In der vorliegenden Entscheidung der Handelskammer des französischen Kassationshofs (Cour de cassation) vom 02.06.2015 hat das Gericht sich im französischen Vertragsrecht die Frage der Gültigkeit des Verweises auf der Vorderseite eines Vertragsdokuments auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite des Dokuments stehen, gestellt.

Die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite eines Leasingvertrags

Der Tatbestand der kommentierten Entscheidung war folgender: Ein Unternehmen hat einen Leasingvertrag mit einem Leasinggeber nach französischem Recht abgeschlossen, um die Anschaffung eines Photokopiergeräts zu finanzieren. Als ein Problem mit diesem Gerät auftrat, hat der Leasingnehmer die Zahlung der monatlichen Raten eingestellt. Der Leasinggeber hat sich daraufhin auf die Kündigungsklausel der französischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, die auf der Rückseite des Vertragsdokuments des Leasingvertrags stand, um den Leasingvertrag zu kündigen und die Zahlung der vertraglichen Kündigungsentschädigung einzuklagen.

Es stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil war und daher gegenüber dem Leasingnehmer rechtswirksam geltend gemacht werden konnte.

Hat die Standardklausel bezüglich der Kenntnisnahme und Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwingend auf der Vorderseite des Vertragsdokuments zu stehen?

Der Leasingnehmer hat selbstverständlich behauptet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite des Vertragsdokuments standen, ihm gegenüber nicht geltend gemacht werden konnten, da er von diesen AGB keine Kenntnis genommen hatte. Aus diesem Grund sei die Kündigung des Leasingvertrags nicht gültig und die Kündigungsentschädigung nicht geschuldet.

Das Berufungsgericht von Toulouse, das in dieser Angelegenheit am 08.10.2013 eine Entscheidung gefällt hat, ist dieser Argumentation gefolgt. Es hat in der Tat entschieden, dass auf der Vorderseite des Vertragsdokuments zwar ein einfacher Verweis auf die AGB auf der Rückseite vermerkt war, dort allerdings nicht die gängige Klausel stand, nach der der Vertragspartner von den AGB Kenntnis genommen hat und diese annimmt. Diese Klausel stand lediglich auf der Rückseite des Dokuments, was für das Berufungsgericht nicht ausreichend war.

Der einfache Verweis auf die AGB auf der Rückseite des Vertragsdokuments ist ausreichend

AGBs auf der Rückseite

Der Kassationshof, der in dieser Angelegenheit in letzter Instanz angerufen wurde, hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und entschieden, dass der Verweis auf der Vorderseite des Vertragsdokuments ausreichend war, um dem Leasingnehmer die Möglichkeit zu geben, von den AGB Kenntnis zu nehmen, selbst wenn die übliche Klausel über Kenntnisnahme und Annahme der AGB nicht auf der Vorderseite des Vertragsdokuments stand. Folglich hat der Kassationshof die Kündigung des Leasingvertrags für rechtswirksam erklärt und den Leasingnehmer zur Zahlung der vertraglichen Kündigungsentschädigung verurteilt.

Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass die französische Rechtsprechung zur Gültigkeit von AGBs immer fordert, dass der Vertragspartner von den AGBs Kenntnis nehmen konnte. Wie diese Kenntnisnahme nachgewiesen werde konnte, war in der Rechtsprechung allerdings nicht immer klar. In der kommentierten Entscheidung vom 02.06.2015 hat der Kassationshof diesbezüglich eine wichtige Klarstellung zur Gültigkeit einer Verweisklausel auf die AGB vorgenommen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bilder: zhu difeng, Halfpoint

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