Arbeitszeit der Führungskräfte in Frankreich

01.01.13
Arbeitszeit im Unternehmen
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Der Kassationshof erwähnt in einer neuen Entscheidung den Begriff der leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben

In einer neuen Entscheidung vom 31. Oktober 2012 (Nr. 11-18.682) hatte der Sozialsenat des französischen Bundesgerichtshofes (Chambre sociale de la Cour de cassation) erneut die Möglichkeit, die Definition des „leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben“ (cadre dirigeant) nach französischem Arbeitsrecht auszulegen.

Ein französischer Arbeitnehmer, der als Verantwortlicher für Vertrieb und Marketing tätig ist, wird von seinem Arbeitgeber gekündigt. Der Arbeitnehmer erhebt eine Arbeitsschutzklage vor dem französischen Arbeitsgericht (Conseil de Prud’Hommes) und anschließend vor dem französischen Berufungsgericht (Cour d’appel). Der Arbeitnehmer stellt den personenbedingten Kündigungsgrund in Frage und verlangt bei dieser Gelegenheit die Zahlung der zahlreichen, in der Ausübung seiner Tätigkeit geleisteten Arbeits- bzw. Überstunden.

Der Arbeitgeber macht zur Rechtfertigung der Nichtzahlung dieser Überstunden geltend, dass der Arbeitnehmer als leitender Angestellter mit Führungsaufgaben anzusehen sei. Dies hat nach französischem Arbeitsrecht nämlich zur Folge, dass dieser Arbeitnehmer sich auf die Schutzvorschriften des französischen Arbeitsgesetzbuches über die Arbeitszeit, die wöchentliche Erholung und die Ferientage nicht berufen könne. Wir erinnern unsere ausländischen Leser bei dieser Gelegenheit daran, dass die Regel-Wochenarbeitszeit nach französischem Arbeitsrecht 35 Stunden beträgt.

Die besondere Stellung des leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben im französischen Arbeitsrecht führt dazu, dass der Sozialsenat des französischen Bundesgerichtshofs regelmäßig durch Arbeitnehmer, die dem französischen Recht unterliegen, angerufen wird, um die juristische Analyse der Tatbestandsmerkmale des leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben durch die Richter der ersten und der zweiten Instanzen zu überprüfen.

Kriterien für den Begriff des leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben

Der Richter hat konkret zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale des leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben laut gesetzlicher Definition des Artikels L 3111-2 des französischen Arbeitsgesetzbuches mit den ihm geschilderten Umständen übereinstimmen. Demnach ist ein leitender Angestellter mit Führungsaufgaben wer:

  • über eine breite Unabhängigkeit in der Gestaltung seiner Arbeitszeit in Anbetracht seiner Verantwortung verfügt,
  • eigenständige Entscheidungen trifft und
  • eine der höchsten Vergütungen in Unternehmen erhält.

Anfang 2012 hat der französische Bundesgerichtshof eine besonders enge Auslegung der Definition des leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben geliefert, die für große Aufregung gesorgt hat. Vor diesem Hintergrund wird daher jede neue Gerichtsentscheidung von allen Arbeitgebern, die leitende Angestellte mit Führungsaufgaben in Frankreich beschäftigen, mit großem Interesse verfolgt.

Der französische Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 31. Oktober 2012 zunächst für die Richter der Vorinstanzen klargestellt, dass die Aufgaben des Mitarbeiters anhand „von jedem der drei Kriterien gemäß Artikel L 3111-2 des französischen Arbeitsgesetzbuches geprüft werden muss». Feststellungen aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages und der Stellung des Arbeitnehmers im Organigramm des Unternehmens reichen nicht aus. Der Richter hat vielmehr die tatsächlichen Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters zu analysieren.

Im konkreten Fall musste sich der Mitarbeiter mit der Vertriebsleiterin abstimmen, bevor er Kunden besondere Preise und Angebote vorschlagen durfte. Dies sprach für das Gericht eindeutig gegen die Stellung des Arbeitnehmers als leitender Angestellter mit Führungsaufgaben. Der Bundesgerichtshof stellte bei dieser Gelegenheit klar, dass eine besondere Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und betroffenem Arbeitnehmer die Bezeichnung des Mitarbeiters als leitender Angestellter mit Führungsaufgaben nicht schützen kann, wenn die ausgeübte Tätigkeit die Tatbestandsmerkmale des leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben nicht erfüllt.

Bedeutung der Entscheidung der französischen Richter

Aus der Entscheidung des französischen Bundesgerichtshofes vom 31. Oktober 2012 kann jeder Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter als leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben beschäftigen möchte, ableiten, dass er sich wohl vor der Einstellung oder der Beförderung dieses Mitarbeiters vergewissern sollte, dass die betroffene Stelle mit der immer engeren Definition des leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben im Einklang steht. Steht die betroffene Stelle nicht im Einklang mit dieser Definition, sollte sich der Arbeitgeber ernsthaft fragen, ob es nicht besser wäre, auf die vorteilhaften Vorschriften für den leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben zu verzichten. Die Nichtzahlung von Überstunden ist nach französischem Arbeitsrecht mit negativen Rechtsfolgen verbunden.

Ein Rechtsstreit mit einem Angestellten von hohem Niveau wird meistens im Rahmen einer gütlichen Einigung beendet. Die finanzielle Last dieser Einigung wird jedoch von Jahr zu Jahr immer höher, weil die entsprechenden Sozialabgaben sowie die Besteuerung für den Arbeitnehmer steigen.

Die Problematik der Definition des leitenden Angestellten mit Führungsaufgaben stellt sich insbesondere in kleineren Gesellschaften, in denen nur sehr wenige Arbeitnehmer Entscheidungsträger sein können, beispielsweise innerhalb von französischen Tochtergesellschaften von deutschen Gesellschaften, die einen sehr genauen Rahmen für die Entscheidungsfindung der leitenden Angestellten festlegen.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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