Reform des Steuerrechts mit neuen Finanzgesetzen für 2018

20.02.18
Französisches Finanzgesetz und französisches Steuerrecht
Französisches Finanzgesetz und französisches Steuerrecht
Französisches Finanzgesetz und französisches Steuerrecht

Keine großen Änderungen im französischen Steuerrecht für 2018

Das Finanzberichtigungsgesetz für 2018 Nr. 2 sowie das Finanzgesetz für 2018 wurden in Frankreich Ende Dezember 2017 wie jedes Jahr verabschiedet. Im Großen und Ganzen bewirken sie keine wesentlichen Änderungen im französischen Steuerrecht. Sie bringen vor allem Änderungen und Ergänzungen im Hinblick auf die von den vorherigen Finanzgesetzen eingeführten Maßnahmen und dienen zur Angleichung an das Europarecht.

Das neue Finanzgesetz für 2018 beschleunigt die Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes

Bereits Anfang letzten Jahres berichteten wir, dass das Finanzgesetz für 2017 eine schrittweise Herabsetzung des französischen Körperschaftsteuersatzes vorgesehen hat, um im Jahr 2020 bei 28 % für alle Unternehmen anzukommen.

Das Haushaltsgesetz für 2018 hat ein schnelleres Tempo zur Herabsetzung des Körperschaftsteuersatzes in Frankreich vorgesehen und vor allem einen finalen Steuersatz nicht von 28 %, sondern von 25 % zum 01.01.2022. Im Gegenzug wurde die im vorherigen Finanzgesetz vorgesehene erweiterte Anwendung des reduzierten Steuersatzes von 15 % für Unternehmen mit einem Umsatz vor Steuern von 50 Millionen Euro oder weniger ab 2019 im neuen Finanzgesetz gestrichen. Dieser reduzierte Steuersatz von 15 % ist nun auf kleinere Unternehmen, d.h. mit einem Umsatz von weniger als 7,63 Millionen Euro, beschränkt.

Erweiterung der Abzugsfähigkeit der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen

In Frankreich beinhalten die steuerrechtlichen Vorschriften Bestimmungen, um für in Frankreich ansässige Gesellschaften mit Entscheidungsort im Ausland die Abzugsfähigkeit der Ausgaben zum Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen zu begrenzen. Ziel ist dabei zu vermeiden, dass sich eine „leere Hülle“ in Frankreich zum Kauf dieser Beteiligung verschuldet und die Zinsen des Darlehens steuerlich abzieht. Nunmehr ist es einer in Frankreich ansässigen Gesellschaft mit Entscheidungsort in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum möglich, den Abzug der Ausgaben auch in Frankreich steuerlich geltend zu machen.

Streichung der Abgabe von 3 % auf ausgeschüttete Dividenden

Wie bereits reichlich kommentiert wurde, wird die 3%ige Abgabe auf Dividenden gestrichen. Diese Steuer wurde 2012 eingeführt und musste von Körperschaften, die der Körperschaftsteuer unterliegen, für Dividendenausschüttungen entrichtet werden. Diese Abgabe, die zusätzlich zur Körperschaftsteuer hinzukam, wurde verfassungswidrig erklärt und außerdem vom EuGH sanktioniert, der sie als nicht konform mit der EU-Richtlinie über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten 2011/96/UE erklärte. Diese Streichung betrifft Abgabebeträge, die nach dem 01.01.2018 ausgezahlt werden.

Reform der Besteuerung für inländische und grenzüberschreitende Restrukturierungen

Das Finanzberichtigungsgesetz setzt der vorherigen Genehmigung der Verwaltung für grenzüberschreitende Restrukturierungsmaßnahmen ein Ende. Artikel 210 C, 2 des französischen Steuergesetzbuches (Code général des impôts) sah in der Tat vor, dass Einbringungen bei ausländischen juristischen Personen durch französische juristische Personen vor Durchführung vom Haushaltsministers genehmigt werden mussten, damit die Steuerbegünstigung bei Verschmelzungen Anwendung finden konnte. Solche Maßnahmen bedürfen nun einer Erklärung.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte in einem Urteil vom 08.03.2017 entschieden, dass ein vorheriges Genehmigungsverfahren, das von einem Mitgliedstaat eingeführt wird und die Notwendigkeit herbeiführt, dass „die Maßnahme durch einen wirtschaftlichen Grund gerechtfertigt ist und nicht als wichtigstes Ziel oder eines der wichtigsten Ziele die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat„, dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit und den Bestimmungen der Richtlinie 2008-133 vom 19.10.2009 („Verschmelzungsrichtlinie“) entgegen steht. Der französische Staatsrat (Conseil d’Etat) hatte anschließend von diesem Urteil abgeleitet, dass Artikel 2010 C, 2 des frz. Steuergesetzbuches eine Diskriminierung einführte, die im Widerspruch zum Recht der Europäischen Union stand.

Um den französischen Rechtsrahmen an das Recht der Europäischen Union anzupassen, hat Artikel 23 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2017 die Pflicht zur vorherigen Genehmigung für grenzüberschreitende Restrukturierungsmaßnahmen gestrichen, und zwar für Maßnahmen ab dem 01.01.2018.

Des Weiteren zählt die Teilbetriebseinbringung nun zu den Maßnahmen, die zur Steuerbegünstigung berechtigen.

Das Finanzberichtigungsgesetz für 2017 überträgt auch die „Missbrauchsklausel“ der EU-Richtlinie in das französische Recht in Artikel 210-0 A des Steuergesetzbuches. Diese Klausel dient dem Zweck, Restrukturierungsmaßnahmen, die als wichtigstes Ziel oder eines der wichtigsten Ziele die Steuerhinterziehung oder -umgehung haben, von Steuerbegünstigungen auszuschließen.

Im gleichen Sinne wird in Artikel 80B der frz. Abgabenordnung (Livre des Procédures fiscales) ein neues Verfahren der verbindlichen Auskunft geschaffen. Unternehmen, die dies wünschen und Interesse daran haben, können ihr Restrukturierungsvorhaben vor Durchführung den Behörden vorlegen, um sich zu vergewissern, dass es auch tatsächlich in den Rahmen der Steuerbegünstigung fällt.

Außerdem wurde das System für Teilbetriebseinbringungen und für Spaltungen gelockert.

Nicht abziehbare im Ausland gezahlte Steuern aufgrund eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens

In manchen Urteilen wurde entschieden, dass ein französisches Unternehmen, welches aufgrund seiner steuerlichen Verluste keine Steuergutschrift geltend machen konnte, in Frankreich die im Ausland entrichtete Steuer abziehen konnte.

Das Finanzberichtigungsgesetz für 2017 sieht vor, dass die im Ausland entrichtete Steuer im Rahmen eines bilateralen Doppelbesteuerungsabkommens nicht als Ausgabe in Frankreich abzugsfähig ist.

Anpassung des Systems der Einkommensteuer an der Quelle durch das Finanzberichtigungsgesetz für 2017

Das System der Einkommensteuer an der Quelle, eingeführt durch das Finanzgesetz für 2017, wird ab dem 01.01.2019 Anwendung finden.

Ab diesem Zeitpunkt wird die Quellensteuer von den für das Jahr 2019 gezahlten Löhnen abgeführt und zwar nach einem einheitlichen Satz, der für jeden steuerrechtlichen Haushalt gemäß den letzten bekannten Besteuerungselementen entsprechend der in 2018 durchgeführten Einkommensteuererklärung für 2017.

Eine Steuergutschrift genannt Steuergutschrift zur Modernisierung der Eintreibung (crédit d’impôt modernisation du recouvrement) ist vorgesehen, um zu vermeiden, dass die Steuerzahler im Jahr 2019 sowohl die Quellensteuer für 2019 als auch die Steuern nach dem gegenwärtigen System zahlen.

Die Eintreiber für die Quellensteuer, also die Arbeitgeber, Rentenkassen usw, können, wenn sie dies wünschen, das System der Quellensteuer vorzeitig (vom 01.09.2018 bis zum 01.01.2019) einführen. Diese Maßnahme dient dem Zweck, „die Einführung der Reform vorzubereiten und zu gewährleisten“ (steuerliches Amtsblatt BOI-IR-PAS-30.10.15.20180131), indem den Eintreibenden der Quellensteuer die Möglichkeit gegeben wird, insbesondere auf den Lohnzetteln die Informationen zur Quellensteuer anzugeben, nachdem sie diese Informationen von der Steuerverwaltung erhalten haben. Im Finanzberichtigungsgesetz wurde eine Phase zur individualisierten Information der Steuerzahler vorgesehen.

Es ist zu ergänzen, dass die Einkünfte der Geschäftsführer nach Artikel 62 des frz. Steuergesetzbuches, die bisher wir Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt wurden, in das System der Erhebung für Selbstständige und nicht in das System der Quellensteuer übergehen werden.

Digitalisierung der neuen Steuererklärungen

Die seit Jahren in Gang gesetzte Digitalisierung erfasst zunehmend immer kleinere Steuerzahler und immer mehr Situationen. Beispielsweise muss die Umsatzsteuererklärung für Immobiliengesellschaften, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, spätestens für Jahresabschlüsse zum 31.12.2019 online erfolgen. Gleiches gilt für die Erklärung der Steuergutschrift für Forschungszwecke, die ab dem 01.01.2020 eingereicht werden müssen.

Pflicht zur Benennung eines einzigen Steuervertreters für ausländische Unternehmen

Für einige Besteuerungen gibt es eine Pflicht zur Benennung eines Steuervertreters in Frankreich für ausländische Unternehmen, wenn sie bestimmten Erklärungspflichten in Frankreich unterliegen. Dies ist vor allem der Fall für die Mehrwertsteuer oder im Rahmen der Einführung der Einkommensteuer an der Quelle. Ab dem 01.01.2019 handelt es sich um einen einzigen Vertreter, der, von Ausnahmen abgesehen, für „alle Pflichten, denen die vertretene Person unterliegt“, in Frankreich benannt wird (siehe Artikel 11 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2017).

Senkung des Verzugszinssatzes

Der von der Steuerverwaltung angewandte Verzugszinssatz für einen Verzug in der Erklärung oder Zahlung der Steuer wird von 0,40 % auf 0,20% herabgesetzt und somit halbiert. Gleiches gilt für den Verzugszinssatz für rückständige Forderungen, der seit dem 01.01.2018 ebenfalls von 0,40 % auf 0,20 % herabgesetzt wurde.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: Tatjana Balzer

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