Das Sozialversicherungsrecht in Frankreich

Veröffentlicht am 29.06.23
Sozialversicherungssystem in Frankreich
Sozialversicherungssystem in Frankreich
Sozialversicherungssystem in Frankreich

Das Sozialversicherungsrecht und die Sozialversicherung in Frankreich

Unter „Sozialversicherungsrecht“ versteht man in der Regel die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (in Frankreich die Bestimmungen des Code de la Sécurité Sociale). Dank der Regeln des Sozialversicherungsrechts werden hauptsächlich die Berufstätigen im Hinblick auf Krankheit, Familie, Alter und Arbeitslosigkeit abgesichert. Die Finanzierung des Sozialversicherungssystems in Frankreich erfolgt in erster Linie über die Beiträge der Berufstätigen und deren Arbeitgeber. Wir stellen hiernach die Regeln des französischen Sozialversicherungsrechts für Arbeitnehmer vor, da sie auch für deutsche Arbeitgeber, die in Frankreich einstellen möchten, von Interesse sind.

Die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Frankreich

Frankreich hat ein arbeitnehmerspezifisches Krankenversicherungssystem eingerichtet. Die Krankenversicherung umfasst den Schutz im Zusammenhang mit den Fällen von Krankheit, Schwangerschaft, Tod sowie Arbeitsunfähigkeit.

Die für Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse, welche die Leistungen erbringt, ist bis auf branchenspezifische Ausnahmen die Caisse Primaire d’Assurance Maladie (abgekürzt: CPAM). Die Beiträge werden durch Unionen für die Erhebung der Beiträge zur sozialen Absicherung und zu den Familienbeihilfen (Union de recouvrement des cotisations de la Sécurité sociale et d’allocations familiales; abgekürzt: URSSAF) eingezogen. Die Fahndung gegen Arbeitgeber mit der Sozialversicherungsprüfung erfolgt auch über die URSSAF.

Grundsätzlich ist der Beitritt zur Krankenversicherung für alle Arbeitnehmer in Frankreich zwingend, und kein Arbeitnehmer darf wie in Deutschland aufgrund der Höhe des Einkommens von der Beitragspflicht befreit werden. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zahlen jeweils Beiträge für diese Krankenversicherung. Der Arbeitgeberanteil der Beiträge ist dabei wie bei allen Sozialversicherungsbeiträgen für den Arbeitnehmer in Frankreich höher als der Arbeitnehmeranteil.

Beitragssätze der französischen Krankenversicherung: Arbeitgeber zahlen mehr als Arbeitnehmer

Beitrag der Krankenversicherung

Die Beitragssätze sind die folgenden: Für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung (contribution solidarité autonomie; abgekürzt: CSA), zahlt der Arbeitgeber 13,3% der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers an Beiträgen an die Sozialversicherungsträger (bzw. 7,3 %, wenn der Lohn des Arbeitnehmers das 2,5-fache des jährlichen Mindestlohns nicht übersteigt).

Das von Frankreich geschaffene Sozialversicherungssystem beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung eines jeden beitragszahlenden Arbeitnehmers. Jeder Arbeitnehmer erhält demnach unabhängig von seinem Einkommen die gleiche Rückerstattung von Grundbehandlungskosten (deren Beträge auf einen bestimmten Prozentsatz der tatsächlichen Ausgaben begrenzt sind). Die französische Gesetzgebung verstärkt diesen Gleichbehandlungsgrundsatz, indem seit dem 1.1.2016 eine private Zusatzkrankenversicherung (sog. „mutuelle“) für alle Arbeitnehmer verpflichtend ist, um die von der Grundsicherung der Sozialversicherung gebotenen Leistungen zu ergänzen. Diese Zusatzversicherung wird mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert.

Die private Zusatzkrankenversicherung übernimmt je nach gewähltem Versicherungstarif einen Teil oder die Gesamtheit des von der CPAM nicht erstatteten Teils der Krankheitskosten. Geht der Arbeitnehmer z.B. zum Allgemeinmediziner des sogenannten Bereichs I (secteur 1) und zahlt das festvorgeschriebene Honorar von EUR 25,00 (im Jahr 2023), so erstattet die CPAM 70% dieses Betrages, d.h. EUR 16,50, und die Zusatzkrankenversicherung zahlt einen Teil oder die Gesamtheit des Unterschiedsbetrages von EUR 7,50. Der Patient muss EUR 1 zahlen.

Frankreich weist durch seinen allgemeinen Krankenversicherungsschutz (protection universelle maladie; abgekürzt: PUMA) eine weitere Besonderheit auf, die weltweit einmalig ist. Dieses System erlaubt es jeder in Frankreich dauerhaft wohnhaften Person (d.h. bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten), kostenlos Krankenversicherungsschutz zu genießen. Somit können Bedürftige in Frankreich krankenversichert sein.

Die Krankenversicherung der französischen Arbeitnehmer von ausländischen Arbeitgebern

Grundsätzlich tritt ein Arbeitnehmer, der auf französischem Staatsgebiet arbeitet, gemäß den nationalen und internationalen Bestimmungen zwingend dem Krankenversicherungssystem bei. Es gibt jedoch spezifische Ausnahmen. Wenn der betreffende Arbeitnehmer für ein ausländisches Unternehmen arbeitet, ist der Beitritt über folgenden Sozialversicherungsträger zu bewirken:

Urssaf – Service firmes étrangères – SFE

TSA 60003 – 38046 Grenoble Cedex France
sfe@urssaf.fr
www.alsace.urssaf.fr

Tél.: 0033 8 06 80 26 33

Das Lokalrecht Elsass-Mosel bezüglich des Krankenschutzes der Arbeitnehmer

Die Region Elsass-Mosel besitzt eine Besonderheit im Bereich der Krankenversicherung. Im Jahre 1946 wurde ein lokales Krankenversicherungssystem geschaffen, welches Ausfluss des in dieser Region aufrechterhaltenen deutschen Sozialsystems war. Das lokale System ist dazu bestimmt, die vom allgemeinen Krankenversicherungssystem gebotenen Leistungen zu ergänzen. Dieses Versicherungssystem, welches auf Solidarität beruht, ermöglicht es den Begünstigten, höhere Leistungen zu erhalten (so wie bei einer privaten Krankenversicherung). Dazu gehören beispielsweise eine höhere Rückerstattung von Ausgaben für Medikamente oder medizinische Behandlungskosten.

Um das lokale System in Anspruch nehmen zu können, muss eine Person entweder eine Tätigkeit in den Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle ausüben, unabhängig vom Ort des Sitzes des Unternehmens, oder mobiler Außendienstmitarbeiter eines in diesen Departements angesiedelten Betriebs sein.

Das lokale Sozialversicherungsrecht zeichnet sich aus durch:

  • einen einheitlichen Beitragssatz für alle Berufstätige oder Rentner, Alleinstehende oder Versicherte mit mitversicherten Familienmitgliedern wie beispielsweise Kindern (1,30% des Arbeitslohns ohne Obergrenze und ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen). Die Arbeitgeber tragen zu diesem System nicht bei;
  • eine Finanzierung nach den Möglichkeiten eines jeden Einzelnen: Zur Beitragszahlungspflicht werden die Einkommen ohne Obergrenze herangezogen, wohingegen die bedürftigsten Rentner und Arbeitslosen von der Beitragspflicht befreit sind;
  • einen zeitlich unbegrenzten Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose;
  • einen Beitragssatz, der sich nicht an der Größe des Unternehmens orientiert.

Die Familienleistungen im französischen Sozialversicherungsrecht

Familie und Sozialleistungen

Frankreich hat ein System zur Unterstützung von Familien eingeführt, welches auf dem Prinzip der nationalen Solidarität beruht: Jeder leistet Beiträge, um den bedürftigen Familien zu helfen.

So zahlen die Arbeitgeber (und nicht die Arbeitnehmer) Beiträge für diesen Sozialversicherungszweig. Dieser Beitrag für Leistungen für Familien ist unbegrenzt, das heißt, dass er in Höhe von 3,45 %. der Gesamtvergütung für Jahreslöhne bis zu 3,5 Mindestlohn und in Höhe von 5,25 %. darüber hinaus zu erbringen ist.

Der Zweig Familie der Sozialversicherung ist ein von der Nationalen Familienkasse (Caisse nationale des Allocations familiales; abgekürzt: CAF) verwaltetes Netzwerk mit einer Präsenz in ganz Frankreich dank der 101 Familienkassen.

Er hat zwei Hauptaufgaben:

  • Familien in ihrem Alltag unterstützen und insbesondere die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben der Frauen erleichtern;
  • Solidarität mit den verletzlichsten Personen entwickeln, darunter Menschen mit Behinderung.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient er sich zweier Maßnahmen:

  • Überweisung von finanziellen Leistungen an Familien (familiäre und soziale Leistungen wie Geldleistungen zur Geburt eines Kindes, Wohngeld und soziale Minima wie die Hilfe für Erwachsene mit Behinderung);
  • Begleitung von Familien und die Einrichtung oder Mitfinanzierung verschiedener kollektiver Dienstleistungen und Ausstattungen, die für sie bestimmt sind (wie Kinderkrippen).

Leistungen für Familien stehen allen Menschen – ob französischer oder ausländischer Staatsbürgerschaft – offen, sofern sie in Frankreich wohnhaft sind und für eines oder mehrere in Frankreich wohnhafte Kinder unterhaltspflichtig sind. Darüber hinaus sind bestimmte Leistungen, wie beispielsweise Wohngeld, nur geschuldet, wenn das Einkommen der Familien einen bestimmten Oberbetrag nicht überschreitet.

Die Familienversicherung unterstützt auch Studenten, indem sie ihnen insbesondere Wohngeld gewährt.

Die französische Rentenversicherung

Rente und Rentenversicherung für Rentner

Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber zahlen Beiträge für die Rente der Arbeitnehmer. Das französische Rentensystem beruht auf einem Umverteilungsprinzip: Die Beiträge der Berufstätigen dienen dazu, die den Rentnern überwiesenen Rentenbezüge zu bezahlen.

Die Rente wird auf der Grundlage eines Prozentsatzes des jährlichen Durchschnittsgehalts berechnet, welcher Rentensatz genannt wird. Wenn ein Arbeitnehmer in den Ruhestand geht, nachdem er eine bestimmte Anzahl von Jahren hindurch in die Rentenversicherung eingezahlt hat, bekommt er eine sog. Vollrente wieder ausgezahlt.

Gemäß den derzeit geltenden Bestimmungen wird die Vollrente, die 50% des jährlichen Durchschnittsgehalts entspricht, Versicherten gewährt, die 172 Quartale, also derzeit 43 Jahre in Frankreich gearbeitet haben. Arbeitnehmer, die nur für eine kürzere Zeit gearbeitet haben, erhalten dagegen keine Vollrente. Das gesetzliche Renteneintrittsalter ist auf 64 Jahren festgelegt

Das automatische Alter für den Eintritt in den Ruhestand mit Vollrente liegt derzeit bei 67 Jahren.

Rentenversicherung in Frankreich: Auch hier gibt es demografische Herausforderungen

Frankreich steht – ähnlich wie in Deutschland – derzeit demografischen Schwierigkeiten gegenüber. Als Folge der Geburten des Babybooms steigt die Zahl der in den Ruhestand eintretenden Arbeitnehmer in den letzten Jahren stetig an. Die Berufstätigen sind dagegen nicht zahlreich genug, um die Rente der jungen Rentner zu finanzieren. Eine Reform wurde nach zahlreichen Debatten im April 2023 verabschiedet und wird am 1. September 2023 in Kraft treten. Heute liegt das Renteneintrittsalter, ab dem ein Rentenanspruch besteht, für alle vor 1960 geborenen Personen bei 62 Jahren. Dieses Renteneintrittsalter wird schrittweise angehoben und erreicht zuletzt 64 Jahre für alle ab 1968 Geborenen.

Die Erreichung des Renteneintrittsalters eröffnet noch keinen Anspruch auf eine Vollrente. Der Anspruch auf französischer Vollrente wird erst automatisch gewährt, wenn man das Renteneintrittsalter erreicht hat und eine gewisse Anzahl an Quartalen eingezahlt hat oder wenn man ein gewisses Alter erreicht hat, welches je nach Geburtsjahr unterschiedlich ist.

Die folgende Tabelle gilt seit Inkrafttreten der Reform von 2023:

GeburtsjahrRenteneintrittsalterVolle Rente nach
gearbeiteten Quartalen
Volle Rente nach Alter
196062 Jahre167 Quartale (41 Jahre und 9 Monate)67 Jahre
1. Januar – 31. August 196162 Jahre168 Quartale (42 Jahre)67 Jahre
1. September – 31. Dezember 196162 Jahre und 3 Monate169 Quartale (42 Jahre und 3 Monate)67 Jahre
196262 Jahre und 6 Monate169 Quartale (42 Jahre und 3 Monate)67 Jahre
196362 Jahre und 9 Monate170 Quartale (42 Jahre und 6 Monate)67 Jahre
196463 Jahre171 Quartale (42 Jahre und 9 Monate)67 Jahre
196563 Jahre und 3 Monate172 Quartale (43 Jahre)67 Jahre
196663 Jahre und 6 Monate172 Quartale (43 Jahre)67 Jahre
196763 Jahre und 9 Monate172 Quartale (43 Jahre)67 Jahre
1968 und mehr64 Jahre172 Quartale (43 Jahre)67 Jahre

Der Ansprechpartner für Arbeitnehmer bezüglich ihrer Rentenansprüche ist die nationale Altersversicherungskasse der angestellten Arbeitnehmer (Caisse nationale d’assurance vieillesse des travailleurs salariés; abgekürzt: Cnavts).

Ein Teil der Beiträge wird von spezifischen, für leitende oder nichtleitende Angestellte bestimmte Kassen eingezogen, nämlich der Kasse Agirc für leitende und der Kasse Arcco für nichtleitende Angestellte.

Die Arbeitslosenversicherung in Frankreich

Die französische Arbeitslosenversicherung ist im Vergleich zu den Arbeitslosenversicherungssystemen der Nachbarländer als sehr großzügig bekannt.

Der Beitragssatz für die französische Arbeitslosenversicherung setzt sich aus 4,05 % zusammen, die ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind.

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitslos wird, unterliegt der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestimmten Voraussetzungen, welche derzeit die folgenden sind:

  • unfreiwilliger Verlust des Arbeitsplatzes (d.h. insbesondere Ausschluss der Versicherung bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer),
  • Arbeitsunfähigkeit,
  • Anmeldung als arbeitssuchend bei der französischen Agentur für Arbeit (Pôle emploi) und Einhaltung des persönlichen Plans zur Wiedereingliederung in das Berufsleben,
  • effektive und ständige Stellensuche und Erfüllung von ernsthaften und reellen Maßnahmen der Arbeitsplatzsuche,
  • vor dem Verlust des Arbeitsplatzes muss der Arbeitslose mindestens 130 Tage oder 910 Stunden (6 Monate) im Zeitraum der vorangegangenen letzten 24 Monate, bzw. 36 Monate für Arbeitnehmer ab 53 Jahren zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags, gearbeitet haben,
  • das gesetzliche Renteneintrittsalter (62 oder 64 Jahre je nach Geburtsjahr) oder das erforderliche Alter für einen Anspruch auf Vollrente (67 Jahren) darf noch nicht erreicht worden sein.
Arbeitslosenversicherung und Jobsuche

Der Ansprechpartner für Arbeitslose ist der Pôle emploi. Diese Einrichtung verwaltet die Anträge auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder Solidarität und ebenso die Vermittlung der Arbeitssuchenden auf dem gesamten Staatsgebiet. Die Effizienz der Vermittlung durch Pôle emploi ist nicht mit der der Agenturen für Arbeit in Deutschland zu vergleichen und wird regelmäßig kritisiert, sowohl von den Arbeitnehmern als auch von den Arbeitgebern. Inzwischen bieten einige private Einrichtungen eigene Leistungen an und arbeiten auch teilweise mit dem Pôle emploi zusammen.

Arbeitssuchende erhalten eine Tagespauschale, welche im Jahr 2023 bei mindestens 31,59 € brutto liegen muss.

Allerdings wird die Mindesttagespauschale anteilig reduziert, wenn die Beschäftigungszeit der arbeitssuchenden Person gleich lang oder kürzer war als die für den Anspruch auf Leistungen gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Beschäftigungszeit.

Die Bezugsdauer der Leistung der Wiedereingliederungshilfe (allocation d’aide au retour à l’emploi; abgekürzt: ARE) hängt von der Beschäftigungszeit des Antragstellers vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ab:

Bezugsdauer der Tagespauschale für Arbeitssuchende unter 53 Jahren (bei günstiger Konjunktur)

Beschäftigungsdauer (in den letzten 26 Monaten vor Beendigung des Arbeitsvertrags)Höchstbezugsdauer
Unter 6 MonatenKeine Leistung
Über 6 Monaten18 Monate

Arbeitnehmern im Alter von über 53 Jahren wird ein längerer Leistungsbezug gewährt, und sie werden durch die frz. Arbeitagentur Pôle emploi normalerweise auch intensiver betreut.

Noch Fragen zur Sozialversicherung in Frankreich? Gerne beraten wir im französischen Sozialversicherungsrecht.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bilder: DjiggiBogdi.com, Richard Villalon, alotofpeople, WavebreakmediaMicro, lucadp

3 Kommentare zu « Das Sozialversicherungsrecht in Frankreich »

  •   Sven

    Guten Tag, meine Tochter ist mit ihren 3 Kindern bei uns (im Elsass) eingezogen. Um Arbeit zu bekommen und oder CAF zu beantragen braucht sie eine Sozialversicherungsnummer diese ist seit monaten bei der Krankenkasse beantragt, alle erforderlichen Unterlagen sind seit monaten (5Monate) eingereicht trotz mehrmaligen Anfragen wird weiterhin keine Sozialversicherungsnummer erteilt.
    Was kann man tun da sie auch keinen Unterhalt von ihrem Mann erhält wird es immer schwieriger.
    Mit freundlichen Grüßen
    Sven

    •   Françoise BERTON

      Guten Tag, ein Anwaltsschreiben an die Krankenkasse könnte eventuell auf Ihre Tochter aufmerksam machen. Sie können einen örtlichen Anwalt beauftragen.
      Dennoch ist diese Information recht allgemein und könnte aufgrund spezifischer Umstände unzutreffend sein. Bitte beachten Sie, dass unsere Antwort keine Rechtsberatung darstellt, sondern lediglich dazu dient, den Inhalt unseres Artikels zu erläutern.

  •   Arbeitsrecht

    Danke für diesen wirklich sehr informativen Beitrag. Er ist auch für Laien gut verständlich geschrieben, es ist sehr interessant zu lesen wie das Sozialversicherungsrecht in anderen europäischen Ländern aussieht. Besonders wichtig ist natürlich für alle die gern nach Frankreich auswandern möchten. Zum Vorab informieren ideal, so müsste eine ausführliche Einweisung Vorort mit einem Rechtsanwalt für Sozialversicherungsrecht zum Beispiel stattfinden.

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