Beweis vom Scheinarbeitsverhältnis durch den Insolvenzverwalter

16.03.15
Nachweis in der Insolvenz
Nachweis in der Insolvenz
Nachweis in der Insolvenz

Der nach Insolvenzantrag einer Firma ernannte klagende Insolvenzverwalter  war der Überzeugung, dass die beklagte Ehefrau des Firmeninhabers, über dessen Vermögen am 6.4.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, zu Unrecht als Arbeitnehmerin Gehälter ausbezahlt bekommen hatte. Er forderte von der Ehefrau die Rückzahlung aller im Jahr 2008 bezogenen Gehälter.

Erstattung des Lohns aus einem Scheinarbeitsverhältnis

Der Insolvenzverwalter vertrat die Ansicht, es habe ein Scheinarbeitsverhältnis vorgelegen. Die Ehefrau habe in Wirklichkeit keine Arbeitsleistung erbracht und die Gehälter daher als unentgeltliche Leistungen erhalten. Der Kläger stützte sich dabei auf die Aussage der anderen beiden Arbeitnehmer, welche die Ehefrau nie in den Räumlichkeiten des Kleinbetriebs gesehen hatten. Die Beklagte trug dagegen vor, tatsächlich für die Firma tätig gewesen zu sein und legte dies anhand von Schriftverkehr mit Kunden sowie Bestätigungen von diesen bezüglich der Zusammenarbeit vor.Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Insolvenzverwalters ab.

Beweislat für den Insolvenzverwalter über das Scheingeschäft

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision des Klägers in seinem Urteil vom 18.9.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Das BAG stellte darauf ab, dass der Kläger seiner primären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Der Insolvenzverwalter habe im Einzelfall nicht bewiesen, dass die Ehefrau auf Grund der Arbeitsorganisation und der Aufgabenstellung mit den anderen Arbeitnehmern in räumlicher Hinsicht hätte zusammenarbeiten müssen.

Ehefrau eines Unternehmens und ScheinarbeitsverhältnisEine sekundäre Darlegungslast des Prozessgegners könne dagegen nur dann verlangt werden, wenn die darlegungspflichtige Partei alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe und ihrer primären Darlegungslast dennoch nicht nachkommen könne, weil sie auẞerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs stand, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm nähere Angaben zuzumuten sind.

Laut BAG habe der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall seine Informationsmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft. Insbesondere habe er seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem insolventen Firmeninhaber nicht konsequent verfolgt. Auch habe er keine Auswertung der Geschäftsbücher, einschlieẞlich aller Rechnungen, Quittungen, Geschäftsbriefe u.Ä., auf welche er ein Zugriffsrecht hatte, dargelegt.

Mit seinem Urteil vom 18.9.2014 bekräftigt das Gericht, dass die darlegungsbelastete Partei zunächst und konsequent alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen muss – bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung von Auskunftsansprüchen, um ihrer primären Darlegungslast nachzukommen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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