Heilung fehlerhafter Information im Rahmen der Anhörung des Betriebsrates?

16.08.16
Fehlende Anhörung des Betriebsrats
Fehlende Anhörung des Betriebsrats
Fehlende Anhörung des Betriebsrats

In einer Entscheidung vom 09.06.2016 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Einzelheiten bezüglich der an den Betriebsrat gerichteten Information anlässlich dessen Anhörung im Rahmen einer Massenentlassung klargestellt.

Unterrichtung des Betriebsrates ohne Angabe der betroffenen Berufsgruppen

Im dem Gericht vorgelegten Fall war die Klägerin als Produktionsmitarbeiterin eingestellt. Ihre Arbeitgeberin wurde Gegenstand eines Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzverwalter der betroffenen Gesellschaft hat beschlossen, den Betrieb stillzulegen. Diesbezüglich hat er den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung aller Arbeitnehmer im Rahmen einer Massenentlassung unterrichtet. Der Verwalter und der Betriebsrat haben einen Interessenausgleich mit Sozialplan vereinbart. Bei der schriftlichen Unterrichtung des Betriebsrates fehlte jedoch die im § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG vorgesehene Angabe der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer (sog. „betroffenen Gruppen“).

Die Frage bezüglich der Folgen einer unvollständigen berufsgruppenbezogenen Information des Arbeitgebers, welcher ohnehin den gesamten Betrieb schließen will, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt.

Heilung durch Bestätigung des Betriebsrates?

Der Betriebsrat hat im vorliegenden Fall diese unvollständige Unterrichtung durch eine Bestätigung geheilt. Diese Bestätigung wurde am 21.12.2013 erlassen. Der Betriebsrat hat somit durch diese offizielle Bestätigung bejaht, dass er vollständig unterrichtet worden sei, und dass das Konsultationsverfahren nach abschließender Beratung beendet sei.

Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin somit durch diese Maßnahmen erlaubt, das Kündigungsverfahren weiterzuführen. Der Mitarbeiterin wurde mit Schreiben vom 27.12.2013 zum 31.03.2014 gekündigt.

Klage der gekündigten Arbeitnehmerin auf Nichtigkeit der Entlassungsentscheidung

Der Betriebsrat wird mit Informationen angehörtDie Mitarbeiterin hat daraufhin Einspruch gegen die Entscheidung der Entlassung eingelegt. Sie war der Ansicht, dass die Kündigung wegen fehlerhafter Durchführung des Konsultationsverfahrens unwirksam sei. Laut Mitarbeiterin hätten Angaben bezüglich der Berufsgruppen zwingend erteilt werden müssen. Ihrer Meinung nach war die Kündigung unwirksam, da der Betriebsrat nicht vollständig informiert worden sei und das Konsultationsverfahren nicht richtig beachtet worden sei. Die gekündigte Mitarbeiterin war aber mit dieser Argumentation vor dem Arbeitsgericht Lingen (Urteil vom 23.10.2014, 3 Ca 18/14) und dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.06.2015, 8 Sa 1534/14) erfolglos.

Das BAG ist der Ansicht der ersten Richter gefolgt und hat ihre Klage gegen das Konsultationsverfahren für unbegründet erklärt. Die fehlerhafte Unterrichtung ist somit nach Ansicht des obersten Gerichts durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats im Interessenausgleich geheilt worden.

Bei einer beabsichtigten Entlassung aller Arbeitnehmer wegen Stilllegung des Betriebs kann eine ausgebliebene Unterrichtung über die Berufsgruppen also noch durch eine abschließende Stellungnahme des Betriebsrates geheilt werden. Dabei muss allerdings aus der Stellungnahme des Betriebsrates hervorgehen, dass der Betriebsrat seinen Beratungsanspruch als erfüllt ansieht.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bilder: Markus Mainka

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