Haftung des Geschäftsführers in Frankreich: Wann haften Geschäftsführer persönlich?
Veröffentlicht am 14.09.26
Wer die Leitung einer französischen Gesellschaft übernimmt, trägt eine erhebliche Verantwortung. Gerade deutsche Unternehmer gehen jedoch häufig davon aus, dass die beschränkte Haftung einer SAS oder SARL auch den Geschäftsführer persönlich schützt. Das stimmt nur bedingt.
Die Gesellschaft haftet zwar grundsätzlich mit ihrem eigenen Vermögen. Im Bereich der zivilrechtlichen Organhaftung kennt das französische Gesellschaftsrecht insbesondere drei Haftungsgrundlagen: Verstöße gegen gesetzliche oder regulatorische Vorschriften, Verstöße gegen die Satzung und Geschäftsführungsfehler (faute de gestion). Je nach Sachverhalt kommen darüber hinaus strafrechtliche, steuerrechtliche oder insolvenzrechtliche Folgen in Betracht. Für deutsche Geschäftsführer einer französischen Tochtergesellschaft ist das besonders relevant. Viele Grundsätze wirken auf den ersten Blick vertraut, unterscheiden sich im Detail aber deutlich vom deutschen Recht.
Inhaltsverzeichnis (zum Aufklappen anklicken)
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten Risiken im Überblick
| Situation | Persönliche Haftung möglich? |
| gewöhnliche unternehmerische Fehlentscheidung | grundsätzlich nicht |
| schwerwiegende Verletzung von Geschäftsführerpflichten | ja |
| bewusster Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben | ja |
| Missbrauch von Gesellschaftsvermögen | ja |
| vorsätzliche Steuerverstöße | ja |
| systematische Nichtabführung von Sozialabgaben | möglich |
| schwere arbeitsrechtliche oder sicherheitsrechtliche Verstöße | möglich |
| gewöhnliche Vertragsschulden der Gesellschaft | grundsätzlich nicht |
| persönliche Garantie oder Bürgschaft | ja, nach deren Bedingungen |
Ein zusätzlicher Risikobereich sind persönliche Sicherheiten. Hat der Geschäftsführer selbst eine Bürgschaft oder Garantie unterzeichnet, beruht seine Haftung nicht auf seiner Organstellung, sondern auf der übernommenen vertraglichen Verpflichtung.
„Mein Rat an deutsche Geschäftsführer: Betrachten Sie die französische Tochtergesellschaft niemals als bloße operative Verlängerung der Muttergesellschaft. Sie unterliegt eigenen rechtlichen Vorgaben, die den Geschäftsführer persönlich binden können. Das gilt auch dann, wenn eine Maßnahme auf einer Anweisung der Muttergesellschaft beruht.“
Françoise Berton, Gründerin von Berton & Associés
Grundsatz: Zunächst haftet die Gesellschaft
Die französische SAS (Société par Actions Simplifiée) und die SARL (Société à Responsabilité Limitée) sind eigenständige juristische Personen. Verträge mit Kunden, Lieferanten oder Dienstleistern werden im Namen der Gesellschaft geschlossen. Für daraus entstehende Verbindlichkeiten haftet daher grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen.
Ein Geschäftsführer haftet also nicht automatisch persönlich, nur weil die Gesellschaft eine Rechnung nicht bezahlen kann oder ein Vertrag wirtschaftlich ungünstig war.
Dieser Grundsatz hat allerdings Grenzen. Das französische Recht kennt verschiedene Fälle, in denen das Verhalten des Geschäftsführers eine eigene Haftung auslösen kann. Ansprüche können nicht nur von der Gesellschaft selbst oder den Gesellschaftern erhoben werden, sondern je nach Fall auch von Gläubigern, Arbeitnehmern, Behörden oder einem im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestellten Verfahrensorgan.
Président einer SAS oder Gérant einer SARL
Die Bezeichnung und die rechtliche Ausgestaltung des Leitungsorgans hängen von der Rechtsform ab.
| SAS | SARL |
| Leitung grundsätzlich durch einen Président | Leitung durch einen oder mehrere Gérants |
| Satzung weitgehend flexibel gestaltbar | stärker durch gesetzliche Vorgaben geprägt |
| häufig bei Tochtergesellschaften und internationalen Unternehmensgruppen | oft bei kleineren und mittelständischen Unternehmen |
Die Unterschiede in der Organisation ändern nichts am Grundprinzip: Sowohl der Président einer SAS als auch der Gérant einer SARL müssen gesetzliche, vertragliche und satzungsmäßige Pflichten beachten.Welche Befugnisse im Einzelnen bestehen, lässt sich deshalb nicht allein anhand der Rechtsform beantworten. Gerade bei einer SAS ist die Satzung besonders wichtig. Sie kann Zuständigkeiten, Zustimmungsvorbehalte und interne Kontrollmechanismen sehr detailliert regeln.
Auch faktische Geschäftsführer können haften
Der Begriff des Geschäftsführers wird im französischen Haftungsrecht weit verstanden. Er erfasst nicht nur die förmlich bestellten Leitungsorgane (dirigeants de droit), sondern auch Personen, die tatsächlich einen maßgeblichen und dauerhaften Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben (dirigeants de fait). Die formelle Organstellung ist daher nicht in jedem Fall allein entscheidend.
In welchen Fällen droht eine persönliche Haftung?
In der Praxis lassen sich die wichtigsten Risiken in mehrere Bereiche einordnen:
- Haftung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftern,
- Haftung gegenüber außenstehenden Dritten,
- strafrechtliche Verantwortung,
- steuerliche Haftung,
- Haftung für Sozialabgaben und arbeitsrechtliche Verstöße,
- Haftung in einer Unternehmenskrise oder Insolvenz.
Ob tatsächlich eine persönliche Haftung besteht, hängt immer vom konkreten Verhalten, dem entstandenen Schaden und dem Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ab.
Zivilrechtliche Haftung gegenüber der Gesellschaft
Mögliche Fälle sind etwa:
- der Abschluss eines erheblich nachteiligen Vertrags ohne ausreichende Prüfung,
- die Missachtung von Zustimmungsvorbehalten,
- eine Verletzung der Satzung der Gesellschaft,
- ein Handeln trotz eines persönlichen Interessenkonflikts,
- die zweckwidrige Verwendung von Gesellschaftsmitteln,
- das Verschweigen wesentlicher Risiken,
- eine fehlerhafte Unternehmensführung, durch die der Gesellschaft nachweisbar ein Schaden entsteht.
Entscheidend ist jedoch: Nicht jeder geschäftliche Misserfolg führt zu einer persönlichen Haftung. Unternehmerische Entscheidungen sind zwangsläufig mit Unsicherheiten verbunden. Ein Geschäftsführer darf Risiken eingehen, wenn er sich zuvor angemessen informiert, Alternativen abgewogen und im Interesse der Gesellschaft gehandelt hat. Der potentielle Schaden für die Gesellschaft ist auch zu vemeiden.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn Entscheidungen ohne ausreichende Prüfung getroffen werden oder persönliche Interessen das Handeln bestimmen.
Beispiel
Der Geschäftsführer einer französischen Tochtergesellschaft schließt einen langfristigen Mietvertrag zu deutlich überhöhten Konditionen ab. Eine Marktprüfung findet nicht statt. Zudem ist der Vermieter ein Unternehmen, an dem ein naher Angehöriger des Geschäftsführers beteiligt ist.
In einem solchen Fall kann nicht nur der wirtschaftlich nachteilige Vertrag eine Rolle spielen. Auch der nicht offengelegte Interessenkonflikt kann eine persönliche Haftung begründen.
Haftung gegenüber Kunden, Lieferanten und anderen Dritten
Grundsätzlich richten sich vertragliche Ansprüche gegen die Gesellschaft. Ein Lieferant kann daher nicht allein deshalb auf das Privatvermögen des Geschäftsführers zugreifen, weil die Gesellschaft ihre Rechnung nicht bezahlt.
Eine persönliche Haftung gegenüber Dritten kommt nur bei einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung in Betracht. Die französische Rechtsprechung verwendet hierfür den Begriff faute séparable des fonctions. Eine solche von den Organfunktionen trennbare Pflichtverletzung liegt insbesondere vor, wenn der Geschäftsführer vorsätzlich einen besonders schweren Fehler begeht, der mit der normalen Ausübung seiner Organfunktion unvereinbar ist. Auch eine vorsätzliche Straftat, durch die einem Dritten ein Schaden entsteht, kann eine solche persönliche Haftung begründen.
Eine falsche Einschätzung, eine schlecht verlaufene Investition oder ein gewöhnlicher Managementfehler reichen dagegen dafür in der Regel nicht aus.
Beispiel
Ein Geschäftsführer bestellt Waren, obwohl er bereits sicher weiß, dass die Gesellschaft sie weder bezahlen kann noch bezahlen wird. Gleichzeitig macht er dem Lieferanten bewusst falsche Angaben über die finanzielle Lage.
Hier kann eine persönliche Haftung eher in Betracht kommen als bei einer bloßen späteren Zahlungsunfähigkeit.
Strafrechtliche Verantwortung
Geschäftsführer können in Frankreich nicht nur zivilrechtlich, sondern auch persönlich strafrechtlich verfolgt werden.
Zu den wesentlichen Risiken zählen insbesondere der Missbrauch von Gesellschaftsvermögen (abus de biens sociaux), die Vorlage von Jahresabschlüssen, die kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Lage der Gesellschaft vermitteln, bestimmte Verstöße gegen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht sowie allgemein Straftaten, an denen der Geschäftsführer persönlich beteiligt ist. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschaft schließt diejenige des Geschäftsführers nicht aus, wenn dieser persönlich als Täter oder Gehilfe an den Taten beteiligt war. Gesellschaft und Geschäftsführer können daher je nach Umständen wegen derselben Tatsachen strafrechtlich verfolgt werden.
Bei fahrlässigen Straftaten gelten differenziertere Regeln. Hat eine natürliche Person den Schaden nicht unmittelbar verursacht, aber zur Entstehung der schadensverursachenden Situation beigetragen oder die zu seiner Vermeidung erforderlichen Maßnahmen unterlassen, kann ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere bei einer offensichtlich vorsätzlichen Verletzung einer besonderen Sorgfalts- oder Sicherheitspflicht oder bei einem qualifizierten Verschulden eingreifen, durch das Dritte einem besonders schweren Risiko ausgesetzt wurden, das der Betroffene nicht ignorieren konnte.
Je nach Delikt drohen Geldstrafen, Freiheitsstrafen und weitere persönliche Sanktionen. Möglich ist außerdem ein zeitweises oder dauerhaftes Verbot, ein Unternehmen zu leiten.
Besonders heikel sind Fälle, in denen private und gesellschaftliche Ausgaben vermischt werden. Auch Zahlungen an nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen sollten nachvollziehbar dokumentiert und zu marktüblichen Bedingungen vereinbart werden.
Steuerliche Haftung des Geschäftsführers
Steuerschulden treffen grundsätzlich die Gesellschaft. Unter besonderen Voraussetzungen kann die französische Steuerverwaltung jedoch versuchen, den Geschäftsführer persönlich in Anspruch zu nehmen.
Das Risiko steigt insbesondere bei vorsätzlichen oder wiederholten Pflichtverletzungen. Relevant sind beispielsweise Fälle, in denen Steuererklärungen bewusst nicht abgegeben, Steuern systematisch nicht abgeführt oder Vermögenswerte dem Zugriff der Finanzverwaltung entzogen werden.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen:
- Körperschaftsteuer,
- Umsatzsteuer,
- Quellensteuern,
- lohnbezogene Abgaben,
- steuerliche Meldepflichten.
Bei internationalen Unternehmensgruppen kommen Verrechnungspreise, konzerninterne Leistungen und grenzüberschreitende Zahlungen hinzu. Gerade diese Vorgänge sollten vollständig dokumentiert werden.
Sozialabgaben und Meldungen
Sozialversicherungsbeiträge spielen in Frankreich eine erhebliche Rolle. Unternehmen müssen zahlreiche Meldungen vornehmen und Beiträge fristgerecht abführen.
Werden Sozialversicherungsbeiträge über längere Zeit nicht abgeführt oder Beschäftigungsverhältnisse bewusst falsch eingeordnet, können erhebliche Nachforderungen und Zuschläge entstehen und in besonders schweren Fällen auch eine persönliche zivil- oder strafrechtliche Haftung des Geschäftsführers in Betracht kommen. Ein einzelner Abrechnungsfehler führt hingegen nicht ohne Weiteres zu seiner persönlichen Haftung.
Kritisch sind vor allem systematische Verstöße, vorsätzlich unterlassene Meldungen bei der URSSAF oder der Einsatz illegal beschäftigter Arbeitskräfte.Für deutsche Muttergesellschaften ist wichtig, die französische Lohnabrechnung nicht wie einen rein administrativen Nebenprozess zu behandeln. Die lokalen Pflichten sollten regelmäßig kontrolliert werden.
Haftungsrisiken im französischen Arbeitsrecht
Das französische Arbeitsrecht enthält zahlreiche Vorgaben, deren Missachtung auch für die Geschäftsleitung Folgen haben kann.
Dazu gehören unter anderem:
- Arbeits- und Gesundheitsschutz,
- Einhaltung gesetzlicher Arbeitszeiten,
- Schutz vor Diskriminierung und Belästigung,
- korrekte Beschäftigung und Anmeldung von Arbeitnehmern,
- Beteiligung der Arbeitnehmervertretung,
- besondere Pflichten bei Umstrukturierungen oder Entlassungen.
Gerade bei Arbeitsunfällen wird regelmäßig geprüft, ob das Unternehmen ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen hat und wer für deren Umsetzung verantwortlich war.
Geschäftsführer sollten deshalb klare Zuständigkeiten festlegen und kontrollieren, ob Sicherheitsvorgaben tatsächlich eingehalten werden. Eine interne Richtlinie allein reicht nicht, wenn sie in der Praxis nicht umgesetzt wird.
Persönliche Haftung in der Unternehmenskrise
Gerät eine Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. in der Krise, verschärfen sich die Pflichten der Geschäftsleitung.
Der Geschäftsführer muss die Liquidität beobachten, belastbare Finanzdaten einholen und bei ernsthaften Krisenanzeichen rechtzeitig handeln. Werden Probleme ignoriert oder notwendige Maßnahmen über Monate verschleppt, kann das persönliche Haftungsrisiko deutlich steigen.
Befindet sich die Gesellschaft im Zustand der Zahlungseinstellung (cessation des paiements), muss der Geschäftsführer grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 45 Tagen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht beantragen. Eine verspätete Antragstellung kann als Geschäftsführungsfehler berücksichtigt werden.
Hat eine schwerwiegende Pflichtverletzung zur Verschlechterung der finanziellen Lage beigetragen, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen anordnen, dass der Geschäftsführer persönlich einen Teil der Verbindlichkeiten übernimmt.
Eine bloße Fehleinschätzung genügt dafür normalerweise nicht. Anders kann es aussehen, wenn beispielsweise:
- die Buchhaltung über längere Zeit ungeordnet bleibt,
- trotz offensichtlicher Krise keine Liquiditätsplanung erfolgt,
- Gesellschaftsvermögen beiseitegeschafft wird,
- einzelne Gläubiger aus persönlichen Gründen bevorzugt werden,
- die tatsächliche Lage gegenüber Gesellschaftern oder Gerichten verschleiert wird.
Beispiel
Eine Gesellschaft verliert ihren wichtigsten Kunden und kann ihre laufenden Kosten nicht mehr decken. Der Geschäftsführer reagiert mehrere Monate lang nicht, führt keine Liquiditätsplanung durch und bestellt weiterhin Waren auf Kredit.
Wäre die Krise bei einer ordnungsgemäßen Überwachung deutlich früher erkennbar gewesen, kann dieses Verhalten später eine wichtige Rolle spielen.
Deutschland und Frankreich: vertraut, aber nicht identisch
Deutsche Geschäftsführer verlassen sich häufig auf Erfahrungen aus der GmbH. Das ist verständlich, aber riskant.
| Deutschland | Frankreich |
| Geschäftsführer einer GmbH | Président einer SAS oder Gérant einer SARL |
| deutsche gesellschaftsrechtliche Organstruktur | je nach Rechtsform andere Leitungs- und Kontrollmechanismen |
| deutsches Insolvenzrecht | eigene französische Krisen- und Insolvenzverfahren |
| deutsches Arbeits- und Sozialrecht | französische arbeits- und sozialrechtliche Vorgaben |
| häufig standardisierte GmbH-Satzungen | bei der SAS oft weitgehend individuell gestaltete Satzung |
Besonders die flexible Struktur einer SAS führt dazu, dass zwei Gesellschaften derselben Rechtsform intern sehr unterschiedlich organisiert sein können.
Ein Geschäftsführer sollte daher nicht nur das Gesetz kennen, sondern auch die Satzung, Gesellschaftervereinbarungen, Geschäftsordnungen und bestehenden Vollmachten.
Schützt eine D&O-Versicherung?
Eine D&O-Versicherung kann bestimmte Vermögensschäden abdecken, wenn Ansprüche gegen Geschäftsführer oder andere Organmitglieder erhoben werden.
Sie bietet jedoch keinen vollständigen Schutz. Vorsätzliche Pflichtverletzungen, Geldstrafen und zahlreiche steuerliche oder strafrechtliche Risiken sind regelmäßig nicht oder nur eingeschränkt versicherbar.
Auch die Verteidigungskosten, Selbstbehalte und Ausschlüsse unterscheiden sich von Vertrag zu Vertrag. Unternehmen sollten daher nicht nur prüfen, ob eine D&O-Versicherung besteht, sondern auch:
- welche Personen versichert sind,
- welche Gesellschaften vom Schutz erfasst werden,
- ob auch frühere Organmitglieder einbezogen sind,
- welche Deckungssumme gilt,
- welche Ausschlüsse vereinbart wurden,
- wie Ansprüche gemeldet werden müssen.
Die Versicherung ergänzt ein funktionierendes Risikomanagement. Sie ersetzt es nicht.
Wie lässt sich das persönliche Risiko verringern?
Viele Haftungsfälle entstehen nicht durch eine einzelne spektakuläre Entscheidung, sondern durch fehlende Kontrolle, unklare Zuständigkeiten oder eine lückenhafte Dokumentation.
Geschäftsführer sollten deshalb insbesondere:
- die eigenen Befugnisse und Grenzen kennen,
- Satzung und interne Zustimmungsvorbehalte beachten,
- wichtige Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren,
- bei finanziellen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen oder bei Interessenkonflikten das gesetzlich vorgesehene Verfahren für conventions réglementées sorgfältig beachten,
- Liquidität und Finanzierung regelmäßig überwachen,
- steuerliche und sozialrechtliche Meldungen kontrollieren,
- arbeitsrechtliche und sicherheitsrechtliche Prozesse überprüfen,
- Warnhinweise aus Buchhaltung, Personalwesen oder Compliance ernst nehmen,
- bei einer Krise frühzeitig französischen Rechtsrat bei deutsch-französischen Anwälten einholen.
Dokumentation bedeutet dabei nicht, möglichst viele Unterlagen zu produzieren. Entscheidend ist, dass sich später nachvollziehen lässt, welche Informationen vorlagen, welche Risiken erkannt und warum bestimmte Entscheidungen getroffen wurden.
Handlungsempfehlungen für deutsche Geschäftsführer
Wer eine französische Tochtergesellschaft leitet, sollte nicht erst im Konfliktfall prüfen, welche Pflichten bestehen.
Sinnvoll ist ein regelmäßiger Geschäftsführer-Check:
- Sind die eigenen Vertretungs- und Entscheidungsbefugnisse eindeutig geregelt?
- Welche Geschäfte benötigen die Zustimmung der Gesellschafter oder eines anderen Organs?
- Werden Liquidität, Steuern und Sozialabgaben regelmäßig kontrolliert?
- Sind arbeitsrechtliche Verantwortlichkeiten intern klar verteilt?
- Werden Interessenkonflikte dokumentiert?
- Besteht eine passende D&O-Versicherung?
- Gibt es einen geregelten Prozess für Krisenfälle?
Bei internationalen Unternehmensgruppen sollte zusätzlich geklärt werden, welche Entscheidungen in Frankreich getroffen werden müssen und welche Vorgaben lediglich von der deutschen Muttergesellschaft stammen. Eine Weisung aus Deutschland entbindet den französischen Geschäftsführer nicht automatisch von seiner eigenen Verantwortung.
Die beschränkte Haftung einer französischen SAS oder SARL schützt in erster Linie die Gesellschafter. Die Leitungsorgane (Président einer SAS bzw. Gérant einer SARL) können bei Pflichtverletzungen persönlich mit ihrem eigenen Vermögen haften.
Persönliche Risiken entstehen vor allem bei Pflichtverletzungen, vorsätzlichem Fehlverhalten, Verstößen gegen Steuer-, Sozial- oder Arbeitsrecht sowie bei einem fehlerhaften Umgang mit einer Unternehmenskrise.
Für deutsche Geschäftsführer ist deshalb eine frühzeitige Beschäftigung mit den französischen Regeln besonders wichtig. Wer Befugnisse kennt, Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert und Warnsignale ernst nimmt, kann viele Risiken deutlich reduzieren.
Häufig gestellte Fragen
Haftet ein Geschäftsführer einer französischen Gesellschaft automatisch persönlich?
Nein. Für gewöhnliche Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich die Gesellschaft. Eine persönliche Haftung setzt eine besondere rechtliche Grundlage voraus, etwa eine Pflichtverletzung, ein strafbares Verhalten oder eine persönlich übernommene Garantie.
Kann ein Kunde den Geschäftsführer direkt verklagen?
Nur in Ausnahmefällen. Dafür muss regelmäßig eine besonders schwerwiegende, von der normalen Geschäftsführerfunktion trennbare Pflichtverletzung vorliegen. Ein gewöhnlicher Managementfehler reicht nicht aus.
Kann ein Geschäftsführer für Steuerschulden der Gesellschaft haften?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Das gilt insbesondere bei vorsätzlichen, wiederholten oder besonders schweren steuerlichen Pflichtverletzungen.
Droht bei Fehlern im Arbeitsrecht eine persönliche Haftung?
Das ist möglich, insbesondere bei schweren Verstößen gegen Arbeitsschutz, Beschäftigungsvorschriften oder strafrechtlich relevante arbeitsrechtliche Pflichten.
Haftet ein Geschäftsführer bei einer Insolvenz automatisch für die Schulden?
Nein. Eine wirtschaftliche Krise allein führt nicht zur persönlichen Haftung. Das Risiko steigt jedoch, wenn der Geschäftsführer durch schwerwiegende Pflichtverletzungen zur Verschlechterung der Lage beigetragen hat.
Schützt eine D&O-Versicherung in jedem Fall?
Nein. Der Schutz hängt vom Vertrag ab. Vorsätzliche Pflichtverletzungen, Geldstrafen und bestimmte steuerliche oder strafrechtliche Folgen sind regelmäßig nicht vollständig abgedeckt.
Endet die Haftung mit dem Ausscheiden als Geschäftsführer?
Nicht zwingend. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen während der Amtszeit können auch später geltend gemacht werden. Deshalb sollten ausscheidende Geschäftsführer auf eine geordnete Übergabe und vollständige Dokumentation achten.
Was sollte ein Geschäftsführer bei ersten Liquiditätsproblemen tun?
Er sollte die finanzielle Lage kurzfristig und belastbar prüfen, Entscheidungen dokumentieren und frühzeitig fachkundigen Rat einholen. Abwarten verschärft häufig nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die persönliche Risikolage.
Die persönliche Haftung von Geschäftsführern in Frankreich wird in der Praxis häufig erst dann zum Thema, wenn bereits ein Konflikt mit Gesellschaftern, Behörden oder einem Insolvenzverwalter besteht.
Berton & Associés berät seit über 20 Jahren deutsche Unternehmer, Geschäftsführer und Unternehmensgruppen zu Haftungsfragen im französischen Gesellschaftsrecht. Wir prüfen die konkrete Risikolage und unterstützen Sie dabei, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Kontaktieren Sie uns und schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah.
Françoise Berton, französische Rechtsanwältin
Alle Urheberrechte vorbehalten




