Sicherungsmaßnahmen im französischen Unternehmesinsolvenzrecht
20.06.12

Neues Gesetz über Sicherungsmaßnahmen zur Abwendung der Rücknahme der Aktiva des insolventen Unternehmens
Das französische Gesetz vom 12.3.2012 Nr.2012-346 über „die Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des präventiven Unternehmenssanierungsverfahrens (procédure de sauvegarde) sowie des Insolvenzverfahrens (Sanierung in der Insolvenz-redressement judiciaire– bzw. Liquidation –liquidation judiciaire-) und über das betroffene Vermögen“ hat im französischen Unternehmensinsolvenzrecht die Möglichkeiten der Sicherungsmaßnahmen erweitert. Damit hat der Gesetzgeber auf den Fall Petroplus reagiert, welcher in den Medien für Schlagzeilen gesorgt hatte. Im Vordergrund des Gesetzes steht der Schutz von Gläubigern und Arbeitnehmern, insbesondere vor skrupellosen Geschäftsführern, die Vermögensteile aus dem in der Krise geratenen Unternehmens überführen.
Françoise Guégot, Berichterstatterin und Verfasserin des Gesetzes, definiert dieses Gesetz als „einen strategischen Text, dessen Verabschiedung im aktuellen Kontext, insbesondere durch die Schwierigkeiten der Gesellschaft Petroplus und deren 550 Arbeitnehmer geprägt ist, dringend ist“. Die Situation der Gesellschaft Petroplus wurde während der Debatte vor dem französischen Parlament wie folgt beschrieben: „.
Die französischen Bankkonten der Raffinerie von Petit-Couronne im Departement der Seine-Maritime, die der schweizerischen Gruppe Petroplus gehört und gegen die am 24.1.2012 Insolvenz eröffnet wurde, wurden nur wenige Stunden vor dem Insolvenzantrag von den Banken der Muttergesellschaft geleert. Die erfasste Summe beträgt Eur 171 Mio.“(F. Guéguot, Bericht vom 28.2.2012). Das Gesetz wurde im Anschluss verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, gegen die Hinterziehung des Vermögens einer in die Krise geratenen französischen Gesellschaft durch die Unternehmensgruppe, insbesondere durch ihre ausländische Muttergesellschaft, zu bekämpfen. Das Gesetz hat infolgedessen im französischen Handelsgesetzbuch neue Maßnahmen eingefügt, die das Vermögen eines Unternehmens sichern.
Neue Bestimmungen im französischen Insolvenzrecht
Das französische Handelsgesetzbuch sieht nunmehr für den Vorsitzenden des Handelsgerichts die Möglichkeit vor, Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Beklagten in einer Haftungsklage von Amts wegen zu treffen. Der Insolvenzverwalter und der Staatsanwalt sind ebenso berechtigt, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Es handelt sich hierbei um die Klage zur Durchgriffshaftung gegen andere Personen als den Schuldner in der Insolvenz im Falle der unklaren Trennung der Vermögen von verschiedenen Gesellschaften („action en confusion de patrimoine“).
Der französische Richter darf ebenfalls Sicherungsmaßnahmen gegen den gesetzlichen bzw. faktischen Geschäftsführer im Rahmen einer Haftungsklage wegen Verschuldens, das zur Zahlungseinstellung des Unternehmens beigetragen hat, ergreifen. Die Arbeitnehmervertreter werden über diese Maßnahmen informiert. Wird eine Klage auf Nachschusspflicht (action en comblement de passif) nach Beginn der Liquidationsphase in der Insolvenz eingeleitet, können die Sicherungsmaßnahmen, die gegen den Geschäftsführer während der Sanierungsphase des Insolvenzverfahrens (redressement judiciaire) getroffen worden sind, aufrechterhalten werden. Schließlich darf der französische Insolvenzrichter dem Insolvenzverwalter erlauben, die nicht mehr benutzten Vermögensgegenstände bzw. die Vermögensgegenstände, deren Aufbewahrung Kosten mit sich bringen, zu verkaufen. Der Richter setzt den Preis und die Bedingungen des Verkaufs fest. Der Verkaufserlös wird auf ein Konto der französischen Depositenkasse (Caisse des Dépôts et des Consignations) einbezahlt.
Der Richter darf außerdem die Benutzung des Verkaufserlöses für die Bezahlung der Kosten des Insolvenzverwalters freisprechen. Ab Gesetzesveröffentlichung finden diese neuen Maßnahmen auf alle laufenden präventiven Unternehmenssanierungs-und Insolvenzverfahren Anwendung. Sie weiten damit die Möglichkeiten der Sicherungsmaßnahmen auf alle präventiven Unternehmenssanierungs-und Insolvenzverfahren (Sanierung in der Insolvenz oder Liquidation) aus. Vor Inkrafttreten des Gesetzes konnten die Sicherungsmaßnahmen nur im Rahmen einer Liquidation (liquidation judiciaire) getroffen werden.
Bis heute besteht eine große Rechtsunsicherheit über die konkrete Umsetzung dieser neuen Vorschriften des französischen Insolvenzrechts. Das neue Gesetz zum Insolvenzrecht hat heftige Kritik hervorgerufen. Ein Geschäftsführer könnte zum Beispiel in Anbetracht des Risikos solcher Sicherungsmaßnahmen zögern, die Eröffnung eines präventiven Unternehmenssanierungsverfahrens zu beantragen. Damit wäre das Ziel dieses Verfahrens verfehlt. Das Gesetz vom 12.3.2012 ist Ausdruck der Reaktion auf einen aktuellen, in den Medien breit berichteten Fall, dessen juristische Auswirkungen leider nicht umfassend ausgewogen wurden.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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