Arbeitsgericht nicht zuständig für Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

12.10.13
Das Arbeitsgericht ist nicht zuständig für die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
Das Arbeitsgericht ist nicht zuständig für die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
Das Arbeitsgericht ist nicht zuständig für die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Die deutschen Richter bestätigten kürzlich, dass das deutsche Arbeitsgericht nicht zuständig ist

Das BAG hat mit Beschluss vom 04.02.2013  seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist, wenn es sich um einen Rechtsstreit zwischen dem Vertretungsorgan einer juristischen Person und derselben juristischen Person handelt. Das gilt auch, wenn es sich bei dem die Organstellung begründenden Rechtsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Das BAG begründet seine Entscheidung mit der Fiktionswirkung des § 5 I 3 ArbGG: Auf der Grundlage dieser Vorschrift werden Vertretungsorgane einer juristischen Person nicht als Arbeitnehmer angesehen. Daran ändert auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nichts, da dieses keinen Einfluss auf die organschaftliche Stellung hat.

Der vor dem deutschen Gericht vorgetragene Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der beklagten GmbH aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig und war formlos zum Geschäftsführer bestellt worden. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, wobei der Kläger aber nicht nach den Bestimmungen des deutschen Gesellschaftsrechts als Geschäftsführer abberufen wurde. Nachdem der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung und Gehaltsansprüche geltend gemacht hatte, verwies das Arbeitsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht, woraufhin das Landgericht erklärte, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei.

Auf eine Rechtsbeschwerde hin gibt das BAG in seinem Beschluss an, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass zwischen den Parteien mangels schriftlicher Aufhebung der Kläger weiterhin Geschäftsführer der GmbH war. An der Organstellung habe sich auch nichts durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geändert. Das BAG gab an, dass die Fiktionswirkung des § 5 I 3 ArbGG in anders gelagerten Fällen nicht greife, insbesondere wenn der Rechtsstreit nicht das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis betreffe, sondern eine weitere Rechtsbeziehung.

Die Beendigung des Amtes des deutschen Geschäftsführers

In der Praxis wirkt sich die Reihenfolge der Beendigung des Amts und des Arbeitsverhältnisses auf die Gerichtszuständigkeit aus.

Nach der Rechtsprechung bleibt es bei der gesetzlich vorgesehenen Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Organmitglieder. Das BAG bestätigt aber seine Rechtsprechung, dass das der Organstellung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis sein kann. Daher sollte im Einzelfall immer geprüft werden, ob es vorteilhafter erscheint, zuerst das Arbeitsverhältnis zu kündigen und dann die Organstellung aufzuheben oder umgekehrt.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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