Die Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung hat Vorrang vor dem Arbeitsvertrag
15.07.19

Zunehmende Bedeutung der Gewinnbeteiligung in Frankreich
Die Gewinnbeteiligung ist eine Form der betrieblichen Vermögensbildung, durch welche die Arbeitnehmer an den Ergebnissen, Leistungen des Unternehmens beteiligt werden können.
Mit dem am 11.04.2019 verabschiedeten PACTE-Gesetz möchte die französische Regierung Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern, die einen Großteil der französischen Wirtschaftsstruktur ausmachen, dazu bringen, mehr Gewinnbeteiligungsvereinbarungen für Arbeitnehmer abzuschließen. Der Anreiz für Unternehmen besteht in einer vorteilhaften Behandlung im Bereich Steuern und Sozialabgaben sowohl für die Arbeitnehmer als auch für die Arbeitgeber, um möglichst vielen Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung zu ermöglichen. In diesem Sinne wurde für Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern der Sozialbeitrag von 20 % für im Rahmen der Gewinnbeteiligung gezahlte Beträge seit dem 01.01.2019 gestrichen.
Vor diesem Hintergrund ist am 06.03.2019 ein interessantes Urteil des französischen Kassationshofs zu diesem Thema ergangen.
Arbeitsvertrag nennt ausdrücklich die Berechnungsmethode für die Gewinnbeteiligung
Ein Arbeitnehmer der Total Petrochemicals France hat sich das Gericht angerufen, um eine Klausel seines Arbeitsvertrages geltend zu machen, welche das Berechnungsverfahren einer Gewinnbeteiligungsprämie aufgreift, die durch eine Vereinbarung in seinem Unternehmen eingeführt wurde. Er wollte diese Klausel des Arbeitsvertrages geltend machen, denn die Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung war später nachteilig geändert worden.
Der Arbeitnehmer hatte einer Vorruhestandsmaßnahme zugestimmt, indem er einen Nachtrag zu seinem Arbeitsvertrag unterzeichnete. Dieser Nachtrag sah vor, dass der Zeitraum des Vorruhestands in Höhe von 77 % einer Vollzeitstelle für die Berechnung der Gewinnbeteiligung berücksichtigt werden sollte, wie es die Bestimmungen der zuvor im Unternehmen abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung vorsahen.
Nach Kündigung dieser Vereinbarung durch das Unternehmen und Abschluss einer neuen Vereinbarung wurde der Betrag der Gewinnbeteiligungsprämie für die Arbeitnehmer im Vorruhestand jedoch auf ein Drittel der Prämie für Arbeitnehmer in Vollzeit festgelegt.
Da der Arbeitnehmer eine Minderung seines Anspruchs auf Gewinnbeteiligung feststellen musste, rief er das französische Arbeitsgericht an, um die Anwendung des Koeffizienten von 77 % gemäß den Bestimmungen des Nachtrages zu seinem Arbeitsvertrag zu fordern.
Nachdem seine Klage in der ersten Instanz und anschließend in der Berufung abgewiesen wurde, wandte sich der Arbeitnehmer an den Kassationshof mit der Begründung, dass die neue Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung nicht auf ihn anwendbar sei.
Um die Begründung des Berufungsgerichts zu widerlegen, berief sich der Arbeitnehmer insbesondere auf den Grundsatz der Begünstigung des Geschädigten, laut dem die vorteilhaftesten Klauseln des Arbeitsvertrages Vorrang vor den kollektiven Vereinbarungen haben. Laut seiner Begründung musste also der Nachtrag zu seinem Arbeitsvertrag Vorrang vor der Betriebsvereinbarung haben, da der Nachtrag eine für ihn günstigere Berechnung der Gewinnbeteiligung vorsah als die neue Betriebsvereinbarung.
Des Weiteren war der Arbeitnehmer der Auffassung, dass auch der Grundsatz, laut dem der Arbeitgeber seine vertragliche Vergütung nicht einseitig ändern kann, Anwendung findet, wenn die Berechnungsmethode der Gewinnbeteiligung durch Nachtrag zum Arbeitsvertrag festgelegt wurde.
Gewinnbeteiligung ist kein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages
Gemäß einer ständigen Rechtsprechung stellt die Vergütung einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrages dar, welcher nicht ohne die Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden kann, sowohl in Hinsicht auf die Struktur als auch auf den Betrag.
Artikel L. 242-1 des frz. Sozialgesetzbuches, der durch eine Verordnung vom 12.06.2018 bei gleichbleibender Rechtslage neu geschrieben wurde, schließt jedoch nunmehr die Gewinnbeteiligungsprämie ausdrücklich von der Berechnungsgrundlage der Sozialabgaben aus.
Des Weiteren sieht Artikel L. 3312-4 des frz. Arbeitsgesetzbuches vor, dass die im Rahmen der Gewinnbeteiligung gezahlten Beträge für die Anwendung des französischen Arbeitsrechts nicht Bestandteil der Vergütung sind.
Aus diesem Grund werden die im Rahmen einer Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung gezahlten Beträge grundsätzlich nicht berücksichtigt für die Berechnung der Kündigungsentschädigung, oder um die Beachtung des Mindestlohns zu überprüfen.
Die Argumentation des Arbeitnehmers, wonach die Berechnungsmethode seiner Gewinnbeteiligung einen Bestandteil der Vergütung darstellt, welcher nicht einseitig geändert werden kann aufgrund seiner Wiederholung im Nachtrag zum Arbeitsvertrag, wird somit logischerweise vom Kassationshof zurückgewiesen.
Vorrangigkeit des kollektiven Charakters der Gewinnbeteiligung
Der Kassationshof stützt sich auf die Artikel L. 3312-2 und L. 3313-2 des französischen Arbeitsgesetzbuches, welche bestimmen, dass die Gewinnbeteiligung durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt wird. Die Richter stützen sich somit hauptsächlich auf den kollektiven Charakter der Gewinnbeteiligung und lehnen es ab, dass die Berechnungsmethode für die Gewinnbeteiligung durch einen individuell mit einem Arbeitnehmer unterzeichneten Nachtrag vertraglich festgelegt wird.
Dieser kollektive Charakter findet sowohl bei der Definition der Empfänger der Gewinnbeteiligung als auch bei deren Aufteilung auf die Arbeitnehmer Anwendung.
Dementsprechend wird der Betrag der Gewinnbeteiligung insgesamt auf Betriebsebene berechnet und anschließend auf die Arbeitnehmer verteilt und zwar entsprechend den in der Betriebsvereinbarung festgelegten Bedingungen (gleichmäßige Verteilung, verhältnismäßig zur Vergütung oder zur Anwesenheit der Arbeitnehmer während dem Geschäftsjahr). Es ist nicht möglich, die Berechnungsmodalitäten der Gewinnbeteiligung vorauszusehen, da diese für jeden Arbeitnehmer unterschiedlich sind und man auch nicht von einer Berufsgruppe auf eine andere schließen kann.
Folglich und aufgrund der offensichtlichen Unvereinbarkeit mit diesem kollektiven Charakter wäre es nicht logisch gewesen, die Berechnungsmethode der Gewinnbeteiligung vertraglich festzulegen.
Des Weiteren weist der Kassationshof regelmäßig darauf hin, dass ein Verweis im Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung keinen vertraglichen Wert besitzt. Dies ist nur möglich, wenn die Vertragsparteien den klaren und eindeutigen Willen erkennen lassen, der von der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Art der Vergütung einen vertraglichen Wert zu geben, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Der Grundsatz der Begünstigung durfte somit nicht auf den Arbeitgeber, der sich darauf berief, angewandt werden.
Um jegliches Missverständnis mit dem Arbeitnehmer zu vermeiden, empfehlen wir den Verfassern von Arbeitsverträgen klarzustellen, dass die Berechnungsweise für die Gewinnbeteiligung ausschließlich der Information dient und zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend der Kollektivverhandlungen geändert werden kann.
Zufälligkeit der Gewinnbeteiligungsprämien nicht vereinbar mit deren vertraglichen Festlegung
Die Zufälligkeit des Systems, welche voraussetzt, dass die Zahlung der Gewinnbeteiligung weder grundsätzlich noch in der Höhe garantiert ist, scheint nur schwer mit der vertraglichen Festlegung der Prämien vereinbar zu sein.
Die Berechnungsformel stützt sich in der Tat auf objektiv messbare Angaben in Bezug auf die Unternehmensleistung oder dessen Ergebnisse. Sie wird durch eine Vereinbarung festgelegt, deren Dauer zwingend 3 Jahre beträgt. Während dieser Zeit können die an der Vereinbarung beteiligten Parteien die Berechnungsformel ändern, um diese an die Anforderungen des Unternehmens sowie deren Entwicklung anzupassen.
Um die Zufälligkeit des Systems und dessen Flexibilität jedoch nicht zu beeinträchtigen, erscheint die vertragliche Festlegung der Gewinnbeteiligungsprämien nicht wünschenswert, da dies eine individuelle Aushandlung der Berechnungsformel mit jedem einzelnen Arbeitnehmer notwendig machen würde.
Die vom Kassationshof gewählte Lösung berücksichtigt also diesen Grundsatz der Gewinnbeteiligung, da das Gericht entscheidet, dass die Verfassung des Nachtrages nicht geeignet war, um die Gewinnbeteiligungsprämie vertraglich festzulegen.
Die Gewinnbeteiligungsvereinbarung im Rampenlicht
Die Einführung einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung kann zwar in mancher Hinsicht komplex sein, insbesondere aufgrund des Verfahrens, das zur Einführung einer Gewinnbeteiligungsvereinbarung einzuhalten ist. Die Vereinbarung sollte also richtig verfasst werden. Es ist jedoch zu erkennen, dass sowohl die Richter, wie aus dieser Entscheidung des Kassationshofs vom 06.03.2019 hervorgeht, als auch der Gesetzgeber diesem System wohlwollend gegenüber stehen.
Die Gewinnbeteiligung scheint heute in der Tat besonders interessant für Unternehmen, die eine Maßnahme zur Motivation einführen möchten, welche die Kaufkraft der Arbeitnehmer steigert und gleichzeitig die Kosten für das Unternehmen gering hält dank einer vorteilhaften Behandlung bei Steuern und Sozialabgaben.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
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