Die Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen anderer EU-Staaten durch inländische Gerichte

31.08.15
Beschlagnahme von Whiskey wegen Markenrechtsverletzung
Beschlagnahme von Whiskey wegen Markenrechtsverletzung
Beschlagnahme von Whiskey wegen Markenrechtsverletzung

Am 16.7.2015 hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union anlässlich einer Vorlage im Vorabentscheidungsverfahren zu der Möglichkeit für die Gerichte eines Mitgliedstaats geäußert, eine in einem anderen Mitgliedstaat gefällte Gerichtsentscheidung nicht anzuerkennen.

Eine niederländische Gesellschaft beantragt vor einer ausländischen Gerichtsbarkeit die Beschlagnahme von durch eine andere Gesellschaft importierten Produkten wegen Markenrechtsverletzung

Eine niederländische Gesellschaft, Inhaberin einer bekannten Whiskymarke, vermarktete ihr Produkt in Bulgarien über einen lokalen Exklusiv-Importeur. Am 31.12.2007 erhielt ein bulgarisches Unternehmen einen Container aus Georgien, der über zehntausend Flaschen dieser Marke beinhaltete. Die niederländische Gesellschaft befand, dass diese Einfuhr nach Bulgarien ohne ihre Genehmigung eine Verletzung ihrer Markenrechte darstelle. Also beantragte sie bei dem Stadtgericht von Sofia die Erlaubnis, die Ware zu beschlagnahmen, und erhielt diese am 12.3.2008. Nach einem von der bulgarischen Gesellschaft eingelegten Rechtsbehelf wurde diese Beschlagnahmeerlaubnis allerdings am 9.5.2008 von dem Berufungsgericht von Sofia aufgehoben. Im Übrigen hat das Stadtgericht von Sofia bezüglich des Hauptverfahrens in einer Entscheidung vom 11.1.2010 die Verletzung der Markenrechte der niederländischen Gesellschaft nicht anerkannt und deshalb befunden, dass die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen sei.

Da die holländische Gesellschaft gegen die Entscheidung des bulgarischen Obersten Kassationshofs keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, wurde diese Entscheidung rechtskräftig. Die bulgarische Gesellschaft hat sich auf die Entscheidung vom 11.1.2010 gestützt und vor der niederländischen Gerichtsbarkeit beantragt, die niederländische Gesellschaft zu verurteilen, ihr Entschädigungen wegen des aus der Beschlagnahme folgenden Schadens zu bezahlen.

Die Gesellschaft stellt die von der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats gefällte Entscheidung und dessen Anerkennung im eigenen Mitgliedstaat in Frage

Die niederländische Gesellschaft hat die Zahlung von Entschädigungen wegen rechtswidriger Beschlagnahme verweigert, weil die Entscheidung des bulgarischen Obersten Kassationshofs ihrer Ansicht nach in den Niederlanden nicht anerkannt werden könne. Die niederländische Gesellschaft hat sich auf Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 berufen, nach welchem eine Entscheidung in den anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt wird, wenn „die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde“. Laut der niederländischen Gesellschaft könne diese Entscheidung nicht anerkannt werden, da sie das Recht der Europäischen Union verkannt habe.

Das Gericht von Amsterdam hat der niederländischen Gesellschaft in erster Instanz Recht gegeben. Das Berufungsgericht von Amsterdam ist dieser Auslegung jedoch nicht gefolgt. Schließlich wurde der Rechtsstreit vor dem Obersten Gerichtshof der Niederlande getragen, welche dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Auslegungsfrage vorgelegt hat.

Die Schranken der Nichtanerkennung einer von einer Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaates gefällten Entscheidung

In einem ersten Punkt hat der Oberste Gerichtshof der Niederlande angefragt:

  • ob die Tatsache, dass eine Entscheidung von einer Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, die Verweigerung der Anerkennung dieser Entscheidung zum Schutz der öffentlichen Ordnung rechtfertigt und
  • außerdem ob die Tatsache zu berücksichtigen ist, dass die niederländische Gesellschaft, welche der Anerkennung entgegentritt, keine Rechtsbehelfe gegen die beanstandete Entscheidung eingelegt hat.

In seiner Entscheidung vom 16.7.2015 hat der Gerichtshof der Europäischen Union an erster Stelle betont, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die Anforderungen ihrer öffentlichen Ordnung und folglich die Anwendung der Ausnahme der Nichtanerkennung zu bestimmen. Er hat befunden, dass er dennoch die Schranken zu überprüfen hat, in deren Rahmen der Richter eines Mitgliedstaats sich auf diesen Begriff berufen kann, um eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats nicht anzuerkennen.

Gemäß dem Gerichtshof der Europäischen Union erlaubt die alleinige Tatsache, dass eine Entscheidung eines Mitgliedstaats nicht das Recht der Union einhält, es nicht, zu rechtfertigen, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen seine öffentliche Ordnung nicht anerkannt wird. Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof der Europäischen Union präzisiert, dass die mit dem Schutz der öffentlichen Ordnung begründete Abweisung nur zulässig ist, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler impliziert, dass die Anerkennung der Entscheidung „einen offensichtlichen Verstoß gegen eine wesentliche Rechtsnorm in der Rechtsordnung der Union und folglich des besagten Mitgliedstaats mit sich führt“.

Anerkennung der ausländischen Gerichtsentscheidung in der EUIm Übrigen hat er bestätigt, dass in dem Fall einer Geltendmachung eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung der Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, auch die Tatsache berücksichtigen muss, dass „die Prozessbeteiligten mit der Ausnahme besonderer Umstände, die die Ausübung von Rechtsbehelfen im Ursprungsmitgliedstaat zu schwierig oder unmöglich gestalten, in diesem Mitgliedstaat alle zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe ausschöpfen müssen, um einen solchen Verstoß vorher zu vermeiden“. Nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union hätte die niederländische Gesellschaft also die Rechtsbehelfe des bulgarischen Rechtssystems ergreifen müssen, da diese es, mit dem Mechanismus der Vorlage im Vorabentscheidungsverfahren, ermöglichen, den Prozessbeteiligten einen ausreichenden Rechtsschutz zu gewähren.

Es scheint, dass der Gerichtshof der Europäischen Union es in dieser Entscheidung für notwendig erachtet hat, an den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten im Europarecht in der Durchsetzung von in einem anderen Mitgliedstaat gefällten Entscheidungen zu erinnern. Vorliegend hat er die Berufung auf die öffentliche Ordnung begrenzt, indem er den offensichtlichen Widerspruch zur öffentlichen Ordnung erläutert hat.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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Bilder: stockpics, vitals

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