Streit unter Gesellschaftern in Frankreich: Welche Lösungen gibt es?
Veröffentlicht am 07.09.26
Ein Streit zwischen den Gesellschaftern kann innerhalb kurzer Zeit zu einer gesellschaftsrechtlichen Lähmung einer französischen Gesellschaft führen und die Fortführung des Geschäftsbetriebs gefährden. Besonders kritisch sind paritätische Beteiligungen, bei denen zwei Gesellschafter jeweils 50 Prozent der Anteile halten und keine Seite Entscheidungen, für die zumindest eine Mehrheit von mehr als 50 Prozent erforderlich ist, allein durchsetzen kann.
Bleiben Jahresabschlüsse ungenehmigt, Investitionen blockiert oder Geschäftsführerentscheidungen dauerhaft umstritten, betrifft der Konflikt nicht mehr nur die Gesellschafter. Auch Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und Banken können das Vertrauen in die Gesellschaft verlieren.
Das französische Gesellschaftsrecht bietet verschiedene Lösungswege. Welche Maßnahme geeignet ist, hängt insbesondere von der Rechtsform, der Satzung, einer möglichen Gesellschaftervereinbarung, den Beteiligungsverhältnissen und der Intensität des Konflikts ab. Eine gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund ist dabei nicht die erste, sondern regelmäßig die letzte Option, da die Rechtsprechung den Nachweis einer derart schwerwiegenden Uneinigkeit verlangt, dass diese zu einer vollständigen und endgültigen Lähmung der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft führt (Art. 1844-7 Nr. 5 Code civil; Cass. com., 17. September 2019, Nr. 18-12.433).
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Was sind typische Ursachen eines Gesellschafterstreits?
Gesellschafterkonflikte entstehen selten durch ein einzelnes Ereignis. Häufig entwickeln sie sich über längere Zeit aus unterschiedlichen Vorstellungen über die Unternehmensführung.
Typische Ursachen sind:
- unterschiedliche strategische Ziele;
- Streit über Investitionen oder Gewinnausschüttungen;
- unklare Zuständigkeiten;
- Interessenkonflikte und der Abschluss von conventions réglementées, die nicht der Kontrolle der Gesellschafter unterworfen wurden;
- eine ungleiche Arbeitsbelastung der Gesellschafter;
- der Verdacht auf Geschäftsführungsfehler oder die Veruntreuung von Gesellschaftsmitteln bzw. einen Missbrauch von Gesellschaftsvermögen (abus de biens sociaux);
- die Aufnahme neuer Investoren;
- die Nachfolge eines Gesellschafters;
- persönliche Konflikte zwischen Familienmitgliedern;
- eine paritätische Beteiligung ohne funktionierenden Mechanismus zur Auflösung einer Blockade.
In deutsch-französischen Unternehmen kommen kulturelle und organisatorische Unterschiede hinzu. Die deutsche Muttergesellschaft erwartet möglicherweise schnelle Weisungsentscheidungen, während die französische Satzung oder die Organstruktur andere Zuständigkeiten vorsieht.
Warum sollte ein Gesellschafterstreit frühzeitig gelöst werden?
Je länger der Konflikt andauert, desto kleiner wird der wirtschaftliche Handlungsspielraum. Ein Gesellschafterstreit kann unter anderem dazu führen, dass die Gesellschaft keine wirksamen Beschlüsse mehr fasst, ihre Finanzierung verliert oder wichtige Mitarbeiter das Unternehmen verlassen.
Darüber hinaus entstehen rechtliche Risiken. Werden Gesellschafterversammlungen nicht ordnungsgemäß einberufen oder Mehrheiten gezielt eingesetzt, um einen Mitgesellschafter zu benachteiligen, können Beschlüsse angefochten werden. Erhärtet sich der Verdacht auf Pflichtverletzungen, müssen Beweise gesichert und mögliche Ansprüche geprüft werden.
Die erste Reaktion sollte daher nicht in einer vorschnellen Klage bestehen. Zunächst ist zu klären, welche Entscheidungen blockiert sind, welche wirtschaftlichen Schäden drohen und welche rechtlichen Instrumente tatsächlich zur Verfügung stehen.
Das Wichtigste im Überblick
| Lösung | Geeignet, wenn | Wesentliche Voraussetzung |
| Direkte Verhandlung | Gesprächsbereitschaft noch vorhanden ist | belastbare wirtschaftliche Lösung |
| Mediation | die Geschäftsbeziehung erhalten werden soll | freiwillige Mitwirkung aller Parteien |
| Neuordnung der Zuständigkeiten | vor allem operative Fragen strittig sind | Änderung interner Regeln oder der Satzung |
| Abberufung eines Geschäftsführers | das Leitungsamt Teil des Konflikts ist | Einhaltung der Organ- und Satzungsregeln |
| Verkauf oder Übernahme von Anteilen | eine Trennung wirtschaftlich sinnvoll ist | Einigung über Preis und Bedingungen |
| Satzungsmäßiger Ausschluss | eine wirksame Ausschlussklausel besteht | genaues Verfahren und sachlicher Grund |
| Gerichtliche Maßnahmen | Rechte verletzt oder die Gesellschaft gefährdet werden | konkreter Anspruch und ausreichende Beweise |
| Administrateur provisoire | die Gesellschaft akut handlungsunfähig ist | außergewöhnliche Gefährdung der Gesellschaft |
| Gerichtliche Auflösung | die Blockade nicht anders beendet werden kann | wichtiger Grund und tatsächliche Lähmung |
1. Verhandlung und einvernehmliche Neuordnung
Eine außergerichtliche Einigung ist häufig die schnellste und wirtschaftlich sinnvollste Lösung. Sie erlaubt den Parteien, nicht nur juristische Ansprüche, sondern auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen.
Gegenstand einer Vereinbarung können beispielsweise sein:
- eine neue Aufgabenverteilung;
- Zustimmungsvorbehalte für besonders wichtige Entscheidungen;
- eine Änderung der Geschäftsführung;
- ein verbindliches Budget;
- eine neue Ausschüttungspolitik;
- ein zeitlich begrenztes Wettbewerbsverbot;
- der Verkauf von Gesellschaftsanteilen;
- eine Ratenzahlung des Kaufpreises;
- gegenseitige Haftungs- und Abgeltungsregelungen.
Entscheidend ist, die Einigung rechtlich vollständig umzusetzen. Eine Absichtserklärung allein beendet den Konflikt nicht. Je nach Lösung müssen Kaufverträge, Gesellschafterbeschlüsse, Satzungsänderungen und Registerformalitäten aufeinander abgestimmt werden.
2. Mediation bei einem Gesellschafterkonflikt
Bei einer Mediation unterstützt eine neutrale Person die Gesellschafter dabei, selbst eine Lösung zu entwickeln. Der Mediator entscheidet den Streit nicht wie ein Richter.
Das Verfahren eignet sich besonders, wenn die Beteiligten auch künftig miteinander arbeiten müssen oder eine diskrete Lösung suchen. Bei deutsch-französischen Konflikten kann ein zweisprachiges Verfahren Missverständnisse reduzieren.
Die europäische Mediationsrichtlinie hebt hervor, dass Mediation in Zivil- und Handelssachen eine schnelle und kosteneffiziente außergerichtliche Konfliktlösung ermöglichen und tragfähige Geschäftsbeziehungen eher erhalten kann. In Frankreich bestehen daneben institutionelle Mediationsangebote; für einen internen Gesellschafterstreit ist jedoch häufig ein privater, gesellschaftsrechtlich erfahrener Mediator geeigneter.
Eine Mediation ist weniger sinnvoll, wenn eine Partei nur Zeit gewinnen will bzw. gar nicht zur gütlichen Lösung bereit ist, Vermögenswerte gefährdet sind oder sofortige gerichtliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich werden.
3. Satzung und Gesellschaftervereinbarung prüfen
Vor jeder Eskalation sollten die Satzung und eine gegebenenfalls bestehende Gesellschaftervereinbarung vollständig ausgewertet werden.
Besonders relevant sind Regelungen über:
- Beschlussmehrheiten;
- Vetorechte;
- die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern;
- Informationsrechte;
- Vorkaufsrechte;
- Zustimmungspflichten bei Anteilsübertragungen;
- Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten;
- Ausschlussgründe;
- Bewertungsverfahren bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen;Regelungen zur Auflösung von Blockadesituationen;
- Schieds- oder Gerichtsstandsvereinbarungen.
Die Satzung einer französischen SAS ist besonders wichtig, weil diese Rechtsform weitgehend flexibel gestaltet werden kann. Eine unpräzise Satzung kann jedoch gerade in einer Krise zum Problem werden.
Eine Gesellschaftervereinbarung, auf Französisch häufig pacte d’associés oder pacte d’actionnaires, bindet grundsätzlich nur ihre Vertragsparteien. Ihre Regelungen müssen daher von den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der Satzung unterschieden werden.
Bei einer Verletzung der Verpflichtungen aus der Gesellschaftervereinbarung können die Gesellschafter deren Erfüllung in Natur verlangen (Art. 1221 Code civil) und sind nicht mehr auf bloße Schadensersatzansprüche beschränkt. Dies stärkt die Wirksamkeit dieses Instruments im Konfliktfall erheblich.
4. Geschäftsführung und Gesellschafterstellung trennen
Ein häufiger Fehler besteht darin, das Geschäftsführeramt und die Beteiligung an der Gesellschaft gleichzusetzen.
Ein Gesellschafter kann zugleich Präsident einer SAS oder Geschäftsführer einer SARL sein. Die Abberufung aus dem Leitungsamt führt jedoch grundsätzlich nicht automatisch zum Verlust seiner Gesellschaftsanteile. Umgekehrt beendet der Verkauf der Anteile nicht in jedem Fall automatisch ein bestehendes Geschäftsführer- oder Anstellungsverhältnis.
Daher müssen regelmäßig drei Ebenen getrennt geprüft werden:
| Ebene | Typische Maßnahme |
| Organstellung | Abberufung als Président, Directeur général oder Gérant |
| Gesellschafterstellung | Verkauf, Einziehung oder Ausschluss |
Wer nur eine dieser Ebenen regelt, riskiert, dass der Konflikt an anderer Stelle fortbesteht.
5. Trennung durch Verkauf oder Übernahme der Anteile
Ist das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört, ist die Übernahme der Anteile durch einen Mitgesellschafter häufig sinnvoller als eine dauerhafte gerichtliche Auseinandersetzung.
Dabei sind insbesondere folgende Fragen zu klären:
- Wer kauft die Anteile?
- Ist die Zustimmung anderer Gesellschafter erforderlich?
- Bestehen Vorkaufsrechte?
- Wie wird der Unternehmenswert bestimmt?
- Wird ein Minderheitsabschlag berücksichtigt?
- Wie werden Gesellschafterdarlehen behandelt?
- Welche Garantien gibt der Verkäufer?
- Wann endet das Geschäftsführeramt?
- Bestehen Wettbewerbs- oder Abwerbeverbote?
- Welche steuerlichen Folgen hat die Transaktion?
Beispiel
Zwei Gesellschafter halten jeweils 50 Prozent an einer französischen SAS. Einer führt das operative Geschäft, der andere finanziert das Unternehmen. Beide blockieren sich bei der Genehmigung des Budgets.
Statt die Gesellschaft aufzulösen, kann einer die Aktien des anderen übernehmen. Um einen neuen Streit über den Preis zu vermeiden, können die Parteien einen unabhängigen Gutachter beauftragen und vorab festlegen, welche Bewertungsmethode anzuwenden ist.
6. Kann ein Gesellschafter ausgeschlossen werden?
Ein Gesellschafter kann nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die Zusammenarbeit schwierig geworden ist. Entscheidend sind die Rechtsform und die geltenden Satzungsbestimmungen.
Bei einer SAS kann die Satzung nach Art. L227-16 Code de commerce vorsehen, dass ein Gesellschafter unter bestimmten Bedingungen zur Übertragung seiner Aktien verpflichtet wird. Eine solche Ausschlussklausel sollte insbesondere Ausschlussgründe, Entscheidungsverfahren, Stimmrechte, Preisermittlung und Übertragungsfrist regeln.
Das Verfahren muss sorgfältig eingehalten werden. Der betroffene Gesellschafter muss grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Unklare Klauseln oder Verfahrensfehler können zu weiteren Gerichtsverfahren führen.
Bei anderen Rechtsformen ist ein zwangsweiser Ausschluss häufig schwieriger. Ohne eine tragfähige gesetzliche oder vertragliche Grundlage kann ein Gesellschafter nicht ohne Weiteres zur Aufgabe seiner Beteiligung gezwungen werden.
7. Welche Rechte haben Minderheitsgesellschafter?
Auch ein Minderheitsgesellschafter ist nicht rechtlos. Je nach Rechtsform und Sachverhalt kann er Informations- und Kontrollrechte ausüben, Beschlüsse angreifen oder Ansprüche im Interesse der Gesellschaft verfolgen.
Problematisch kann ein sogenannter Mehrheitsmissbrauch sein, auf Französisch abus de majorité. Er kommt in Betracht, wenn die Mehrheit einen Beschluss entgegen dem Gesellschaftsinteresse und ausschließlich zum Vorteil der Mehrheitsgesellschafter zulasten der Minderheit durchsetzt.
Umgekehrt kann ein abus de minorité vorliegen, wenn ein Minderheitsgesellschafter eine für die Gesellschaft wesentliche Entscheidung allein zur Durchsetzung eigener Interessen blockiert.
Nicht jede harte Verhandlung oder Gegenstimme ist jedoch missbräuchlich. Erforderlich ist stets eine Prüfung des konkreten Beschlusses, des Gesellschaftsinteresses und der Motive der Beteiligten.
8. Gerichtliche Maßnahmen und einstweiliger Rechtsschutz
Eine Klage kann erforderlich werden, wenn Gesellschafterrechte verletzt, Beschlüsse fehlerhaft gefasst oder Vermögenswerte gefährdet werden.
Je nach Fall kommen insbesondere in Betracht:
- die Anfechtung oder Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses;
- die Durchsetzung von Informationsrechten;
- Schadensersatzansprüche;
- Maßnahmen gegen pflichtwidrige Organmitglieder;
- die gerichtliche Bestellung eines Sachverständigen;
- einstweilige Maßnahmen zur Sicherung des Gesellschaftsvermögens.
Vor einem Gerichtsverfahren sollte feststehen, welches konkrete Ziel erreicht werden soll. Eine Klage, die lediglich den Druck erhöht, aber die gesellschaftsrechtliche Blockade nicht auflöst, kann den Konflikt verlängern.
9. Bestellung eines administrateur provisoire
Ist die Gesellschaft akut handlungsunfähig oder droht ihr ein erheblicher Schaden, kann unter außergewöhnlichen Umständen die Bestellung eines vorläufigen Verwalters, des administrateur provisoire, beantragt werden.
Dieser kann vorübergehend bestimmte Leitungs- oder Sicherungsaufgaben übernehmen. Seine Befugnisse richten sich nach der gerichtlichen Entscheidung.
Die Maßnahme greift erheblich in die Unternehmensführung ein. Sie ist daher kein gewöhnliches Instrument zur Lösung persönlicher Differenzen, sondern kommt vor allem bei einer ernsten Krise der Gesellschaft in Betracht.
Beispiel
Zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Geschäftsführer verweigern sich gegenseitig jede Unterschrift. Gehälter und Lieferanten können nicht mehr bezahlt werden, obwohl ausreichend Liquidität vorhanden ist.
In einer solchen Situation kann eine vorübergehende neutrale Verwaltung erforderlich sein, um den Geschäftsbetrieb zu sichern. Der zugrunde liegende Gesellschafterkonflikt muss anschließend dennoch dauerhaft gelöst werden.
10. Gerichtliche Auflösung als letztes Mittel
Nach Art. 1844-7 Nr. 5 Code civil kann ein Gesellschafter die vorzeitige gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund beantragen. Das Gesetz nennt insbesondere die Nichterfüllung von Pflichten durch einen Gesellschafter und eine Uneinigkeit, die das Funktionieren der Gesellschaft lähmt.
Ein persönliches Zerwürfnis allein genügt nicht. Die Uneinigkeit muss sich konkret auf die Gesellschaft auswirken und ihre ordnungsgemäße Tätigkeit blockieren.
Typische Anzeichen können sein:
- dauerhaft unmögliche Beschlussfassungen;
- wiederholte Blockade zwingender Entscheidungen;
- fehlende Bestellung notwendiger Organe;
- Stillstand der Geschäftstätigkeit;
- eine nicht mehr überwindbare 50/50-Blockade.
Die Auflösung beendet den Konflikt nicht folgenlos. Auf sie folgt grundsätzlich die Liquidation der Gesellschaft. Vermögenswerte werden verwertet, Verbindlichkeiten beglichen und ein verbleibender Überschuss verteilt.
Auch steuerlich kann die Auflösung erhebliche Folgen auslösen. Die französische Finanzverwaltung weist darauf hin, dass eine Betriebseinstellung zur sofortigen Besteuerung noch nicht versteuerter Ergebnisse und realisierter Veräußerungsgewinne führen kann. Für in Deutschland ansässige Gesellschafter müssen außerdem die deutschen Steuerregeln und das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen geprüft werden.
Was ist bei einer 50/50-Gesellschaft zu tun?
Bei einer paritätischen Beteiligung besteht ein besonders hohes Deadlock-Risiko. Kann keine Seite die erforderliche Mehrheit erreichen, reichen gewöhnliche Abstimmungsregeln häufig nicht aus.
Sinnvolle Lösungen können sein:
- ein unabhängiges Mitglied in einem Beirat;
- ein Stichentscheid für klar definierte operative Fragen;
- eine Eskalationsregelung zwischen den Gesellschaftern;
- ein Mediationsverfahren;
- eine Kauf- und Verkaufsregelung;
- eine Bewertungsformel;
- eine sogenannte Buy-sell-Klausel;
- als letzte Möglichkeit die gerichtliche Auflösung.
Solche Mechanismen sollten möglichst bereits bei der Gründung oder beim Einstieg eines neuen Gesellschafters vereinbart werden. Im laufenden Streit lassen sie sich nur noch einvernehmlich einführen.
Welche Lösung passt zu welcher Konfliktstufe?
| Konfliktlage | Vorrangige Maßnahme |
| Sachliche Meinungsverschiedenheit | moderierte Verhandlung |
| Wiederkehrende operative Konflikte | Zuständigkeiten und Satzung anpassen |
| Persönlicher Vertrauensverlust | Mediation oder Trennungsverhandlung |
| Streit über Geschäftsführung | Organstellung gesondert prüfen |
| Dauerhafte Blockade | Anteilsübernahme oder Deadlock-Lösung |
| Pflichtverletzung eines Gesellschafters | Ansprüche und Ausschlussklausel prüfen |
| Gefährdung von Vermögen | einstweiliger Rechtsschutz |
| Akute Handlungsunfähigkeit | administrateur provisoire prüfen |
| Unüberwindbare Lähmung | gerichtliche Auflösung als letztes Mittel |
Was sollten betroffene Gesellschafter jetzt tun?
Bei einem eskalierenden Gesellschafterstreit empfiehlt sich ein strukturiertes Vorgehen.
Zunächst sollten die Satzung, Gesellschaftervereinbarung, Organbeschlüsse und relevanten Verträge gesichert werden. Anschließend ist zu dokumentieren, welche Entscheidungen blockiert und welche Schäden bereits eingetreten sind.
Parallel sollten Gesellschafter verhindern, dass der laufende Geschäftsbetrieb unnötig beeinträchtigt wird. Kunden, Mitarbeiter oder Banken sollten nicht vorschnell in interne Auseinandersetzungen hineingezogen werden.
Vor einer Gesellschafterversammlung ist zu prüfen, ob Einberufung, Tagesordnung, Mehrheitserfordernisse und Stimmrechte korrekt sind. Eigenmächtige Maßnahmen oder der Entzug von Zugängen können rechtliche Gegenmaßnahmen auslösen.
Schließlich sollte frühzeitig eine wirtschaftliche Zielsetzung definiert werden: Soll die Zusammenarbeit fortgesetzt, die Geschäftsführung verändert, ein Gesellschafter herausgekauft oder die Gesellschaft beendet werden? Erst danach lässt sich die passende rechtliche Strategie wählen.
Wie lassen sich künftige Gesellschafterstreitigkeiten vermeiden?
Nicht jeder Konflikt kann verhindert werden. Eine vorausschauende Vertragsgestaltung kann jedoch verhindern, dass aus einer Meinungsverschiedenheit eine existenzbedrohende Blockade wird.
Eine gute Satzung oder Gesellschaftervereinbarung sollte insbesondere klare Zuständigkeiten, realistische Mehrheiten, Informationsrechte, Konfliktlösungsverfahren und Regeln für den Ausstieg eines Gesellschafters enthalten.
Bei einer 50/50-Beteiligung sollte stets geregelt werden, was geschieht, wenn sich die Gesellschafter über eine wesentliche Entscheidung nicht einigen können.
Fazit
Ein Streit unter Gesellschaftern einer französischen Gesellschaft muss nicht zwangsläufig vor Gericht enden. Häufig lassen sich Konflikte durch eine Neuordnung der Zuständigkeiten, Mediation oder eine einvernehmliche Trennung wirtschaftlich sinnvoller lösen.
Ein Ausschluss ist dagegen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei einer SAS kommt es vor allem auf eine wirksame Satzungsklausel und ein korrektes Verfahren an. Ist die Gesellschaft akut gefährdet, können gerichtliche Sicherungsmaßnahmen oder die Bestellung eines administrateur provisoire erforderlich werden.
Die gerichtliche Auflösung bleibt das letzte Mittel. Sie setzt grundsätzlich voraus, dass ein wichtiger Grund vorliegt und die Uneinigkeit das Funktionieren der Gesellschaft tatsächlich lähmt. Je früher die rechtliche und wirtschaftliche Situation analysiert wird, desto größer ist die Chance, den Unternehmenswert zu erhalten und eine langwierige Auseinandersetzung zu vermeiden.
Häufig gestellte Fragen zu Streit unter Gesellschaftern in Frankreich
Was kann man bei einem Streit zwischen Gesellschaftern tun?
Zunächst sollten Satzung und Gesellschaftervereinbarung geprüft werden. Je nach Konflikt kommen Verhandlung, Mediation, eine Neuordnung der Geschäftsführung, der Verkauf von Anteilen, ein Ausschluss oder gerichtliche Maßnahmen in Betracht.
Kann man einen Gesellschafter in Frankreich einfach ausschließen?
Nein. Ein Ausschluss benötigt eine tragfähige rechtliche Grundlage. Bei einer SAS kann die Satzung eine Verpflichtung zur Übertragung der Aktien vorsehen. Die Ausschlussgründe und das Verfahren müssen hinreichend bestimmt sein und korrekt angewendet werden.
Kann ein Gesellschafter zum Verkauf seiner Anteile gezwungen werden?
Das ist nur möglich, wenn das Gesetz, die Satzung oder eine wirksame vertragliche Regelung dies zulässt. Ein persönliches Zerwürfnis allein reicht nicht aus.
Kann ein Gesellschafter freiwillig austreten?
Ein freier Austritt ist nicht bei jeder französischen Gesellschaft automatisch möglich. Häufig muss ein Käufer für die Anteile gefunden oder eine vertragliche Austrittsregelung genutzt werden.
Was passiert bei einer 50/50-Blockade?
Zunächst sollten bestehende Deadlock-Klauseln geprüft werden. Fehlen solche Regelungen, kommen Verhandlungen, Mediation, eine Anteilsübernahme oder gerichtliche Maßnahmen in Betracht. Eine Auflösung ist nur das letzte Mittel.
Kann ein Gesellschafter zugleich als Geschäftsführer abberufen werden?
Die Abberufung aus dem Geschäftsführeramt und der Verlust der Gesellschafterstellung sind unterschiedliche Vorgänge. Ein abberufener Geschäftsführer kann daher weiterhin Gesellschafter bleiben.
Wann wird eine französische Gesellschaft wegen eines Gesellschafterstreits aufgelöst?
Eine gerichtliche Auflösung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Uneinigkeit zwischen den Gesellschaftern das Funktionieren der Gesellschaft tatsächlich lähmt.
Wie wird der Wert der Gesellschaftsanteile bestimmt?
Die Bewertung kann anhand einer vertraglich festgelegten Formel, durch Verhandlungen oder mithilfe eines unabhängigen Sachverständigen erfolgen. Maßgeblich können Ertragswert, Substanzwert, Marktvergleich und die wirtschaftlichen Besonderheiten des Unternehmens sein.
Wer trägt die Kosten eines Gesellschafterstreits?
Außergerichtliche Kosten trägt grundsätzlich zunächst jede Partei selbst. Bei einem Gerichtsverfahren entscheidet das Gericht über die Verteilung bestimmter Verfahrenskosten. Die tatsächlichen Anwalts- und Sachverständigenkosten werden jedoch nicht zwingend vollständig erstattet.
Ein Konflikt unter Gesellschaftern sollte frühzeitig gelöst werden, bevor wirtschaftliche Schäden entstehen. Berton & Associés berät seit über 20 Jahren deutsche Unternehmer und französische Gesellschaften bei Gesellschafterstreitigkeiten und entwickelt rechtssichere Lösungen nach französischem Recht.
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