Rücktrittsrecht des Gesellschafters in einer Gesellschaft für Freiberufler

25.02.19
Rücktrittsrecht des Gesellschafters
Rücktrittsrecht des Gesellschafters in einer Gesellschaft für Freiberufler
Rücktrittsrecht des Gesellschafters

Das Rücktrittsrecht des Gesellschafters in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschafter einer französischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und insbesondere die einer französischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Freiberufler, verfügen grundsätzlich über ein Rücktrittsrecht, wobei diese Möglichkeit nicht für Gesellschafter von Handelsgesellschaften besteht. So das französische Gesellschaftsrecht.

Diese Möglichkeit des Rücktritts für Gesellschaften bürgerlichen Rechts muss nach französischem Gesellschaftsrecht eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • entweder in der Satzung vorgesehen sein,
  • oder einstimmig von den Gesellschaftern beschlossen werden,
  • oder bei Gericht beantragt werden.

Der Rücktritt hat die Aufhebung der Geschäftsanteile und somit die Herabsetzung des Stammkapitals zur Folge. Entweder die anderen Gesellschafter erwerben die Anteile des austretenden Gesellschafters oder die Gesellschaft erwirbt diese Anteile und hebt sie auf.

Das Rücktrittsrecht der Gesellschafter einer Gesellschaft für Freiberufler

Der französische Kassationshof hat sich in einem Urteil vom 12.12.2018 zur Problematik des Rücktrittsrechts der Gesellschafter einer Gesellschaft für Freiberufler geäußert.

In diesem Fall ging es um eine Rechtsanwältin, die Partnerin in einer Gesellschaft für Freiberufler mit beschränkter Haftung (société d’exercice libéral à responsabilité limitée, kurz SELARL) sowie in einer Holdinggesellschaft, einer finanziellen Beteiligungsgesellschaft für Freiberufler in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, war. Die Rechtsanwältin wollte aus beiden Gesellschaften austreten. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten und anschließenden Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern wurde der Präsident der Rechtsanwaltskammer, der für diesen Fall von Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten, die Partner sind, zuständig ist, hinzugezogen.

Das französische Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Anwältin die Möglichkeit haben muss, aus den beiden Gesellschaften auszutreten, damit sie ihre freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin in einem anderen Unternehmen ausüben kann, wie es der Grundsatz der Niederlassungsfreiheit vorsieht.

Der französische Kassationshof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Er urteilte, dass das Berufungsgericht gegen das auf Gesellschaften für Freiberufler anwendbare Gesetz verstoßen hatte und war der Auffassung, dass „ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für freiberufliche Anwälte nicht einseitig aus der Gesellschaft austreten oder eine Gerichtsentscheidung, die den Austritt erlaubt, erwirken kann, und zwar unabhängig vom Inhalt der Satzung„.

In der Tat erlaubt das Gesetz vom 31.12.1990 (Gesetz Nr. 90-1258 vom 31.12.1990 über die Berufsausübung in Form von Gesellschaften für freie Berufe, die einem besonderen rechtlichen oder regulatorischen Status unterliegen oder deren Titel geschützt ist, und über finanzielle Beteiligungsgesellschaften für Freiberufler) keinen Austritt und auch nicht dessen Erwirkung vor Gericht. Der Kassationshof schließt auch die Möglichkeit aus, dass die Satzung eine entsprechende Klausel vorsehen kann. Es besteht also keine Möglichkeit der Analogie zwischen Gesellschaften bürgerlichen Rechts für Freiberufler und anderen Gesellschaftsformen für Freiberufler.

Da das höchste Gericht eine sehr legalistische Auffassung des Rücktrittsrechts vertritt, bleibt den Gesellschaftern von Gesellschaften für Freiberufler nur die Möglichkeit, ihren Austritt aus dem Kapital mit den Mitgesellschaftern auszuhandeln, was bei Streitigkeiten kompliziert sein kann, oder sich für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu entscheiden.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: sek_gt

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