Deutschland mit der Lockerung des Kündigungsschutzes für Banken attraktiver machen

17.06.19
brexit banken deutuschland
Deutschland mit der Lockerung des Kündigungsschutzes für Banken attraktiver machen
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Deutschland beabsichtigt, den gesetzlichen Kündigungsschutz teilweise für bestimmte Angestellte bedeutender Banken des Finanzsystems zu lockern, um nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit) einen alternativen attraktiven Finanzplatz für bisher in London ansässige Banken darzustellen. Es gibt jedoch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geplante Lockerung des Kündigungsschutzes, die nur für sog. Risikoträger großer Banken gelten soll.

Die vorgesehene Gesetzesänderung betrifft voraussichtlich rund 5.000 Beschäftigte

Nach dem vom Bundestag am 21.2.2019 verabschiedeten Entwurf des Brexit-Steuerbegleitgesetzes (Brexit-StBG), dem der Bundesrat am 15.3.2019 zugestimmt hat, sollen neue Regelungen in das Kreditwesengesetz (KWG) aufgenommen werden. Diese sollen eine Ausnahme vom Kündigungsschutz für sog. Risikoträger festlegen. Als sog. Risikoträger in diesem Sinne gelten Arbeitnehmer, die bei Finanzinstituten mit einer hohen Bilanzsumme beschäftigt sind und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt. Als weiteres Kriterium gilt, dass diese Arbeitnehmer eine jährliche fixe Vergütung in Höhe von mehr als dem Dreifachen der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erzielen (derzeit EUR 241.200 (West) bzw. EUR 221.400 (Ost)). Damit betrifft die geplante Gesetzesänderung etwa 5.000 Beschäftigte im Bankenwesen.

Zukünftig Trennung mit begrenzter Abfindung statt Bestandsschutz für sog. Risikoträger von Banken

Gemäß den geplanten gesetzlichen Bestimmungen soll das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf die sog. Risikoträger gemäß den Voraussetzungen des KSchG anwendbar bleiben. Das heißt, dass im Anwendungsbereich des KSchG ein sog. Risikoträger wie ein „normaler“ Arbeitnehmer nur wirksam gekündigt werden kann, wenn ein personenbedingter, verhaltensbedingter oder betriebsbedingter Grund vorliegt.

Ist eine Kündigung unter den Voraussetzungen des KSchG unwirksam, hat der Arbeitgeber generell die Möglichkeit, vor dem Arbeitsgericht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beantragen. Die geplante Lockerung des Kündigungsschutzes besteht darin, dass der Arbeitgeber einen solchen Auflösungsantrag in Bezug auf einen Arbeitsvertrag mit einem sog. Risikoträger nicht mehr begründen muss. Der Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses würde damit für sog. Risikoträger ausgehebelt. Sie hätten keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mehr. Ihnen stünde nur noch die Zahlung der gesetzlich für Auflösungen des Arbeitsverhältnisses vorgesehenen Abfindung zu, deren Höhe im Ermessen des Gerichts steht und auf Höchstgrenzen, gestaffelt nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit, begrenzt ist.

Im Hinblick auf das Kündigungsrecht sollen die sog. Risikoträger bestimmter Finanzinstitute somit leitenden Angestellten gleichgestellt werden, so dass die Trennung einer Bank von ihrem Risikoträger erleichtert wird. Bislang müssen Arbeitgeber von sog. Risikoträgern unter Umständen sehr hohe Summen bezahlen, um zu erreichen, dass der sog. Risikoträger die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert. Ihnen kommt die gesetzliche Deckelung der Abfindungssumme zugute.

Verfassungsrechtliche Fragestellungen

Fraglich ist, ob diese Sonderbehandlung von sog. Risikoträgern mit hohem Grundgehalt, die bei bestimmten Finanzinstituten arbeiten, im Fall einer verfassungsrechtlichen Überprüfung Bestand haben würde. Problematisch ist eine Vereinbarkeit mit dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Denn die Lockerung des Kündigungsschutzes soll nach den Kriterien der Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers und der Bilanz der Bank nur für bestimmte Arbeitnehmer des Bankenwesens gelten, nicht aber für andere Arbeitnehmer von Banken, die diese Kriterien nicht erfüllen, und unter anderem auch nicht für die Versicherungsbranche, obwohl Versicherungen auch systemrelevante Bedeutung für die Finanzstabilität haben können.

Dabei ist anzumerken, dass die deutsche Rechtsprechung gerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern beim Kündigungsschutz in verschiedenen Formen durchaus zulässt.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: ink drop

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