Der französische Subunternehmer klagt gegen den Auftraggeber nach französischem Recht

07.02.14
Baustelle mit dem Subunternehmen
Baustelle mit dem Subunternehmen
Baustelle mit dem Subunternehmen

In einem Urteil vom 5.11.2013 hat die Handelskammer des französischen Kassationshofs („Cour de cassation“) über eine wichtige Thematik über den Subunternehmer nach französischem Recht entschieden.

Die Angelegenheit, die den Richtern vorgelegt wurde: Annahmepflicht des französischen Unternehmers über seinen Subunternehmer

In vorliegender Angelegenheit hat der Auftraggeber einer Schiffswerft einen Unternehmer beauftragt, der seinerseits mehrere Subunternehmer angestellt hat, darunter einen industriellen Subunternehmer. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Unternehmer haben die Subunternehmer den Auftraggeber direkt in Anspruch genommen.

In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass Artikel 3 des Gesetzes vom 31.12.1975 über Subunternehmer vorsieht, dass Subunternehmer vom Auftraggeber ausdrücklich akzeptiert werden müssen und ihre Zahlungsbedingungen angenommen werden müssen. Das französische Gesetz vom 31.12.1975 stellt dabei klar, dass im Bereich des Hoch- und Tiefbaus der Auftraggeber, sobald er Kenntnis von der Anwesenheit eines Subunternehmers auf der Baustelle hat, der nicht Gegenstand der vorgeschriebenen Annahmepflicht war, den Unternehmer unverzüglich dazu auffordern muss, ihm diesen Subunternehmer vorzustellen und seine Zahlungsbedingungen abnehmen zu lassen. Tut er dies nicht, so ist er dem Subunternehmer deswegen schadensersatzpflichtig aus unerlaubter Handlung. Der letzte Absatz des vorbezeichneten Artikels 14-1, der von einem Gesetz vom 26.07.2005 eingeführt wurde, weitet den Anwendungsbereich des Artikels 14-1 Abs. 2 auf Verträge mit industriellen Subunternehmern aus, wenn der Auftraggeber von ihrer Anwesenheit Kenntnis hatte.

Im vorliegenden Fall ist der Auftraggeber von einem Berufungsgericht verurteilt worden, dem industriellen Subunternehmer Schadenersatz zu leisten, da er seiner Pflicht, den Unternehmer aufzufordern ihm den Subunternehmer vorzustellen und seine Zahlungsbedingungen anerkennen zu lassen, nicht nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts Einspruch erhoben. Er ging dabei davon aus, dass Artikel 14-1 Abs. 2 des Gesetzes vom 31.12.1975 allein auf Hoch- oder Tiefbauverträge anwendbar ist und nicht auf industrielle Subunternehmer. Der Auftraggeber argumentierte, dass ihm nur bei Hoch- oder Tiefbauverträgen die Pflicht obliege, seinen Unternehmer dazu aufzufordern ihm den Subunternehmer vorzustellen, wobei es sich im vorliegenden Falle um eine Schiffswerft handelte.

Schutz des industriellen Subunternehmens durch die französischen Richter

Der Kassationshof hat dieses Argument zurückgewiesen und das Urteil des Berufungsgerichts somit bestätigt. Der Kassationshof ging davon aus, dass Artikel 14-1 des Gesetzes vom 31.12.1975, in seiner Fassung vom 26.07.2005, ebenfalls auf industrielle Subunternehmer anwendbar ist, da Artikel 14-1 Abs. 2, durch den Verweis auf industrielle Subunternehmer in Absatz 3 dieses Artikels, keineswegs daran gebunden wäre, dass ein Hoch- oder Tiefbauvertrag besteht.

Der Kassationshof fand, dass der Auftraggeber im vorliegenden Fall durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er von der Mitwirkung der betroffenen Firma als Subunternehmer Kenntnis hatte und dem Subunternehmer daher Schadensersatz leisten musste, da er seiner Pflicht aus Artikel 14-1 des Gesetzes vom 31.12.1975 nicht nachgekommen ist.

Nach dieser Rechtsprechung kann ein industrieller Subunternehmer demnach die obengenannten, vorteilhaften Vorschriften aus dem Gesetz vom 31.12.1975 geltend machen, die bislang nur für Subunternehmer im Hoch-und Tiefbaubereich galten. Für den Auftraggeber, der sich nunmehr an diese neuen Verpflichtungen auch außerhalb des Hoch- und Tiefbaubereichs halten muss, ist allerdings Vorsicht geboten.
Alle Urheberrechte vorbehalten

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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