Ausländischer Gläubiger und Forderungsanmeldung

19.01.16
Forderungsanmeldung und Adresse in Frankreich
Ausländischer Gläubiger und Forderungsanmeldung
Forderungsanmeldung und Adresse in Frankreich

Welche Anschrift des Gläubigers gilt für die Forderungsanmeldung in Frankreich?

Das Berufungsgericht von Montpellier hat jüngst die Gelegenheit gehabt, zu klären, dass mit dem Sitz des Gläubigers im Sinne des Artikels R. 622-24 des Handelsgesetzbuches für die Forderungsanmeldung der Gesellschaftssitz der Gläubigergesellschaft gemeint ist, ob diese nun einen Standort in Frankreich besitzt oder der Forderungsanmelder in Frankreich wohnhaft ist.

Eine im Handelsregister von Genf eingetragene Gesellschaft schweizerischen Rechts, deren Gesellschaftssitz sich in der Schweiz befand, besaß eine Zweigniederlassung in Frankreich, die als solche im französischen, dafür zuständigen Handelsregister eingetragen war. Diese Gesellschaft hatte ihre Forderung gegenüber ihrer Schuldnerin, einer in Südfrankreich ansässigen französischen Gesellschaft, über ihren gesetzlichen Vertreter in Frankreich beim Insolvenzverwalter angemeldet. Die Richter haben in der ersten Instanz die Gläubigerin als in Frankreich ansässig angesehen und infolgedessen deren Anmeldung wegen Ablauf der für inländische Gläubiger geltende Zweimonatsfrist verworfen. Die schweizerische Gesellschaft ging in Berufung und bekam vor dem Berufungsgericht Recht (Berufungsgericht Montpellier, 17.11.2015 Nr. 14-055001).

Ausländische Gesellschaft mit in Frankreich eingetragener Zweigniederlassung und Wohnsitz

Schweizer mit Niederlassung in Frankreich mit ForderungDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Handelsregisterauszug tatsächlich bestätigt, dass die schweizerische Gesellschaft über eine Niederlassung in Frankreich verfügt. Es stellt allerdings auch fest, dass der Auszug genauer darlegt, „dass sie eine Gesellschaft ausländischen Rechts ist, die ihren Sitz in der Schweiz hat“, und obwohl „Herr D., gesetzlicher Vertreter der schweizerischen Gesellschaft in Frankreich in Frankreich wohnhaft ist“, erkennt das Berufungsgericht infolgedessen an, dass „die Niederlassung nicht dazu führt, dass die Gesellschaft als mit Sitz in Frankreich angesehen werden kann“.

Anschließend ist das Berufungsgericht zu folgendem Schluss gekommen: Da sie nicht auf dem französischen Festlandgebiet wohnhaft ist, gilt für die schweizerische Gesellschaft die längere Frist für die Forderungsanmeldung für ausländische Gesellschaften.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bilder : Tilio & Paulo, antbphotos

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