Gesellschafterdarlehen: Darstellung und Neuheit mit dem frz. Pacte-Gesetz

22.07.19
gesellschafter darlehen frankreich
Gesellschafterdarlehen: Darstellung und Neuheit mit dem frz. Pacte-Gesetz
gesellschafter darlehen frankreich

Die meisten Gesellschaften haben früher oder später Bedarf an Liquidität. Diesen Liquiditätsbedarf kann die Gesellschaft entweder durch ein Bankdarlehen decken oder sie bittet die Gesellschafter, zur Finanzierung der Gesellschaft beizutragen.

Das Prinzip der Gesellschafterdarlehen

Durch Gesellschafterdarlehen können die Gesellschafter der Gesellschaft Geldbeträge gewähren, die aus juristischer Sicht Gesellschafter-Darlehen sind. Die Darlehen der Gesellschafter finden durch eine Zahlung auf die Gesellschaftskonten statt oder durch die Aufschiebung der Rückzahlung einer Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter trotz Fälligkeitseintritt. Das Darlehen wird nicht unbedingt schriftlich fixiert, es sei denn es gibt diesbezügliche, zwingende steuerliche Vorschriften. Durch die Verbuchung in der Bilanz im Konto „Darlehen und diverse Verbindlichkeiten“ (getrennt von den Bankschulden) können diese Zahlungen zurückverfolgt werden. Es ist jedoch ratsam, einen Vertrag zu verfassen. Durch diesen Vertrag können die Beziehungen zwischen dem Darlehen gebenden Gesellschafter und der Gesellschaft klargestellt werden, indem das Datum der Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Betrages festgesetzt wird.

Steuerliche Behandlung der Vergütung des Gesellschafterdarlehens

Eine Gesellschaft, die Geld vom Gesellschafter erhält, muss über ein vollständig eingezahltes Grundkapital verfügen. Das hat seinen Sinn, da der Gesetzgeber von den Gesellschaftern erwartet, dass sie ihre Einlage in die Gesellschaft begleichen, bevor sie für ein Darlehen vergütet werden.

Ebenso darf die Gesellschaft nicht unterkapitalisiert sein, da ansonsten die steuerliche Abzugsfähigkeit der Darlehenszinsen beschränkt werden kann.

Und schließlich kann der Zinssatz zur Vergütung des Gesellschafterdarlehens nicht frei festgesetzt werden. Artikel 39 des französischen Steuergesetzbuches muss beachtet werden, welcher die Voraussetzungen nennt, unter denen die Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig sein. Wenn der von den Parteien vorgesehene Zinssatz zu hoch ist im Vergleich zum jährlichen Durchschnittssatz der Kreditinstitute entsprechend einer genauen Definition, sind die von der Gesellschaft an ihren Darlehensgeber gezahlten Zinsen nicht abzugsfähig.

Gesellschafterdarlehen unterstehen einem rechtlichen Rahmen

Nur bestimmte Personen dürfen Gesellschafterdarlehen gewähren. Es handelt sich hierbei um Gesellschafter, Aktionäre und Mitarbeiter der Gesellschaft. Je nach Gesellschaftsform können auch Geschäftsführer solche Kredite gewähren. Das französische Bankrecht sieht in der Tat ein Monopol für die Vergabe von Darlehen vor, welches nur durch gesetzlich vorgesehene Ausnahmen umgangen werden kann. Diese Regelung wurde durch eine kürzlich erfolgte Reform ein wenig gelockert.

Neuerungen durch das Pacte-Gesetz

Das Gesetz Nr. 2019-486 vom 22.05.2019 „zum Wachstum und zur Transformation der Unternehmen, „Pacte-Gesetz“ genannt, hat insbesondere die Voraussetzungen geändert, unter denen die Gesellschafter Überziehungskredite vornehmen können.

Bevor dieses Gesetz verabschiedet wurde, konnten französische Gesellschaften mit der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften (Aktiengesellschaften, vereinfachte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien) normalerweise keine Kredite von ihren Gesellschaftern, Aktionären oder Kommanditisten erhalten, wenn diese mit weniger als 5 % am Kapital beteiligt waren. Artikel 76 des Pacte-Gesetzes hat die Voraussetzung der Beteiligung am Gesellschaftskapital für die Gesellschafter gestrichen: Alle Gesellschafter, auch wenn sie nur einen geringen Anteil am Kapital halten, können der Gesellschaft einen Kredit gewähren. Artikel L 312-2 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches wurde entsprechend geändert.

In Bezug auf die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft konnten nur die Geschäftsführer, Verwaltungsratsmitglieder, Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrates Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen. Das Pacte-Gesetz erweitert diese Befugnis, Krediten anzubieten, auf den Generaldirektor, den stellvertretenden Generaldirektor (directeur général délégué) der Aktiengesellschaft und den Präsidenten der vereinfachten Aktiengesellschaft. Die genannten Änderungen finden sofortige Anwendung.

Die neuen Bestimmungen erleichtern die Finanzierung der Gesellschaft durch ihre Mitglieder. Dadurch können Gesellschaften vermeiden, auf Bankdarlehen zurückzugreifen, welche nicht unbedingt günstig bzw. zugänglich sind.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: kritchanut

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