Unter welchen Voraussetzungen kann eine Gewerkschaft gegen eine Betriebsvereinbarung Einspruch einlegen?

06.03.17
Busgesellschaft und Arbeitsrecht
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Unveröffentlichtes Urteil zum Einspruch einer Gewerkschaft gegen den Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Das Thema der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ein sensibles Thema im französischen Arbeitsrecht und Reformen in diesem Bereich sind heikel. Somit füllt die Rechtsprechung manchmal die Lücken des Gesetzgebers. So ist es in diesem Urteil geschehen, das am 10.01.2017 von der Kammer für Soziales des Kassationshofs verkündet wurde.

Das französische Arbeitsrecht sieht für die mehrheitlich repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen die Möglichkeit vor, sich dem Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung entgegenzusetzen. Die Betriebsvereinbarung ist eine kollektive Vereinbarung, die entweder zwischen dem Arbeitgeber und den repräsentativen Gewerkschaften oder zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern auf der Ebene des Unternehmens abgeschlossen wurde, und die ausschließlich im betroffenen Unternehmen gilt.

Der Kassationshof hat jüngst zum ersten Mal in diesem Urteil vom 10.01.2017 klargestellt, dass der Einspruch folgende Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen muss:

  • der Einspruch muss schriftlich erfolgen;
  • der Einspruch muss begründet sein;
  • der Einspruch muss von den unterzeichnenden Organisationen vor dem Ablauf einer Frist von 8 Tagen erhalten worden sein.

Das Recht der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, gegen eine Betriebsvereinbarung Einspruch einzulegen

Eine Betriebsvereinbarung zu den Arbeitsbedingungen der Busfahrer und Schaffner in den öffentlichen Verkehrsbetrieben von Toulouse (EPIC Tisseo) wurde am 10.02.2014 von den Gewerkschaften CFDT und CGT unterzeichnet.

Diese zwei Gewerkschaften hatten mehr als 30 % der Stimmen erhalten, die im ersten Wahlgang der letzten Personalvertreterwahlen im EPIC Tisseo abgegeben wurden. Diese Gewerkschaften waren somit repräsentativ und infolgedessen zur Unterzeichnung der Kollektivvereinbarungen befugt.

Die unterschriebene Vereinbarung wurde den Gewerkschaften am 11.02.2014 per E-Mail zugeschickt.

Nun haben aber zwei andere repräsentative Gewerkschaften, und zwar SUD und FO, gegen das Inkrafttreten der Vereinbarung Einspruch eingelegt. Diese hatten bei den letzten Personalvertreterwahlen zusammen mehr als 50 % der im ersten Wahlgang abgegebenen Stimmen erhalten. Zur Vorlegung des Einspruchs hatten diese Gewerkschaften bis Mittwoch, dem 19.02. um Mitternacht, Zeit.

Die SUD hatte ihr Einspruchsrecht per Schreiben ausgeübt. Dieses Schreiben wurde am 18.02. verschickt und am 20.02. von den Gewerkschaften erhalten, die die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hatten.

Die öffentlichen Verkehrsbetriebe von Toulouse haben in Anbetracht dieses gewerkschaftlichen Einspruchs entschieden, die Betriebsvereinbarung nicht anzuwenden.

Die Zulässigkeit des Einspruchs der Gewerkschaften hängt vom Empfangsdatum des Schreibens ab

Schreiben und BriefEine der Gewerkschaften, die die Betriebsvereinbarung unterschrieben hatten (CFDT), hat sofort versucht, gegen den Einspruch der FO und SUD auf förmliche Weise vorzugehen. Tatsächlich hat die CFDT argumentiert, dass der Einspruch gegen das Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung unzulässig war, da das Schreiben erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 8 Tagen erhalten wurde. Infolgedessen hat sie vor Gericht auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Einspruchs gegen das Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung geklagt.

Das Berufungsgericht hat der Klage der CFDT nicht stattgegeben. Es hat geurteilt, dass die gesetzliche Frist nicht etwa am Empfangsdatum, sondern am Sendedatum des Einspruchs unterbrochen wird.

Der Kassationshof hat eine andere Argumentation angenommen. Seiner Ansicht nach hängt die Gültigkeit des Einspruchs vom Empfangsdatum des Schreibens ab. Somit hat er geurteilt, dass die Gewerkschaft, die Einspruch eingelegt hatte (SUD), die 8-tägige Frist zum Einspruch versäumt hatte. Im Fall der Vereinbarung der öffentlichen Verkehrsbetriebe von Toulouse hätte das Schreiben der Gewerkschaft nach der Zustellung der Vereinbarung spätestens am 19.02 von den Gewerkschaften erhalten werden müssen, die die Betriebsvereinbarung unterschrieben hatten.

Ein bald veraltetes Einspruchsrecht: Anerkennung des Grundsatzes der mehrheitlichen Vereinbarung mit dem Inkrafttreten des El Khomri-Gesetzes

Die Lösung des Kassationshofes wird zeitlich gesehen allerdings eine geringe Tragweite haben, da das El Khomri-Gesetz vom 08.08.2016 zur Änderung der Gültigkeitsregeln der Kollektivvereinbarungen auf der Ebene der Unternehmen geführt hat; tatsächlich wurde das Einspruchsrecht, wie es heute besteht, gestrichen.

Seit dem 01.01.2017 gilt der Grundsatz der mehrheitlichen Vereinbarung innerhalb der Unternehmen. So gelten als mehrheitliche Vereinbarungen diejenigen, die von den repräsentativen Gewerkschaften mit mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen unterschrieben wurden.

Die weniger repräsentativen Gewerkschaften mit mindestens 30 % der abgegebenen Stimmen dürfen ihrerseits die Betriebsvereinbarung durch eine Arbeitnehmerabstimmung bestätigen lassen. Diese neue Regelung tritt seit dem 01.01.2017 gemäß einem genau erstellten Zeitplan nach und nach in Kraft.

Diese neuen Maßnahmen zu den mehrheitlichen Vereinbarungen haben viel Lärm gemacht, da sie die Verhandlungsweise im Unternehmen verändern. Die Verhandlungen erfordern einen größeren Repräsentativitätsgrad der Gewerkschaften, die die Vereinbarung unterzeichnen, als vorher. Als Gegenleistung gibt es für die anderen Gewerkschaften bei dieser Verhandlungsweise keinen Raum mehr für Opposition gegen die unterschriebene Vereinbarung durch Einspruch.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

Alle Urheberrechte vorbehalten

Bilder: chalabala, alswart

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