Lockerung der Bedingungen zur Abtretung eines Nutzungsrechtes von öffentlichem Eigentum

09.11.15
Flughafen
Lockerung der Bedingungen zur Abtretung eines Nutzungsrechtes von öffentlichem Eigentum
Flughafen

Oft verfügt der Verkäufer im Rahmen eines Unternehmenskaufs über ein befristetes Nutzungsrecht des öffentlichen Eigentums aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag. Es kann sich je nach Tätigkeit unter anderem um die Nutzung eines Bürgersteigs, eines Hafens oder eines Strandes handeln. Diese Verträge sind im Prinzip aufgrund ihrer strikt personenbezogenen und befristeten Natur nicht auf andere Personen übertragbar. Eine junge Rechtsprechung eröffnet jedoch interessante Möglichkeiten.

Durch zwei kürzlich ergangene Gerichtsentscheidungen hat das oberste französische Verwaltungsgericht (Conseil d’Etat) über die Formerfordernisse beim Abschluss der Vereinbarung zwischen einer Person privaten Rechtes, der ein Nutzungsrecht übertragen wird, und einer öffentlichen Anstalt, die das öffentliche Eigentum verwaltet, klarstellend geurteilt.

Grundsatz der Nichtübertragbarkeit des Nutzungsrechts öffentlichen Eigentums im französischen Recht

In einer öffentlichen Nutzungsvereinbarung gewährt eine öffentliche Anstalt einer Person privaten Rechts, meist einer Handelsgesellschaft, ein Nutzungsrecht über das öffentliche Eigentum gegen einen Mietzins. Da das öffentliche Eigentum der Gemeinschaft gehört und letztere für ihre eigenen Bedürfnisse über die Sache jederzeit verfügen können muss, sind diese Vereinbarungen prekärer Natur und zeitlich begrenzt.

Infolgedessen darf der Nutznießer nicht sein Nutzungsrecht an eine andere Person übertragen, selbst wenn die öffentliche Anstalt eine solche Übertragung ausdrücklich genehmigt hat. Im Gegensatz dazu kann der Mieter im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrages unter bestimmten Bedingungen sein Mietrecht an eine andere Person übertragen.

Eine Privatfluggesellschaft erlaubt ihrem Nachfolger, den öffentlichen Flughafen zu nutzen

Durch eine Entscheidung vom 18.09.2015 hat der oberste Verwaltungsgerichtshof Frankreichs seine Rechtsprechung in diesem Bereich gegenüber dem Mieter gelockert, indem er anerkannt hat, dass eine Vereinbarung über das Nutzungsrecht des öffentlichen Eigentums auf eine andere Person übertragen werden kann, vorausgesetzt die Übertragung erfolgt in schriftlicher Form.

Der zugrundeliegende Sachverhalt war folgender: Die Gesellschaft Air Amazonie war Nutznießerin eines sich im Frachtraum des Flughafens befindenden Lagerraums und dessen angrenzenden Büroräume des Flughafens Cayenn-Félix Eboué in der Guyane, der zum öffentlichen Eigentum gehört und von der Handelskammer der Guyane verwaltet wird. Im Jahr 2012 hat die Gesellschaft Prest’air die Tätigkeit der Air Amazonie aufgenommen und diesen Teil des Flughafens selbst benutzt, wo sie einen Privatflugbetrieb betrieb.

Es gab Verhandlungen zwischen der Prest’air und der Handelskammer, um die Anwesenheit der Gesellschaft im Flughafen rechtlich zu regeln. Ein Vertragsentwurf wurde der Gesellschaft 2013 übergeben. Dieser Entwurf wurde jedoch nie unterzeichnet und so wurde keine Vereinbarung zum Nutzungsrecht des Flughafens abgeschlossen. Die Handelskammer hat sich nie dieser Nutzung offiziell entgegengestellt. Sie hat außerdem Mietzinsrechnungen seit 2012 erstellt. Nach Ansicht der Prest’air konnte aus diesen Umständen geschlossen werden, dass eine stillschweigende Vereinbarung, die ihr die Nutzung des Flughafens für ihre Tätigkeit erlaubte, vorlag.

Der Nutzer des öffentlichen Eigentums kann sich das Nutzungsrecht über das Eigentum nur schriftlich übertragen lassen

Da sie die Räumlichkeiten einer anderen Gesellschaft zu vermieten wünschte, hat die Handelskammer der Guyane vor dem Verwaltungsgericht von Cayenne im Eilverfahren einen Antrag vorgelegt, um die Gesellschaft Prest’air aus dem Flughafen zwangsräumen zu lassen.

Die Angelegenheit wurde letztendlich vom französischen obersten Verwaltungsgerichtshof geprüft. Dieser hat geurteilt, dass, aufgrund des Nichtvorliegens eines schriftlichen Vertrages, selbst wenn die Handelskammer die Anwesenheit der Prest’air im Flughafen geduldet und als Gegenleistung Mietzinsen kassiert hat, die Prest’air über kein Nutzungsrecht des öffentlichen Eigentums verfügte. Somit sei die Zwangsräumung der Gesellschaft nicht gerechtfertigt. Nach dem Wortlaut der Gerichtsentscheidung hätte die Gesellschaft eine unmittelbare Vereinbarung mit der Handelskammer über das Nutzungsrecht über das öffentliche Eigentum abschließen sollen, um die Übertragung des Vertrages zu ermöglichen. Es ist dementsprechend erforderlich, dass eine Gesellschaft mit Handelstätigkeit im öffentlichen Eigentum, sich nicht nur mit dem ehemaligen Unternehmen, sondern auch mit der öffentlichen Anstalt schriftlich abstimmt.

Die Zwangsräumung des Nutzers ohne Nutzungsrecht ist nicht dringend

Der oberste Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Sache befunden, dass die im Eilverfahren notwendige Dringlichkeit hier nicht vorlag, sodass er die Zwangsräumung der Prest’air aus dem Flughafens abgelehnt hat. Dem Antrag Handelskammer wurde zwar im materiellen Recht gestattet, dagegen nicht das Eilverfahren, so dass nur das Regelverfahren eröffnet war.

Das Erfordernis des Vorliegens eines schriftlichen Vertrages, um dessen Existenz nachzuweisen, bereits durch eine am 19.06.2015 gefällte Gerichtsentscheidung festgelegt

Unklare Klausel eines Vergleichs und Auslegung

Durch eine vorangehende Gerichtsentscheidung vom 19.06.2015 hat das französische oberste Verwaltungsgericht bereits die Voraussetzungen für den Nachweis des Vorliegens eines Nutzungsrechts des öffentlichen Eigentums festgelegt. Das Gericht hatte entschieden, dass eine Vereinbarung zur Nutzung des öffentlichen Eigentums nicht stillschweigend abgeschlossen werden kann und der Schriftform bedarf. Soweit diese wesentliche Bedingung erfüllt ist, verfügt der Mieter nun über mehr Rechte als vorher.

Aus diesen zwei Gerichtsentscheidungen ergibt sich, dass dem Nutznießer grundsätzlich im Rahmen eines Nutzungsrechtes des öffentlichen Eigentums ein gewisser rechtlicher Schutz gewährt wird, vorausgesetzt es liegt ein schriftlicher Vertrag vor. Dies kann aus dieser jungen Rechtsprechung abgeleitet werden.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bilder: nikhg, Minerva Studios

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