Notgeschäftsführer und Dauer seiner Beauftragung

Veröffentlicht am 17.08.17
Vertreter des Geschäftsführers (Notgeschäftsführer)
Vertreter des Geschäftsführers (Notgeschäftsführer)
Vertreter des Geschäftsführers (Notgeschäftsführer)

Ernennung des Beauftragten in einer französische Gesellschaft

Tritt aus verschiedenen Gründen in einer Gesellschaft die Situation ein, dass sich die Gesellschafter nicht über die Nachfolge eines ausscheidenden oder gar verstorbenen Geschäftsführers einigen können oder einfach untätig bleiben, hat dies für die Gesellschaft zur Konsequenz, dass sie sich ohne Geschäftsführer wiederfindet. Besteht für eine Gesellschaft jedoch die dringende Notwendigkeit der Führungsübernahme, ist nach französischem Gesellschaftsrecht die Möglichkeit gegeben, dass die Gesellschafter gemeinsam einen „Ad-hoc-Vertreter“ (mandataire ad hoc), also einen Beauftragten gerichtlich ernennen lassen, welcher sich um die durch einen Richter ihm zugetragenen Aufgaben kümmert. Ebenso wird auch die Dauer seiner Beauftragungszeit durch das Gericht bestimmt.

Regelmäßig gerät die Rechtsprechung in ihren Entscheidungen ins Schwanken, wenn es um den Status und die Kompetenzen dieser Sondervollmacht geht: Ist der Ad-hoc-Vertreter nun der alleinige Vertretungsbefugte, welcher die Gesellschaft verpflichten darf ? Dieser Frage ist die Handelskammer des Kassationshofes am 15.März 2017 nachgegangen.

Gerichtliche Vertretung während der Ausübung der Geschäftsführung durch einen Notgeschäftsführer

In dem vorliegenden Fall, welcher dem Kassationshof vorgelegt wurde, unterlag eine BGB-Gesellschaft der Führungslosigkeit, nachdem der Geschäftsführer verstorben war. Das Amt des Notgeschäftsführers wurde nach Anfrage beim Gericht, zum Zwecke der Vertretung der BGB-Gesellschaft während eines Gerichtsverfahrens auf Grund einer Zahlungsforderung durch Anweisung des Vorsitzenden des Gerichtes besetzt. Ein Gläubiger der Gesellschaft machte zuvor deutlich, dass die Gesellschaft unbedingt in der angegebenen Frist Stellung nehmen musste.

Nachdem die Gesellschaft das Gerichtsverfahren verloren hatte, war sie gezwungen, Berufung einzulegen. Vor jener Berufung wurde ein neuer Regel-Geschäftsführer durch die Gesellschafter ernannt. Dieser übernahm die Einlegung der Berufung, während die Ausübungszeit des Beauftragten noch nicht beendet war. Die Richter entschieden daraufhin, dass die Berufungserklärung durch den neuen Geschäftsführer nichtig sei, da allein der Ad-hoc-Geschäftsführer zu dem Zeitpunkt vertretungsbefugt gewesen sei.

Das Berufungsgericht bestätigte die Meinung der Richter aus erster Instanz: Ausschließlich der Notgeschäftsführer sei Vertreter der Gesellschaft, wenn es um die Ausübung jener Aufgaben geht.

Besonders betonte das Gericht, dass diese Regelung Anwendung findet, solange die durch das Gericht bestimmte Beauftragungszeit des Beauftragten noch läuft, ausweislich:

  • dass, das Gericht eine endgültige Entscheidung innerhalb eines Gerichtsverfahrens ausspricht –
  • oder die Vertretungsmacht widerrufen wird.

Der Ad-hoc-Geschäftsführer ist in seiner Position von dem Regel-Geschäftsführer zu unterscheiden

Der französische Kassationshof kam jedoch keinesfalls zu dem gleichen Ergebnis. Er bestimmte vielmehr, dass der Notgeschäftsführer nicht die Gesellschaftsorgane ersetzen kann. Daher hat dies zur Folge, dass die Beauftragungszeit des Ad-hoc-Geschäftsführers mit der Ernennung eines neuen Geschäftsführers enden muss und lediglich der neue Geschäftsführer vertretungsbefugt ist, besonders im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen.

Der Kassationshof erinnert hier stark daran, dass die Vollmacht des Ad-hoc-Geschäftsführers es nicht ermöglicht, die Gesellschaftsorgane ihrer vorrangigen Vertretungsmacht verlieren zu lassen. Das Mandat des Ad-hoc-Geschäftsführers unterscheidet sich prinzipiell von dem des Insolvenzverwalters, während eines Insolvenzverfahrens, bei welchem die Geschäftsführer ihres Amtes enthoben werden. Jenes Urteil ermöglicht es, den Kompetenzbereich des Ad-hoc-Geschäftsführers klar einzugrenzen, und ihm eine subsidiäre Rolle zuzuweisen.

Laufzeit der Beauftragung eines Notgeschäftsführers

Aus diesem Anlass präzisierte der Kassationshof ebenfalls über die Laufzeit der Beauftragung. Das Urteil präzisiert nämlich, dass die Beauftragung mit Ernennung eines neuen Geschäftsführers automatisch endet, ohne dass das Gericht in irgendeiner Form zu entscheiden hat.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bild: fovivafoto

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

* Pflichtangabe

Sie haben eine rechtliche Frage und brauchen einen Rechtsanwalt ?