Eigentumsvorbehalt und Aussonderungsanspruch in Frankreich

21.05.13
Aussonderung für den Gläubiger in der Insolvenz
Eigentumsvorbehalt und Aussonderungsanspruch in Frankreich
Aussonderung für den Gläubiger in der Insolvenz

Eigentumsvorbehalt und Aussonderungsanspruch gegenüber einer französischen Gesellschaft

Die AGBs bei Handelsverkäufen sehen sehr oft eine Eigentumsvorbehaltsklausel vor. Durch diese Klausel bleibt der Verkäufer weiterhin Eigentümer des verkauften Gegenstandes, solange bis der Kaufpreis vom Käufer bezahlt wird.

Im Falle der Insolvenz des Käufers nach französischem Insolvenzrecht kann durch diese Klausel der Verkäufer auf Waren, die dem Käufer geliefert, jedoch von ihm nicht bezahlt worden sind, einen Aussonderungsanspruch (droit de revendication de la marchandise) geltend machen. Der Aussonderungsanspruch unterliegt nach französischem Insolvenzrecht wie nach deutschem Insolvenzrecht strengen Form- und Fristvoraussetzungen. Jedoch enthält das französische Insolvenzrecht keinen Hinweis über den Inhalt des Aussonderungsantrages des Eigentümers des Gegenstandes.

Die französischen Richter erklären ausführlich den Inhalt des Aussonderungsanspruches des Gläubigers

Allerdings hat neulich der französische Kassationshof (Cour de Cassation) eine Entscheidung bezüglich des Inhalts dieses Anspruchs erlassen.

In einem Urteil vom 13.11.2012 hat der Kassationshof eine Entscheidung des Berufungsgerichts Paris bestätigt und auf diese Weise deutlich den Inhalt des Aussonderungsanspruchs eines Gläubigers im französischen Insolvenzrecht erläutert.

In dieser Angelegenheit hatte das Berufungsgericht Paris den Aussonderungsantrag einer Gesellschaft abgewiesen. Diese war Eigentümerin von Gegenständen, welche sich in den Räumlichkeiten einer in Insolvenz geratenen französischen Gesellschaft befanden. Das Berufungsgericht erklärte, dass der Aussonderungsanspruch nicht rechtszeitig eingereicht wurde. Das französische Berufungsgericht war der Meinung, dass der dem Insolvenzverwalter eingereichte Aussonderungsanspruch keinen Aussonderungsanspruch darstellte, da die im Aussonderungsanspruch erwähnten Gegenständen nicht identifizierbar waren.

Der Kassationshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt und entschieden, dass „ es (…) jeder Person [obliegt], die einen Aussonderungsanspruch geltend machen möchte, zu beweisen, dass sie Eigentümerin der Gegenstände ist und zu diesem Zweck alle Belege vorzulegen [hat], die ihre Identifikation ermöglichen“. In Ermangelung eines Antrages mit Belegen, die die Identifizierung des im Aussonderungsanspruch erwähnten Gegenstandes ermöglicht, stellt der dem Insolvenzverwalter eingereichte Aussonderungsanspruch keinen Aussonderungsanspruch dar.

Es empfiehlt sich daher  bei einem Antrag auf Herausgabe in der französischen Unternehmensinsolvenz den  Aussonderungsanspruch sehr sorgfältig darzulegen, da eine ungenaue Verfassung des Antrags sehr leicht dazu führt, dass dieser Antrag auf Herausgabe abgewiesen wird und der Gläubiger seinen Aussonderungsanspruch nicht gelten machen kann.

Françoise Berton, französische Rechtsanwältin

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