Darlehen von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer
12.09.19

Die gesetzlichen Regeln in Bezug auf Darlehen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer
Unternehmen können ihren französischen Arbeitnehmern Darlehen gewähren. Diese Praxis zeugt vom Willen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer beim Überwinden von vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten zu helfen. Der Arbeitgeber ist keine Bank und verlangt keine Garantien, sondern verlässt sich auf das monatliche Gehalt, wovon der Darlehensbetrag abgezogen wird. Dieses Darlehen ist von einem Gehaltsvorschuss zu unterscheiden, welcher darin besteht, dem Arbeitnehmer das Gehalt für eine bereits erledigte Arbeit zu zahlen.
Die geltenden Regeln im französischen Arbeitsrecht sind die folgenden:
1. Der Arbeitgeber muss im französischen Arbeitsrecht stets unterscheiden zwischen dem Gehalt, das er dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeit zahlt, und dem Darlehen, um eine mögliche Umqualifizierung des Darlehens als Gehaltsvorschuss zu vermeiden. Die Folgen wären insbesondere die Aufnahme des Darlehens in die Berechnungsgrundlage der Sozialabgaben. Es ist also zwingend geboten, keine Gehaltsabzüge vorzunehmen, sondern eine Rückerstattung des Darlehens per Scheck oder Überweisung vorzusehen.
2. Des Weiteren sollte der steuerliche Aspekt des Darlehens nicht vergessen werden, denn der Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer müssen gegenüber dem Finanzamt alle gewährten Darlehen erklären, die einen Betrag von 760,00 Euro überschreiten;
3. Wenn die vom Arbeitgeber ohne Zinsen gewährte Darlehenssumme 1.500,00 Euro überschreitet oder wenn der Zinssatz über dem gesetzlichen Zinssatz liegt, ist die Verfassung eines Darlehensvertrages zwingend erforderlich. Dieser Vertrag formalisiert den Gegenstand und die Bedingungen des Darlehens. Er sieht insbesondere die Modalitäten zur Rückerstattung des Darlehens durch den Arbeitnehmer vor, wie beispielsweise die Höhe der Raten und der Zinsen, die Termine und die Art der Zahlung oder auch einen Tilgungsplan. Es muss auch festgelegt werden, was mit dem Darlehen geschieht, wenn der Arbeitsvertrag beendet wird.
Allerdings könnten die den Arbeitnehmern von den Unternehmen gewährten Darlehen ihre Relevanz verlieren aufgrund eines Urteils des französischen Kassationshofs vom 05.06.2019, welches im Anschluss an eine Vorabentscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union erfolgte.
Darlehen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer behandelt wie Darlehen an einen Verbraucher
In einem kürzlich ergangenen Urteil vom 21.3.2019 hat der europäische Gerichtshof eine wichtige Vorabentscheidung zu diesem Thema verkündet. Es handelte sich um einen Konflikt zwischen der Gesellschaft Electricité de France (EDF) und einem ehemaligen Arbeitnehmer, der gekündigt hatte.
Das Unternehmen hatte diesem Arbeitnehmer ein Immobiliendarlehen in Höhe von 57.625,00 Euro gewährt. Der Darlehensvertrag sah eine Klausel zur Kündigung des Darlehens von Rechts wegen für den Fall der Beendigung seines Arbeitsvertrages vor. Nachdem der Arbeitnehmer gekündigt hatte, forderte das Unternehmen von ihm die unverzügliche Rückerstattung der Darlehenssumme.
Für die Richter handelte es sich nicht um eine missbräuchliche Klausel, denn der Arbeitgeber ist kein professioneller Darlehensgeber, selbst wenn die Gesellschaft über eine interne Abteilung zur Betreuung der Darlehen an die Mitarbeiter verfügen würde. Auch gehen die Richter davon aus, dass der Arbeitnehmer kein Verbraucher im Sinne des Artikels L. 212-1 des französischen Verbrauchergesetzbuches ist, denn die durch den Darlehensvertrag gewährten Vorteile gleichen die Klausel zur Kündigung von Rechts wegen aus.
Angesichts dieser Begründung und um zu wissen, ob die Parteien als professioneller Darlehensgeber und Verbraucher betrachtet werden können, hat der französische Kassationshof sich mit einem Vorabentscheidungsersuch an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt.
In seiner Entscheidung vom 19.03.2019 erläutert der Gerichtshof der Europäischen Union, dass im Sinne der Richtline 93/13 vom 05.04.1993 ein Arbeitnehmer, der einen Kreditvertrag mit seinem Unternehmen abschließt, welcher hauptsächlich den Mitarbeitern vorbehalten ist und welcher dem Erwerb einer Immobilie zu privaten Zwecken dient, als Verbraucher betrachtet werden muss. Ebenso muss der Arbeitgeber im Sinne dieser Richtlinie als professioneller Darlehensgeber betrachtet werden, wenn er einen Darlehensvertrag im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit abschließt, selbst wenn es sich nicht um seine Haupttätigkeit handelt.
Anwendung des Verbraucherschutzrechts auf den Darlehensvertrag mit einem Arbeitnehmer
Der französische Kassationshof zieht alle gebotenen Konsequenzen aus dieser Entscheidung und urteilt, dass die Kündigung des dem Arbeitnehmer gewährten Darlehens aufgrund der Beendigung seines Arbeitsvertrages missbräuchlich ist. Die Klausel erzeugt tatsächlich ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zu Ungunsten des Arbeitnehmers, der sich mit einer plötzlichen Verschärfung der Rückerstattungsbedingungen und mit einer wesentlichen Änderung des Darlehensvertrages konfrontiert sieht. Der Kassationshof wendet somit seine klassische Rechtsprechung an, laut der die Klausel, welche die Verwirkung des Darlehens wegen einer Ursache außerhalb des Vertrages vorsieht, missbräuchlich ist.
Gemäß der Entscheidung des Kassationshofs vom 05.06.2019 müssen also nunmehr die Bestimmungen des Verbrauchergesetzbuches auf Darlehen von einem Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer angewandt werden.
Trotz der Tatsache, dass Darlehen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht gewinnorientiert gewährt werden, muss der Arbeitgeber die zahlreichen Verpflichtungen einhalten, denen der Bankensektor unterliegt. Allerdings verfügt der Arbeitgeber nicht über die gleichen internen Dienste wie eine Bank. Durch die Nichtbeachtung dieser Pflichten riskiert der Darlehensgeber strafrechtliche Sanktionen und für bestimmte Verstöße den Verlust seiner Ansprüche auf Zinsen. Diese Rechtsprechung gestaltet die Situation somit sehr komplex, was leider manche Arbeitgeber davon abhalten könnte, ihren Arbeitnehmern Darlehen zu gewähren, trotz aller guten Absichten zu Beginn dieser Entscheidung.
Des Weiteren stellt sich nunmehr die Frage, in wie weit im Falle eines Darlehens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Verbraucherschutzrecht angewandt werden muss. Muss der Arbeitgeber beispielsweise die Kreditwürdigkeit seines Arbeitnehmers prüfen, obwohl er nur selten über Informationen zu den Ausgaben und Schulden von diesem verfügt? Oder ist es auch empfehlenswert, dass die französische Regel, welche besagt, dass die Raten höchstens 33 % des Nettoeinkommens des Arbeitnehmers betragen, eingehalten wird? Aufgrund dieser Ungewissheiten ist das frühzeitige Erkennen von Risiken sinnvoll. Es scheint also angemessen, das gesamte Verbraucherschutzrecht einzuhalten.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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