Registersteuer bei Veräußerungen von Aktien und Gesellschaftsanteilen in französischen Gesellschaften
30.04.12

Neue Tarife für die Registersteuer im Zusammenhang mit französischen Gesellschaften ab 2012
Das französische Haushaltsgesetz mit Steuerreform für 2012 (Gesetz Nr. 2011-1977 vom 28.12.2011) hat die Bestimmungen bezüglich der Objektbesteuerung der Veräußerungen von Aktien und Geschäftsanteilen an französischen Gesellschaften zum 1.1.2012 verändert.
Bis zum 31.12.2011 wurde eine Registersteuer (droits d’enregistrement) anlässlich der Veräußerungen von Aktien und Geschäftsanteilen in Höhe von 3% vom Veräußerungspreis erhoben. Die Besteuerung war allerdings auf einer Bemessungsgrundlage bis zu Eur 5.000,00 beschränkt.
Zum 1.1.2012 galt nach französischem Steuerrecht kein einheitlicher Steuersatz mehr: Es galten vielmehr gestaffelte Prozentsätze. Die Höchstgrenze der Bemessungsgrundlage für die französische Registersteuer in Höhe von Eur 5.000,00 wurde außerdem abgeschafft (vgl. neuer Fassung von Art.726 des französischen Steuergesetzbuchs).
Veräußerungen von GeschäftsanteilenVeräußerungen von GeschäftsanteilenVeräußerungen von Geschäftsanteilen und Aktien an französischen Gesellschaften wurden nach dem Haushaltsgesetz für 2012 nach den folgenden Prozentsätzen besteuert:
- 3 % für den Anteil der Bemessungsgrundlage unter Eur 200.000,00;
- 0,5 % für den Anteil der Bemessungsgrundlage zwischen Eur 200.000,00 und Eur 500.000.000,00;
- 0,25 % für den Anteil der Bemessungsgrundlage über Eur 500.000.000,00.
Das geänderte Haushaltsgesetz 2012 (Gesetz Nr. 2012-354 vom 14.3.2012) hat zwischenzeitlich diese Steuersätze abgeschafft und sie zum 1.8.2012 durch einen einheitlichen Steuersatz in Höhe von 0,1% ersetzt.
Allerdings wurde die Registersteuer bei Veräußerungen von Gesellschaftsanteilen, die von französischen Gesellschaften ausgegeben wurden, deren Kapital nicht in Aktien geteilt ist – wie z.B. Geschäftsanteilen an einer französischen Gmbh (« SARL, Société à responsabilité limitée ») – von der Steuerreform ausgenommen. Es gilt bei diesen Geschäftsanteilen nach wie vor der einheitliche Steuersatz von 3%.
Registersteuerfreie Vorgänge
Die Steuerreform für 2012 befreit nunmehr folgende Veräußerungen von Aktien von der Registersteuer:
- Erwerb durch eine Gesellschaft der eigenen Aktien im Wege des Kaufs oder der Kapitalerhöhung;
- Erwerb von Aktien einer Gesellschaft, gegen die ein Sanierungsverfahren (procédure de sauvegarde) bzw. ein Insolvenzverfahren (procédure de redressement judiciaire) eröffnet wurde;
- Erwerb von Aktien einer Gesellschaft durch eine Gesellschaft der gleichen Unternehmensgruppe;
- Betriebsaufspaltung zu Buchwerten mit Befreiung von der Körperschaftsteuer.
Register bei Veräußerungen von Aktien, die im Ausland unterzeichnet wurden
Seit dem 1.1.2012 unterliegen die im Ausland abgeschlossen Veräußerungen von Aktien bzw. Gesellschaftsanteilen von Gesellschaften, die ihren Sitz in Frankreich haben und die im Ausland abgeschlossen worden sind, der französischen Registersteuer Der neue Art. 726 des Steuergesetzbuchs sieht ggf. eine Anrechnung der gegebenenfalls im Sitzstaat der Gesellschaft bzw. Wohnsitzstaat der betroffenen Personen entrichteten Registersteuer auf die französische Registersteuer vor.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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