Sonntagsarbeit

23.11.22
die Sonntagsarbeit
Sonntagsarbeit
die Sonntagsarbeit

In unseren jüdisch-christlich geprägten westlichen Gesellschaften ist der Sonntag als Ruhetag ein wichtiger Grundsatz. Man findet diesen Grundsatz auch im französischen Arbeitsrecht: Sonntagsarbeit ist bis auf Ausnahmefälle verboten. Diese Ausnahmen sind mit der Notwendigkeit, die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit an sieben Tagen die Woche fortzusetzen, verbunden. Des Weiteren hatte der Gesetzgeber eine vorübergehende Ausnahme vorgesehen: im Rahmen der Gesundheitskrise, vorgesehen in Artikel 7 der Verordnung vom 23.03.2020 in Bezug auf die Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus.

Die rechtlichen Regelungen zur Sonntagsarbeit sind komplex und basieren auf unterschiedlichen, vereinzelten Normen. Dies ist die Gelegenheit, einen klaren und pragmatischen Überblick zu den wichtigsten Punkten zu geben.

Der Grundsatz des Verbots der Sonntagsarbeit

Grundsätzlich ist es verboten, einen Arbeitnehmer des privaten bzw. des öffentlichen Sektors mit gewerblicher Tätigkeit mehr als 6 Tage die Woche arbeiten zu lassen. Die öffentlichen Anstalten ohne gewerbliche Tätigkeit sind daher nicht vom Verbot des privaten Arbeitsrechts betroffen und unterliegen ihren eigenen Normen.

Dem Arbeitnehmer steht eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden zu. Hinzu kommen die täglichen Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden gemäß Artikel L. 3131-1 des französischen Arbeitsgesetzbuches. Diese wöchentliche Ruhezeit wird im Interesse der Arbeitnehmer am Sonntag gewährt. Artikel 3132-3 des frz. Arbeitsgesetzbuches sieht vor: „Die wöchentliche Ruhezeit wird am Sonntag gewährt.

Es ist folglich grundsätzlich unmöglich, von dieser Regel abzuweichen, selbst mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers. Jegliche Vereinbarung in diesem Sinne ist grundsätzlich nichtig, außer in Ausnahmefällen. Einen Arbeitnehmer am Sonntag arbeiten zu lassen, setzt also voraus, dass einer der folgenden Fälle auf den Arbeitgeber zutrifft:

 

Gesetzliche Genehmigung der Sonntagsarbeit aufgrund eines wirtschaftlichen Zwangs

Unternehmen, deren Betrieb oder Öffnung notwendig ist aufgrund der Produktions- oder Tätigkeitszwänge oder den Bedürfnissen der Öffentlichkeit, können ihre Arbeitnehmer auffordern, am Sonntag zu arbeiten. Diese Unternehmen können die wöchentliche Ruhezeit also einem anderen Tag als dem Sonntag zuweisen (Art. 3132-12 des frz. Arbeitsgesetzbuches), wobei der Grundsatz von höchstens 6 Tagen pro Woche weiterhin anwendbar ist.

Diese Einrichtungen sind das produzierende Gewerbe, in dem Stoffe benutzt werden, die sehr schnell verderben können, und für die jegliche Unterbrechung der Arbeit zu einem Verlust oder Verfalls des unfertigen Erzeugnisses führen würde, sowie die in Artikel R. 3132-5 des frz. Arbeitsgesetzbuches aufgelisteten Gewerbe. In verschiedenen Branchen handelt es sich beispielsweise um:

  • Unternehmen in der Herstellung von gepresster Kohle;
  • Schlachthöfe;
  • Verarbeitung von frischen Häuten in Gerbereien;
  • Zeitungs- und Informationsunternehmen;
  • Unternehmen zur Herstellung von Salzsäure, Äther, Dynamit oder Wasserstoffperoxid;
  • Fabriken zur Herstellung für Koks für den Betrieb von Ofen;
  • Fabriken zur Metallherstellung;
  • Fabriken zur Herstellung von Kerzen zur Vorbereitung von Fettsäuren;
  • Unternehmen für Beleuchtung, Wasserversorgung und Energiegewinnung;
  • Tabakwarenläden, Lufttransport- und Luftfahrtunternehmen, Arbeiten in Bezug auf Autobahngebühren;
  • Hotels, Cafés und Restaurants;
  • Gesundheitseinrichtungen und soziale und medizinisch-soziale Einrichtungen, Schwimmbäder, Hammams, Thalassotherapie, Balneotherapie, Spa;
  • Blumenläden;
  • Museen und Ausstellungen.

Die Tatsache, dass ein Unternehmen ein dringendes Bedürfnis hat, seine Tätigkeit am Sonntag fortzusetzen, bedeutet noch nicht, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer kurzfristig oder ohne dessen Einverständnis zur Arbeit anhalten kann: Es handelt sich um Modalitäten seiner Arbeitszeit, welche die Zustimmung des Arbeitnehmers, über dessen Arbeitsvertrag oder einen Nachtrag zu diesem, voraussetzen. Der Betriebsrat (genannt Wirtschafts- und Sozialausschuss – Comité social et économique, kurz CSE) muss angehört werden. Auch wenn kein gesetzlicher Gehaltszuschlag vorgesehen ist, kann dieser durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag vorgesehen werden.

Lebensmitteleinzelhandel

Für Einrichtungen, deren ausschließliche Tätigkeit oder Haupttätigkeit im Lebensmitteleinzelhandel besteht, ist eine Ausnahme vom Recht auf Ruhezeit am Sonntag vorgesehen, und zwar für den Sonntagvormittag bis 13 Uhr. Die Zustimmung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitsvertrag oder einen Nachtrag sowie die Anhörung des Betriebsrats sind zwingend.

Im Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² erhalten die Arbeitnehmer einen Gehaltszuschlag von mindestens 30 %. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer in kleinen Lebensmittelgeschäften nur Anspruch auf ihr Grundhalt, das sie auch unter der Woche erhalten, haben.

Ausnahmen zur Ruhezeit am Sonntag durch eine Betriebsvereinbarung

Organisation der durchgehenden Arbeit

Im produzierenden Gewerbe oder in Industrieunternehmen, also mit einer Produktionstätigkeit von Gütern oder Dienstleistungen, kann eine Betriebs- oder Niederlassungsvereinbarung, oder andernfalls ein Tarifvertrag, die Möglichkeit vorsehen, die Arbeit aus wirtschaftlichen Gründen durchgehend zu organisieren und so eine Ausnahme zur Ruhezeit am Sonntag darzustellen. Die wöchentliche Ruhezeit wird abwechselnd gewährt. Manche Arbeitnehmer müssen also am Sonntag arbeiten.

Gibt es keine Betriebsvereinbarung, kann die Ausnahmegenehmigung auch von der Arbeitsaufsichtsbehörde erteilt werden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber also mir einem Ansprechpartner verhandeln und diesen überzeugen, bevor er diese Ausnahmeregelung umsetzt, da diese nicht vom Gesetz vorgesehen ist.

Die Zustimmung des Arbeitnehmers durch seinen Arbeitsvertrag oder einen Nachtrag sowie die Anhörung des Betriebsrats sind verpflichtend.

Ausnahme zur Ruhezeit am Sonntag aufgrund der Arbeitsorganisation mit Vertretung

In Unternehmen, in denen das Betriebspersonal in zwei Gruppen arbeiten, wovon eine die Vertretungsschicht genannt wird und allein dazu dient, die erste Gruppe während ihrem Ruhetag oder ihren Ruhetagen zu vertreten, wird der wöchentliche Ruhetag der Arbeitnehmer in der Vertretungsschicht einem anderen Tag als dem Sonntag zugewiesen, und zwar durch einen Tarifvertrag oder gegebenenfalls durch die Arbeitsaufsichtsbehörde.

Die Vergütung der Wochenendschicht wird mindestens um 50 % erhöht.

Sonntagsarbeit mit Ausnahmegenehmigung der Präfektur

Wenn feststeht, dass die zeitgleiche Ruhezeit aller Arbeitnehmer der Niederlassung am Sonntag nachteilig für die Öffentlichkeit wäre oder dem normalen Geschäftsbetrieb dieser Niederlassung schaden würde, kann der Präfekt Ausnahmeregelungen zur Ruhezeit am Sonntag genehmigen:

Der Schaden für die Öffentlichkeit ist zu verstehen als die Unmöglichkeit, am Sonntag über Dienstleistungen zu verfügen, die entweder einer dringenden Notwendigkeit, die nicht aufgeschoben werden kann, oder Familien- oder Freizeittätigkeiten, die für die Mehrheit der Bevölkerung ohne bedeutenden Nachteil nicht an einem anderen Wochentag stattfinden können, entsprechen. Diese Ausnahmegenehmigung wurde beispielsweise einem Geschäft auf den Champs-Elysées gewährt, welches Karten, Geschenke und Souvenirs verkauft, aufgrund der Notwendigkeit, die wichtigen Bedürfnisse der Touristen, die dieses Viertel besuchen, zu befriedigen (frz. Staatsrat, Urteil vom 17.01.1997 Nr. 163.523).

Die Beeinträchtigung des normalen Geschäftsbetriebs der Niederlassung steht im Zusammenhang mit der Besonderheit der ausgeübten Tätigkeit und ihre Bedeutung ist so groß, dass sie sogar das Fortbestehen des Unternehmens gefährdet. Ein großer Umsatz am Sonntag, der nicht auf einen anderen Wochentag verlegt werden kann, rechtfertigt die Ausnahmegenehmigung.

Ein paar Beispiele:

  • Andrang durch eine Tätigkeit am Sonntag in der Umgebung, z.B. ein Markt,
  • Kunden auf Durchreise am Sonntag,
  • geografischer Standort in einem Industrie- und Gewerbegebiet in einem wenig besiedelten Gebiet, Ausnahmegenehmigung wurde einem Möbelgeschäft gewährt mit der Begründung, dass ähnliche Ausnahmegenehmigungen konkurrierenden Geschäften in angrenzenden Gemeinden gewährt wurde, so dass die Schließung des Möbelgeschäfts zu einer bedeutenden Abwerbung von Kunden führen könnte, was den normalen Geschäftsbetrieb beeinträchtigen würde (frz. Staatsrat, Urteil vom 17.01.1997 Nr. 168.027).

Die Genehmigung zur Öffnung wird vom Präfekten erteilt, aber zuvor muss im Unternehmen eines der folgenden Dokumente vorliegen:

  • eine Betriebsvereinbarung, die diese Sonntagsarbeit vorsieht, oder
  • eine einseitige Entscheidung des Arbeitgebers nach Anhörung des Betriebsrats, die durch Referendum im Unternehmen angenommen wurde.

Diese Betriebsvereinbarung oder einseitige Entscheidung bestimmt die den Arbeitnehmern gewährten Gegenleistungen.
Nur freiwillige Arbeitnehmer können am Sonntag arbeiten. Die Weigerung, sonntags zu arbeiten, stellt weder ein Verschulden noch einen Kündigungsgrund dar.

Laut dem Grundsatz der Arbeit an 6 Tagen muss der wöchentliche Ruhetag auf einen anderen Wochentag verlegt werden. Der Arbeitgeber muss einen Ausgleich der Sonntagsarbeit durch eine Ruhezeit und im Allgemeinen durch Gegenleistungen vorsehen.

Ausnahmen zur Ruhezeit am Sonntag aufgrund des Standorts

Die Sonntagsarbeit ist erlaubt für Einzelhändler, die Güter oder Dienstleistungen zur Verfügung stellen, wenn sie in bestimmten geografischen Gebieten ansässig sind.

Bei diesen Gebieten handelt es sich um internationale touristische Gebiete, touristische Gebiete und Gewerbegebiete:

  • Die internationalen touristischen Gebiete werden durch einen ministeriellen Erlass festgelegt und definiert, unter Berücksichtigung der internationalen Ausrichtung, dem außergewöhnlichen Andrang von Touristen, die nicht in Frankreich ansässig sind, und der Bedeutung ihrer Einkäufe.
  • Die touristischen Gebiete zeichnen sich durch einen besonders großen Andrang von Touristen aus. Sie werden bestimmt durch die Differenz zwischen der dort lebenden Bevölkerung und der saisonalen Bevölkerung, sowie durch die Bedeutung der touristischen Infrastrukturen.
  • Die Gewerbegebiete zeichnen sich durch ein kommerzielles Angebot und eine besonders starke potentielle Nachfrage aus. Die Kriterien sind die folgenden: ein Geschäftskomplex mit einer Verkaufsfläche von mehr als 20.000 m²; jährlich mehr als 2 Millionen Kunden, angemessene Infrastrukturen und zugänglich durch individuelle und kollektive Verkehrsmittel.

Verkaufsstellen, die auf dem Grund von bestimmten Bahnhöfen stehen, können unter Berücksichtigung des außergewöhnlichen Andrangs von Passagieren eine Ausnahmegenehmigung für Sonntagsarbeit erhalten. Diese Bahnhöfe werden durch ministeriellen Erlass bestimmt. Dies gilt insbesondere für Einzelhandelsgeschäfte, die Waren oder Dienstleistungen in den Pariser Bahnhöfen und den Bahnhöfen Avignon TGV, Bordeaux Saint Jean, Lyon Part Dieu, Marseille Saint Charles, Montpellier Saint Roch und Nice Ville anbieten.

In diesen Gebieten muss die Sonntagsarbeit durch eine Betriebsvereinbarung oder andernfalls durch einen Tarifvertrag vorgesehen werden. Die Vereinbarung muss Gegenleistungen für die Arbeitnehmer vorsehen. Der Arbeitnehmer meldet sich freiwillig, um sonntags zu arbeiten, und seine Weigerung stellt kein Verschulden dar.

Ausnahmegenehmigungen in einer Gemeinde

In Einzelhandelsunternehmen, in denen der wöchentliche Ruhetag normalerweise der Sonntag ist, kann der Bürgermeister den Ruhetag an bis zu 12 Sonntagen pro Jahr streichen. Als Gegenleistung für die Sonntagsarbeit haben die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Ausgleichsruhezeit und eine doppelte Vergütung. Der Arbeitnehmer meldet sich freiwillig, um sonntags zu arbeiten, und seine Weigerung stellt kein Verschulden dar.

Ausnahmegenehmigungen aufgrund der Coronakrise

Die durch eine Verordnung bestimmten systemrelevanten Unternehmen konnten von der Regel zur Ruhezeit am Sonntag abweichen und den wöchentlichen Ruhetag abwechselnd zuweisen.

Besondere Regelungen in Elsass-Mosel

In den Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle gelten abweichende Bestimmungen, die durch das lokale Recht festgelegt sind. Es ist möglich, bestimmte Tätigkeiten am Sonntag zu öffnen, aber nur zu bestimmten Uhrzeiten, Jahreszeiten und für bestimmte Zeiträume, die durch eine Verordnung des Präfekten oder der Stadt festgelegt werden. Dies ist beispielsweise der Fall für Eisdielen, Bäckereien, Tankstellen, Zeitungsverkäufer, Blumenhändler usw. Die Ausnahmeregelung kann daher für Handelsunternehmen gelten, nicht aber für Industrieunternehmen.

Bei Sonntagsarbeit beträgt die Höchstarbeitszeit 5 Stunden, es sei denn, der Präfekt entscheidet, dass die Arbeitszeit auf 10 Stunden verlängert werden kann.

Bei einem Beratungsbedarf zum französischen Arbeitsrecht, nehmen Sie mit unserer deutschen frazösischen Anwaltskanzlei Kontakt auf.

Fragen und Antworten zur Ruhezeit am Sonntag

Was ist die Ruhezeit am Sonntag?

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine wöchentliche Ruhezeit (24 aufeinanderfolgende Stunden jede Woche, hinzu kommen die 11 Stunden tägliche Ruhezeit, d.h. 35 aufeinanderfolgende Stunden), welche grundsätzlich am Sonntag gewährt wird.

Was ist Sonntagsarbeit?

Die Sonntagsarbeit stellt eine Ausnahme zum Grundsatz der Ruhezeit am Sonntag dar und ist nur in Fällen möglich, die ausdrücklich vom Gesetz in Form von Ausnahmeregelungen vorgesehen wurden:
– gesetzliche Ausnahmegenehmigungen aufgrund eines wirtschaftlichen Zwangs;
– durch eine Betriebsvereinbarung;
– durch Entscheidung des Präfekten;
– aufgrund des Standorts;
– durch die Gemeinde;
– vorübergehend im Zusammenhang mit der Coronakrise.

Wie wird die Arbeit am Sonntag bezahlt?

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen zur ausdrücklichen Regelung der Vergütung für Sonntagsarbeit. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass die Tarifverträge oder die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers zur Einführung der Sonntagsarbeit zwingend gewisse Maßnahmen und Garantien gegenüber den Arbeitnehmern enthalten müssen, und zwar:
– eine bestimmte Entschädigung, um den Ausnahmecharakter der Sonntagsarbeit zu berücksichtigen;
– die Gegenleistungen, insbesondere in Bezug auf das Gehalt;
– die Maßnahmen zur einfacheren Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben;
– die vom Arbeitgeber umgesetzten Gegenleistungen, um die für die Kinderbetreuung entstandenen Kosten auszugleichen;
– die Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber die Entwicklung der persönlichen Situation der Arbeitnehmer, denen der Sonntag als Ruhetag genommen wird, berücksichtigt;
– die Modalitäten der Berücksichtigung der Meinungsänderung des Arbeitnehmers;
– die eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeit oder zugunsten bestimmter Personen in Schwierigkeiten oder Menschen mit Behinderungen.

Kann ich die Arbeit am Sonntag verweigern?

Nur freiwillige Arbeitnehmer können am Sonntag arbeiten. Sonntagsarbeit setzt die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers voraus. Des Weiteren kann ein Arbeitnehmer keinesfalls sanktioniert werden, weil er sich weigert, sonntags zu arbeiten. Die Verweigerung der Sonntagsarbeit kann auch nicht zur Ablehnung der Einstellung oder zur Rechtfertigung einer diskriminierenden Maßnahme herangezogen werden.
Die Weigerung eines Arbeitsuchenden, ein Arbeitsangebot anzunehmen, das Sonntagsarbeit beinhaltet, stellt keinen Grund für die Streichung aus der Liste der Arbeitsuchenden dar.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bild: winnievizence

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