Die mündliche Kündigung eines Arbeitnehmers ist verboten

11.02.20
Die mündliche Kündigung
Die mündliche Kündigung eines Arbeitnehmers ist verboten
Die mündliche Kündigung

Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer schriftlich mitgeteilt werden

Wenn es ihm einfacher erscheint, er in einem Notfall schnell handeln muss oder er aufgebracht ist wegen einem Fehlverhalten seines Arbeitnehmers, kann der Arbeitgeber versucht sein, die Kündigung eines Mitarbeiters mündlich auszusprechen. Diese Situation kommt in der Praxis häufig vor. Allerdings schreiben sowohl das deutsche als auch das französische Recht vor, dass der Arbeitgeber schriftlich mit Kündigungsschreiben kündigen muss.

Zuvor erlaubte das deutsche Recht eine mündliche Kündigung. Doch seit einiger Zeit sieht § 623 BGB Folgendes vor: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform“.

Im französischen Arbeitsrecht sieht Artikel L. 1232-6 des Arbeitsgesetzbuches Folgendes vor: „Wenn ein Arbeitgeber sich entscheidet, einem Arbeitnehmer zu kündigen, teilt er seine Entscheidung per Einschreiben mit Rückschein mit“.

In Frankreich ist das Kündigungsverfahren formalistisch und muss strikt eingehalten werden. Wenn dies nicht der Fall ist, handelt es sich um eine rechtswidrige Kündigung.

Dies betrifft alle Formen der mündlichen Kündigung. Aus der Rechtsprechung geht folglich hervor, dass es sich um eine verbotene mündliche Kündigung handelt, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer befiehlt, das Unternehmen zu verlassen. Ebenso ist es untersagt, eine Kündigung auszusprechen, indem der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine entsprechende Sprachnachricht hinterlässt.

Außerdem kann diese mündliche Kündigung nicht durch die anschließende Ladung des Arbeitnehmers zu einem Vorgespräch und den nachträglichen Versand eines Kündigungsschreibens berichtigt werden.

Keine Bekanntgabe der Entscheidung zur Kündigung vor dem Vorgespräch

Im Rahmen eines Kündigungsverfahrens schreibt die französische Gesetzgebung das Abhalten eines Vorgesprächs mit dem Arbeitnehmer vor. Während diesem Gespräch muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe für seine geplante Entscheidung mitteilen und die Erklärungen des Arbeitnehmers anhören. Der Arbeitgeber darf keinesfalls bekanntgeben, dass er seine Entscheidung, dem Arbeitnehmer zu kündigen, bereits vor diesem Gespräch getroffen hat.

Im Fall einer mündlichen Kündigung werden diese Regelungen nicht eingehalten. Dieser Verstoß führt dazu, dass die Kündigung als unbegründet betrachtet wird. Die mündliche Kündigung ist in der Tat verboten. Ebenso darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während dem Gespräch nicht mitteilen, dass er bereits entschieden hat, ihm zu kündigen.

Der französische Kassationshof hat in einem Urteil vom 23.10.2019 an diese Grundregeln erinnert.

Ankündigung der Kündigung des Standortleiters in einer internen Besprechung

Im vorliegenden Fall wurde ein angestellter Manager eines Unternehmens mit einer Betriebszugehörigkeit von 37 Jahren zu einem Vorgespräch für eine Kündigung geladen. Vor diesem Termin stellten sich mehrere Arbeitnehmer auf die Seite ihres Vorgesetzten und baten um einen Termin mit der Geschäftsführung der Gesellschaft vor diesem Vorgespräch.

Während dieses Termins hat der Geschäftsführer öffentlich bekanntgegeben, dass er seine Entscheidung zur Kündigung des Managers bereits getroffen habe und dass diese Entscheidung aufgrund eines persönlichen Konflikts unwiderruflich sei. Der Betriebsrat, dessen Mitglieder anwesend waren, hatte diese Aussagen in einem Protokoll niedergeschrieben. Dem Geschäftsführer wurde klar, dass er seine Entscheidung zu schnell gegenüber Dritten bekanntgegeben hatte, und er schickte eine E-Mail, um angebliche Fehler im Protokoll des Betriebsrates zu korrigieren. Drei Tage später wurde das Kündigungsschreiben an den Arbeitnehmer versandt.

Anschließend hat der Manager seine Kündigung vor dem französischen Arbeitsgericht bestritten.

Die Richter urteilten, dass es sich um eine mündliche Kündigung handelte, da der Arbeitgeber seine Entscheidung zur Kündigung vor dem Vorgespräch getroffen und öffentlich bekanntgegeben hatte, und zwar vor 14 Arbeitnehmern, darunter 4 Arbeitnehmervertretern. Die Kündigung des Arbeitnehmers war somit unbegründet und konnte nicht nachträglich berichtigt werden.

Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung hat der französische Kassationshof folglich die Entscheidung der ersten Richter bestätigt.

In der Praxis sollten daher die gesetzlichen Fristen für die schriftliche Kündigungsmitteilung nach dem Vorgespräch eingehalten werden. Keinesfalls sollten Arbeitnehmer oder Dritte zu früh benachrichtigt oder gar eine interne Mitteilung an die gesamte Unternehmensgruppe herausgegeben werden!

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: shotprime studio

Eine Antwort an « Die mündliche Kündigung eines Arbeitnehmers ist verboten »

  • Eine Freundin hat eine mündliche Kündigung bekommen. Durch den Beitrag weiß ich, dass diese jedoch nach Arbeitsrecht schriftlich erfolgen sollte. Am besten nimmt sie sich trotzdem einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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