Verfolgung des Gesellschafters für die Schulden einer Personengesellschaft

26.01.22
Verfolgung des Gesellschafters wegen Schulden der Gesellschaft
Verfolgung des Gesellschafters für die Schulden einer Personengesellschaft
Verfolgung des Gesellschafters wegen Schulden der Gesellschaft

Unbeschränkte Haftung der Gesellschafter

Als Gläubiger sollte man die Personengesellschaft nicht mit ihren Gesellschaftern verwechseln. Auch wenn die Gesellschafter (im Gegensatz zu den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft) im Prinzip unbeschränkt und im Verhältnis zu ihrer Beteiligung am Stammkapital für die Schulden der Personengesellschaft haften, können die Gläubiger von ihnen nicht deren Zahlung fordern, wie es ihnen angemessen erscheint.

Die Kammer für Zivilsachen des französischen BGHs, des Kassationshofes, erinnert in einem Urteil vom 19.01.2022 an die Rahmenbedingungen der Klage auf Zahlung von Gesellschaftsschulden, die gegen einen Gesellschafter erhoben wird. Die Gesellschafter der BGB-Gesellschaft sind grundsätzlich nicht in gleicher Weise Schuldner wie ihre Gesellschaft.

Im Rechtsstreit zwischen Gläubiger und BGB-Gesellschaft ist die Beratung im französischen Gesellschaftsrecht durch einen Anwalt ist die beste Lösung.

Gläubiger einer BGB-Gesellschaft mit einem vollstreckbaren Titel

Der Sachverhalt war folgender: Eine Bank gewährt einer frz. bürgerlich-rechtlichen Immobiliengesellschaft (société civile immobilière, kurz SCI) einen Immobilienkredit. Da die SCI einige Fälligkeiten nicht zahlt, leitet die Bank eine Zwangsvollstreckung der Immobilie gegen sie ein. Daraufhin wird der gütliche Verkauf der Immobilie durch den Richter angeordnet. Der Kaufpreis reicht jedoch nicht, um die kompletten Schulden gegenüber der Bank zu begleichen. Der Richter setzt folglich ein Protokoll über die mangelnde Begleichung auf, das der Bank ermöglicht, die SCI auf Zahlung der noch offenen Beträge zu verklagen.

Ausgestattet mit dem vollstreckbaren Titel und ohne das Endergebnis der Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der Gesellschaft für die Gesamtforderung abzuwarten, entscheidet die Bank, einen der Gesellschafter der SCI auf Zahlung dieser Beträge zu verklagen. Die Bank wollte höchstwahrscheinlich ihre Eintreibungschancen für die noch von der SCI geschuldeten Beträge erhöhen. Der Gesellschafter legt Einspruch ein und weist auf die Verjährung der Klage hin. Der Kassationshof gibt dem Gesellschafter Recht und erklärt die Zahlungsklage des Gläubigers als unzulässig.

Gebot der Verfolgung der Gesellschaft zuerst

Die Klage auf Zahlung der Schulden der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter ist sekundär. Sie kann lediglich unternommen werden, wenn der Gläubiger vorher ohne Erfolg die Gesellschaft selbst verklagt hat.

Dieser Grundsatz bringt zwei Folgen mit sich:

  • Die Zahlungsklage gegen die Gesellschaft sowie die Zahlungsklage gegen den Gesellschafter unterliegen derselben Verjährungsfrist von 5 Jahren;
  • Diese Verjährungsfrist beginnt für die beiden Klagen zum selben Zeitpunkt.

Der Gläubiger hat folglich unrecht, wenn er der Meinung ist, dass der Beginn der Verjährungsfrist der Zahlungsklage gegen den Gesellschafter der Tag war, an dem sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als erfolglos herausgestellt hat. Der Gläubiger hat zwar gegen die SCI geklagt, dabei jedoch nicht alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen innerhalb der Verjährungsfrist ausgeschöpft. Er hat zu schnell gegen die Gesellschafter geklagt. Das heißt, dass die Anwendung der Strategie, möglichst viele möglichen Zahler zur Verantwortung zu ziehen, um mehr Chancen auf Begleichung der Schuld zu haben, in diesem Zusammenhang keine gute Idee ist.

Praktischer Hinweis:

Der Gläubiger einer Personengesellschaft muss darauf achten, alles daran zu setzen, die Forderung gegenüber dieser Gesellschaft lange vor der Verjährungsfrist einzutreiben. Dies ermöglicht ihm, noch das Recht und die Zeit zu haben, gegen die Gesellschafter dieser Personengesellschaft zu handeln.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Andrii Yalanski

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