Vergütung des SARL-Geschäftsführers in Frankreich

18.10.10
Französische SARL und Festlegung der Vergütung
Französische SARL und Festlegung der Vergütung
Französische SARL und Festlegung der Vergütung

Die Frage, ob die Bestimmung der Vergütung des Geschäftsführers ein In-Sich-Geschäft ist, ist lange offen geblieben

In einem kürzlich ergangenen Urteil vom 4.5.2010 bezog der französische Kassationshof (Cour de Cassation) zu der folgenden, seit einigen Jahren in der Rechtsprechung umstrittenen Frage des französischen Gesellschaftsrechts Stellung: Darf ein Geschäftsführer einer französischen SARL (Société à responsabilité Limitée), der zugleich Gesellschafter dieser Gesellschaft ist, bei der Festlegung seiner eigenen Vergütung sein Abstimmungsrecht in der Gesellschafterversammlung ausüben?

Grundsätzlich kann die Festlegung der Vergütung des Geschäftsführers einer SARL auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen: durch den Gesellschaftsvertrag, durch richterliche Entscheidung oder durch Gesellschafterversammlung. Letztere findet in der Praxis logischerweise die häufigste Anwendung.

Strittig ist seit längerer Zeit die Anwendung von Art. L. 223-19 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de Commerce). Nach dieser Vorschrift muss der Geschäftsführer der Gesellschafterversammlung einen Bericht über die Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern bzw. den Gesellschaftern (sog. Reglementierte Vereinbarungen – conventions réglementées) vorlegen. Die Versammlung der Gesellschafter entscheidet über den Bericht. Der betroffene Geschäftsführer bzw. Gesellschafter darf gegebenenfalls nicht mit abstimmen.

Bisher waren sich die Richter nicht einig, ob Art. L. 223-19 des französischen Handelsgesetzbuches Anwendung findet oder nicht.

Einige Gerichte verneinten das Recht des Geschäftsführers auf die Beteiligung bei der Hauptversammlung, wenn sie über die Festlegung bzw. Änderung der Geschäftsführer-Vergütung entscheidet, da sie die Anwendung v. Art. L.223-19 des frz. Handelsgesetzbuches bejahten.

Andere Gerichtsentscheidungen gingen zwar auch davon aus, dass die Vergütung vom Geschäftsführer eine reglementierte Vereinbarung ist, jedoch als gewöhnlich gilt und daher dem Abstimmungsverbot nicht unterlag.

Eine weitere Rechtsprechung stützte sich auf den Gesellschaftsvertrag. Laut Gesellschaftsvertrag der französischen SARL weisen die Gesellschafter dem Geschäftsführer durch Beschluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung seine Vergütung zu. Diese Entscheidung stammt unmittelbar aus der Gesellschafterversammlung und ist daher keine reglementierte Vereinbarung nach französischem Gesellschaftsrecht.

Der Kassationshof hat sich zu der Thematik ausgesprochen

Das Urteil vom 4.5.2010 folgt der letztgenannten dieser drei Rechtsprechungen. Das Gericht entscheidet, dass die Festlegung der Vergütung (sei sie ein Fixum und/ oder eine variable Tantieme) des Geschäftsführers der SARL nicht als reglementierte Vereinbarung anzusehen ist. Somit ist der Gesellschafter befugt, über die eigene Vergütung als Geschäftsführer in der Hauptversammlung abzustimmen.

Es könnten allerdings Streitigkeiten auf der Rechtsgrundlage des Missbrauchs der Stellung des Mehrheitsgesellschafters (abus de majorité) in der Zukunft entstehen, wenn der Geschäftsführer die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der SARL innehat und sich ein überzogenes Gehalt gönnt.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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