Markenrechtsreform in Europa mit der Verabschiedung des « Markenpakets »

15.03.16
Reform des Markenrechts in Europa
Reform des Markenrechts in Europa
Reform des Markenrechts in Europa

Änderung im Markenrecht über zwei Gesetzestexte

Das Europäische Parlament hat am 16.12.2015 das „Markenpaket“, das aus zwei neuen Gesetzestexten besteht, endlich endgültig verabschiedet.

Die Endfassung dieser Texte stand erst nach zahlreichen Diskussionen fest, da sie teilweise die Bestimmungen des nationalen Markenrechts berühren und außerdem viele Themen des Markenrechts ansprechen. Folgende Gesetzestexte werden in der Tat das Markenrecht einigermaßen beeinflussen:

  • Die Verordnung (EU) 2015/2424 zur Änderung der Verordnung (EG) n° 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marke, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren. Diese Verordnung, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung findet, tritt am 23.03.2016 in Kraft;
  • Die Richtlinie (EU) 2015/2436 vom 16.12.2016 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Diese Richtlinie ändert die vorherige Richtlinie 2008/95/EG. Sie ist am 13.01.2016 in Kraft getreten und die Mitgliedstaaten müssen sie spätesten bis zum 14.01.2019 umsetzen.

Ziel des Markenpakets war es, die Gesetzgebung im Markenrecht in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterhin anzugleichen, und zwar sowohl was die Verfahrensregeln als auch das materielle Recht betrifft. In Bezug auf die Verfahrensregeln wurden die nationalen Regeln zur Markeneintragung mithin auf die Regeln zur Markeneintragung der Gemeinschaftsmarken angeglichen. Die Hauptänderungen werden nachfolgend dargestellt.

Neue Begriffe im Markenrecht in Europa

Die neue Verordnung 2015/2424 sieht vor, dass die Gemeinschaftsmarke in „Unionsmarke“ umbenannt werden soll und das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in „Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum“ umbenannt werden soll.

Abschaffung der Anforderung der graphischen Darstellung

Die Möglichkeit der graphischen Darstellung ist keine Bedingung zur Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, oder jetzt „Unionsmarke“, mehr. Somit kann von nun an ein Zeichen angemeldet werden, von dem keine graphische Darstellung möglich ist. Diese wichtige Änderung ermöglicht es beispielsweise, Markenschutz für unsichtbare Markenformen wie Töne und Gerüche zu beantragen. Die neue Verordnung stellt jedoch klar, dass jedes Zeichen dennoch „klar und genau“ dargestellt werden muss. Es ist ja notwendig, das Zeichen, das geschützt werden soll, identifizieren zu können.

Besserer Schutz bei Markenfälschung

Die Reform sieht vor, dass gewisse Verletzungshandlungen im Vorfeld der Verwendung des Markenzeichens auf dem gefälschten Produkt bereits als Markenfälschung eingestuft werden können. Diese Änderung zielt insbesondere auf den Gebrauch von Verpackungen, Labels und Preisschildern ab.

Reform der Gebühren für die Anmeldung und Verlängerung der Marken

Die neue Verordnung ändert die Gebühren für die Anmeldung und Verlängerung von Unionsmarken. Somit fällt bei der Markenanmeldung oder Verlängerung nunmehr eine Grundgebühr an, die den Schutz in einer Klasse beinhaltet, sowie eine zusätzliche Gebühr für den Schutz in jeder weiteren Klasse. Das vorherige Gebührensystem, nachdem die Grundgebühr den Schutz in drei Klassen „zum Preis von einer“ beinhaltete, wurde somit abgeschafft. Die Praxis hat in der Tat gezeigt, dass dieses System die Antragsteller dazu verleitet hat, regelmäßig den Schutz in drei Klassen zu beantragen, die dann allerdings nicht unbedingt benutzt wurden.

Prüfung der Klassifizierungsregeln für die Anmeldung von Unionsmarken

Die neue Verordnung sieht vor, dass die Waren und Dienstleistungen einer Markenanmeldung in den unterschiedlichen Klassen so genau bezeichnet werden müssen, dass der Schutzumfang der Markenanmeldung allein auf Grundlage dieser Bezeichnung bestimmt werden kann.

Werden allgemeine Begriffe bei der Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen genutzt, so sollen diese allgemeinen Begriffe wörtlich ausgelegt werden. Mit dieser strengen Auslegungsmethode, nach der die Benennung einer Ware oder Dienstleistung genau das bezeichnet, was wörtlich ausgesagt wird, sollen Auslegungsprobleme bezüglich der Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen vermieden werden.

Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren gegen Marken

Unionsmarke: Reform des MarkenrechtsDie neue Richtlinie sieht vor, dass Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren nunmehr vor den nationalen Markenämtern der einzelnen Mitgliedsstaaten stattfinden sollen. Hierbei handelt es sich um die Hauptänderung, die diese Richtlinie in Frankreich mit sich bringt, da in Frankreich Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bislang immer vor den zuständigen nationalen Gerichten stattgefunden haben. Ziel dieser Reform ist es, die nationalen Verfahren weiter anzugleichen und vor allem zu beschleunigen. Da es sich hier um eine Maßnahme handelt, die tiefgreifende Änderungen in bestimmten Mitgliedsstaaten, wie z.B. in Frankreich, fordert, sieht die Richtlinie eine lange Frist von sieben Jahren zur Umsetzung ins nationale Recht vor.

Das „Markenpaket“ sieht eine gewisse Anzahl von Änderungen vor, die zwar zum Ziel haben, die Verfahren für die Markeninhaber zur vereinfachen. Allerdings fordern sie auch eine gewisse Wachsamkeit der Markeninhaber in der Übergangszeit, um das gewünschte Schutzniveau aufrecht zu erhalten. Es ist beispielsweise mit der neuen Reform besonders wichtig geworden, bei der Markenanmeldung auf die genaue Verfassung der Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen in den unterschiedlichen Klassen zu achten.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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