Verbot zur Anmeldung eines Patents für den Arbeitnehmer
01.08.18

Das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmererfinder die Anmeldung des Patents zu untersagen
Der französische Kassationshof hat am 03.05.2018 bestätigt, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlassen hat, vertraglich zu untersagen, Patente anzumelden für Erfindungen, die während des Bestehens seines Arbeitsvertrages gemacht wurden. Dies dient dazu, die Interessen des Unternehmens zu wahren. Dieses Verbot begründet auch keinen Anspruch auf Entschädigung für den Arbeitnehmer.
Klausel zum Verbot der Patentanmeldung im Arbeitsvertrag eines Ingenieurs
Der folgende Sachverhalt wurde entschieden: Ein Arbeitnehmer war Ingenieur für „Forschung und Entwicklung Telekommunikation“ und verfügte über einen entsprechenden Arbeitsvertrag. Dieser Vertrag enthielt eine Klausel, die ihm insbesondere Folgendes verbot:
- „Anmeldung oder Durchführung von Formalitäten beim Markenregister, Patentregister und Register für gewerbliche Muster und Modelle für Erfindungen während der Ausführung seines Arbeitsvertrages und für fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Veröffentlichung von wissenschaftlichen Artikeln, Verbreitung von Geschäftsinformationen und technischen Informationen in Bezug auf die Gesellschaft für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Arbeitsvertrages“
Nachdem ihm gekündigt worden war, wandte sich der Arbeitnehmer an das Arbeitsgericht, um eine Ausgleichszahlung für dieses Verbot der Patentanmeldung nach Beendigung seines Arbeitsvertrages zu erhalten.
Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für den Verlust des Rechts auf Schutz der Erfindung durch den Urheber?
Der Kassationshof war mit der Frage befasst, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat aufgrund des Verbots zur Anmeldung eines Patents selbst nach Beendigung seines Arbeitsvertrages.
Zunächst gab das Berufungsgericht Paris dem Arbeitnehmer Recht mit der Begründung, dass die fragliche Klausel einer Wettbewerbsverbotsklausel gleichkommt und somit die Zahlung einer finanziellen Gegenleistung an den Arbeitnehmer für das Wettbewerbsverbot voraussetzt. Die Richter hatten offensichtlich versucht, eine Rechtsgrundlage dafür zu finden, dem Arbeitnehmer einen Geldbetrag zuzusprechen. Das Gericht verurteilte somit den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 60.000 € an den Arbeitnehmer.
Keinen Ausgleich für den Arbeitnehmer
Der Kassationshof folgte dieser recht ungewöhnlichen Argumentation nicht. Das oberste Gericht war in der Tat der Meinung, dass „die Verpflichtung des Arbeitnehmers, nach Beendigung des Arbeitsvertrages kein Patent für Erfindungen, die er während der Laufzeit seines Arbeitsvertrages gemacht hatte, anzumelden, und seine Verpflichtung, keinen wissenschaftlichen Artikel zu veröffentlichen und keine Geschäftsinformation oder technische Information in Bezug auf die Gesellschaft zu verbreiten, nicht mit einer Wettbewerbsverbotsklausel gleichgesetzt werden können und somit keinen Anspruch auf Zahlung einer finanziellen Gegenleistung begründen“.
Diese Lösung scheint logisch. Das Verbot des betroffenen Arbeitnehmers, das auch nach Vertragsbeendigung Anwendung findet, schränkt diesen nicht in der freien Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ein. Es hindert ihn nicht daran, eine Arbeit zu finden, selbst bei einem Wettbewerber. Dabei ist es genau diese Einschränkung des Grundsatzes der Arbeitsfreiheit, die bei einer Wettbewerbsverbotsklausel die Pflicht zur Zahlung einer Gegenleistung begründet. Dieser Unterschied rechtfertigt folglich die unterschiedliche Regelung und das Nichtbestehen einer Gleichsetzung.
In einem anderen Urteil vom 15.10.2014 hatte der Kassationshof auch abgelehnt, die sogenannte Vertraulichkeitsklausel der Wettbewerbsverbotsklausel gleichzusetzen. In der Tat schränkt eine Klausel, die den Arbeitnehmer nach Vertragsbeendigung zur Wahrung der Vertraulichkeit von in seinem Besitz befindlichen Informationen bezüglich seines ehemaligen Arbeitgebers verpflichtet, die freie Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht ein. Die Klausel ist nur die Fortsetzung der Loyalitätspflicht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, und muss somit keine Gegenleistung gewähren.
Letztlich muss der Arbeitnehmer, der bei seiner Einstellung eine Klausel zum Verbot der Patentanmeldung für seine Erfindungen akzeptiert, damit rechnen, dass er jegliches Recht diesbezüglich, auch jeglichen finanziellen Anspruch, verliert.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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